Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
1 , gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. April 2012 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
- a. die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen;
- b. die Erhebung einer abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünften und die Meldung dieser Kapitaleinkünfte;
- c. die Erhebung einer abgeltenden Steuer im Erbschaftsfall und die Meldung dieser Erbschaftsfälle;
- d. die Sicherung des Abkommenszwecks;
- e. die Strafen für Widerhandlungen gegen das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz;
- f. die Verfahren.
2 Es gilt für die Abkommen gemäss dem Anhang. Die Schweiz kann Abkommen mit allen Ländern abschliessen, insbesondere mit solchen, mit denen sie ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen hat.
3 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
Art. 2 Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeuten:
- a. Kapitaleinkünfte: Erträge und Kapitalgewinne aus beweglichem Kapitalvermögen, die nach Massgabe des anwendbaren Abkommens der Steuer unterliegen;
- b. Partnerstaat: Vertragsstaat, mit welchem die Schweiz ein Abkommen abgeschlossen hat;
- c. Einmalzahlung: eine der beiden Wahlmöglichkeiten zur steuerlichen Regularisierung einer bestehenden Geschäftsbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle, bestehend in der Entrichtung eines einmaligen pauschalen Steuerbetrags;
- d. Vertragspartei: Person, die in Bezug auf die unter das anwendbare Abkommen fallenden Vermögenswerte, an denen eine betroffene Person nutzungsberechtigt ist, Inhaberin eines Kontos oder Depots bei einer schweizerischen Zahlstelle ist;
- e. berechtigte Person: Person, die nach Massgabe des anwendbaren Abkommens im Erbschaftsfall berechtigt ist, zwischen der abgeltenden Steuer und der Meldung zu wählen, oder eine Person, die nach Gesetz oder Vertrag zur Vertretung dieser Person ermächtigt ist;
- f. Abgeltungszahlung: Betrag, der zusätzlich zum Steuerrückbehalt nach dem
3 Zinsbesteuerungsabkommen Schweiz-EG (Zinsbesteuerungsabkommen) nach Massgabe des anwendbaren Abkommens erhoben wird.
2 Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind im Sinne des jeweils anwendbaren Abkommens zu verstehen. Dies betrifft namentlich die folgenden Begriffe:
- a. schweizerische Zahlstelle;
- b. betroffene Person;
- c. Stichtag;
- d. zuständige Behörde;
- e. Vermögenswerte;
- f. Konto oder Depot.
Art. 3 Anund Abmeldung als schweizerische Zahlstelle
1 Wer zur schweizerischen Zahlstelle nach Massgabe eines Abkommens wird und Vermögenswerte einer betroffenen Person hält, hat sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anzumelden.
2 In der Anmeldung hat die schweizerische Zahlstelle anzugeben:
- a. ihren Namen (ihre Firma) und ihren Sitz oder Wohnsitz; handelt es sich um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland oder um ein Einzelunternehmen mit Wohnsitz im Ausland: den Namen (die Firma), den Ort der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Leitung;
- b. die Art der Tätigkeit;
- c. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit.
3 Endet die Zahlstelleneigenschaft, so hat sich die schweizerische Zahlstelle bei der ESTV abzumelden.
2. Abschnitt: Steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten
Art. 4 Einmalzahlungen
1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2 Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3 Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von
30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4 Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 5 Überweisung an die ESTV
1 Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die erhobenen Einmalzahlungen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die ESTV.
2 Sie stellen der ESTV spätestens 14 Monate nach dem Stichtag 3 die Schlussabrechnung zu.
Art. 6 Meldung
1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
2 Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung, wenn das anwendbare Abkommen dies vorsieht.
3 Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Meldung ermächtigt hat, übermittelt die schweizerische Zahlstelle die Informationen nach Massgabe des anwendbaren Abkommens frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Art. 7 Überweisung und Übermittlung an die Partnerstaaten
Die ESTV überweist die erhaltenen Einmalzahlungen und übermittelt die Meldungen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten.
Art. 8 Verjährung
1 Der Anspruch gegenüber der schweizerischen Zahlstelle auf Überweisung der Einmalzahlung oder auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einmalzahlung zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.
2 Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Einmalzahlung oder der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einer schweizerischen Zahlstelle zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.
3 Die Verjährung tritt spätestens 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Einmalzahlung zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.
Art. 9 Nachträgliche Identifizierung einer betroffenen Person
1 Wird eine betroffene Person nachträglich durch die schweizerische Zahlstelle identifiziert, so muss die schweizerische Zahlstelle diese Person oder die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
2 Die betroffene Person oder die andere Vertragspartei kann nach Massgabe des anwendbaren Abkommens innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Nachricht bei der ESTV ein schriftliches Gesuch um steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte der betroffenen Person stellen.
3 Das Gesuch muss enthalten:
- a. die Angabe der entsprechend dem Abkommen ausgewählten Möglichkeit für die steuerliche Regularisierung;
- b. Angaben zur Verfügbarkeit der für die Durchführung der steuerlichen Regularisierung notwendigen Informationen.
Art. 10 Mitwirkungspflichten der schweizerischen Zahlstellen
Hat die zuständige Behörde des Partnerstaates der ESTV ein entsprechendes Ersuchen gestellt, so ist die schweizerische Zahlstelle verpflichtet:
- a. bei der Prüfung der Echtheit einer Bescheinigung mitzuwirken;
- b. der ESTV weitere Angaben zur Identifizierung einer betroffenen Person zu liefern, die der zuständigen Behörde des Partnerstaates gemeldet wurde.
Art. 11 Erstattung der Bezugsprovision
1 Hat die betroffene Person bei der zuständigen Behörde des Partnerstaates die Erstattung einer zu Unrecht erhobenen Einmalzahlung erwirkt, so hat sie gegenüber der ESTV Anspruch auf Erstattung der abgezogenen Bezugsprovision, sofern eine solche mit dem Partnerstaat vereinbart wurde und die zuständige Behörde des Partnerstaates diese der betroffenen Person nicht erstattet hat.
2 Das Gesuch um Erstattung der Bezugsprovision muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Erstattungsentscheid des Partnerstaates schriftlich bei der ESTV eingereicht werden.
3. Abschnitt: Erhebung einer abgeltenden Steuer
Art. 12 Grundsätze
1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben eine abgeltende Steuer auf Kapitaleinkünften nach Massgabe des anwendbaren Abkommens.
2 Sie sperren die Vermögenswerte einer betroffenen Person, sobald sie Kenntnis von deren Tod haben, und erheben eine abgeltende Steuer nach Massgabe des anwendbaren Abkommens.
Art. 13 Sperrung im Erbschaftsfall
1 Die berechtigte Person oder eine andere Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit der Sperrung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der berechtigten Person oder der anderen Person um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung bestätigt die schweizerische Zahlstelle der berechtigten Person oder der anderen Person schriftlich die Sperrung der Vermögenswerte oder informiert sie über deren Aufhebung.
2 Die berechtigte Person oder die andere Person kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Bestätigung der Sperrung der Vermögenswerte bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragen. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 14 Steuererhebung
1 Die betroffene Person, die berechtigte Person oder die andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren relevantem Beleg zur abgeltenden Steuer nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person, der berechtigten Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle einen neuen Beleg oder bestätigt die Gültigkeit des ersten Belegs.
2 Ein Beleg gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person, die berechtigte Person oder die andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des neuen Belegs oder der Bestätigung der Gültigkeit des ersten Belegs bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
3 Eine zu Unrecht erhobene Steuer kann durch die schweizerische Zahlstelle innerhalb von fünf Jahren berichtigt werden, sofern sichergestellt ist, dass für die entsprechenden Kapitaleinkünfte oder den entsprechenden Erbschaftsfall im Partnerstaat weder eine Anrechnung noch eine Rückerstattung beansprucht worden ist oder noch beansprucht wird.
Art. 15 Überweisung an die ESTV
1 Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die erhobene Steuer auf Kapitaleinkünften innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Vierteljahres an die ESTV.
2 Sie geben bei der Überweisung an, wie die Beträge den verschiedenen Kategorien von Kapitaleinkünften gemäss dem anwendbaren Abkommen zuzuordnen sind.
3 Sie überweisen die im Erbschaftsfall erhobene Steuer innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die ESTV. Gleichzeitig übermitteln sie der ESTV die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Informationen.
Art. 16 Meldung
1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person, die berechtigte Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
2 Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung, wenn das anwendbare Abkommen dies vorsieht.
3 Eine Ermächtigung zur Meldung von Kapitaleinkünften kann widerrufen werden durch:
- a. die betroffene Person, ihre Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger;
- b. die andere Vertragspartei, ihre Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger.
4 Die Ermächtigung bleibt bis zum Eintreffen eines ausdrücklichen Widerrufs bei der schweizerischen Zahlstelle gültig. Der Widerruf ist nur gültig, wenn die widerrufende Person die anstelle der Meldung geschuldete Steuer gegenüber der schweizerischen Zahlstelle sicherstellt.
5 Eine Ermächtigung zur Meldung im Erbschaftsfall ist unwiderruflich.
6 Die schweizerische Zahlstelle kann eine bereits erfolgte Meldung spätestens bis zum Ablauf der im anwendbaren Abkommen festgelegten Frist zur Übermittlung der Meldungen an die ESTV widerrufen. Muss in diesem Fall eine Steuer erhoben werden, so hat die schweizerische Zahlstelle diese unverzüglich der ESTV zu überweisen.
Art. 17 Überweisung und Übermittlung an die Partnerstaaten
Die ESTV überweist die erhaltene Steuer und übermittelt die Meldungen sowie die weiteren Informationen nach dem anwendbaren Abkommen innerhalb der darin festgelegten Fristen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten.
Art. 18 Verjährung
1 Der Anspruch gegenüber der schweizerischen Zahlstelle auf Überweisung der Steuer oder auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.
2 Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Steuer oder der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einer schweizerischen Zahlstelle zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.
3 Die Verjährung tritt spätestens 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Steuer zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.
Art. 19 Steuersatzänderungen
1 Die sich aus den Abkommen ergebenden Aufgaben im Zusammenhang mit Steuersatzänderungen werden vom Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) wahrgenommen.
2 Die Änderung der in den Abkommen festgelegten Steuersätze ist dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 Die ESTV veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem SIF unverzüglich jede Steuersatzänderung und sorgt dafür, dass diese allen angemeldeten schweizerischen Zahlstellen bekannt wird.
4. Abschnitt: Abgeltungszahlung
Art. 20
1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Abgeltungszahlung vor, so zieht die schweizerische Zahlstelle auf der Bemessungsgrundlage, die dem Steuerrückbehalt
4 nach dem Zinsbesteuerungsabkommen zugrunde liegt, eine Abgeltungszahlung ab. Diese bemisst sich nach der Differenz zwischen dem im Abkommen vorgesehenen Steuersatz und dem Steuersatz des Steuerrückbehalts.
2 Die Abgeltungszahlung wird in Franken berechnet und abgezogen. Geht die Zinszahlung in Fremdwährung ein, so wird sie zum Kurs am Tag der Kundenabrechnung umgerechnet.
3 Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die erhobenen Abgeltungszahlungen jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres an die ESTV.
4 Die ESTV überweist die erhaltenen Abgeltungszahlungen jährlich spätestens sechs Monate nach dem Ende des schweizerischen Steuerjahres an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten.
5 Die Artikel 14 und 18 sind sinngemäss anwendbar. 5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die steuerliche Regularisierung, die Erhebung einer abgeltenden Steuer und die Abgeltungszahlung
Art. 21 Organisation und Verfahren
1 Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der Vorschriften der Abkommen und dieses Gesetzes, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
2 Sie erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheide, die für die Anwendung dieser Vorschriften notwendig sind.
3 Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare auf Papier oder in elektronischer Form vorschreiben und Weisungen erlassen.
Art. 22 Statistik
1 Die ESTV führt Statistiken, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2 Sie veröffentlicht eine Zusammenfassung der Statistiken.
Art. 23 Auskunftspflicht
Schweizerische Zahlstellen haben der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung der Abkommen und dieses Gesetzes relevant sind.
Art. 24 Verzugszins
1 Auf Einmalzahlungen, abgeltenden Steuern und Abgeltungszahlungen, die der ESTV verspätet überwiesen werden, ist ohne Mahnung ein Verzugszins nach Ablauf der in diesem Gesetz festgelegten Fristen bis zum Datum des Eingangs geschuldet.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bestimmt den Zinssatz.
6. Abschnitt: Verhältnis zu anderen Steuern
Art. 25
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.