Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-09-04
Letzte Aktualisierung 2013-10-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 60
Änderungshistorie JSON API

1 über den Verkehr mit Tieren gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. März 2012 und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES),

2 auf Artikel 9 Absatz 2 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG)

3 sowie auf Artikel 6 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:

  • a. Tiere und Pflanzen von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, Teile solcher Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse, die daraus hergestellt sind;
  • b. Tiere von Arten, für die das JSG für die Ein-, Durchoder Ausfuhr eine Bewilligung des Bundes vorsieht, Teile solcher Tiere sowie Erzeugnisse, die daraus hergestellt sind; und
  • c. Fische und Krebse landesfremder Arten, Rassen und Varietäten, für die das BGF für die Einfuhr und das Einsetzen eine Bewilligung des Bundes vorsieht.

2 Hybriden bis zur vierten Nachkommensgeneration (F4) von Tieren, die in den

4 Anhängen I–III des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgeführt sind, gelten als Tiere von Arten nach den Anhängen I–III CITES.

Art. 2 Sendungen

Als Sendung gelten Exemplare von Tieren oder Pflanzen, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden, von der gleichen Versenderin oder vom gleichen Versender stammen und für die gleiche Empfängerin oder den gleichen Empfänger bestimmt sind.

2. Kapitel: Pflichten bei der Ein-, Durchund Ausfuhr

Art. 3 Bewilligungen und Bescheinigungen des Ausfuhrstaates

und des Wiederausfuhrstaates

1 5 Exemplare der in den Anhängen I–III CITES genannten Arten dürfen nur einoder durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bewilligungen oder Bescheinigungen vorliegt:

  • a. Ausfuhrbewilligung des Ausfuhrstaates;
  • b. Wiederausfuhrbescheinigung des Wiederausfuhrstaates;
  • c. Vorerwerbsbescheinigung nach Artikel VII Absatz 2 CITES der CITES- Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des Wiederausfuhrstaates;
  • d. Bescheinigung nach Artikel VII Absatz 5 CITES der CITES-Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates.

2 Die Bewilligung oder Bescheinigung muss lückenlos den Ursprung der sie begleitenden Exemplare nach den Anhängen I–III CITES nachweisen. Das Original oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer oder spanischer Sprache abgefasst sein.

Art. 4 Verantwortung für Dokumente

Wer Exemplare nach Artikel 1 Absatz 1 ein-, durchoder ausführt, ist für die Vollständigkeit der dafür notwendigen Dokumente verantwortlich.

Art. 5 Anmeldung

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt in einer Verordnung fest, welche Exemplare nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b bei der Ein-, Durchund Ausfuhr anzumelden sind. Jagdbare Tiere nach dem JSG, die ausgesetzt werden sollen, müssen nur bei der Einfuhr angemeldet werden.

2 Die Exemplare sind der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) mit der Anmeldung nach der Zollgesetzgebung anzumelden. Werden die Exemplare in ein Zollausschlussgebiet eingeführt, durch ein Zollausschlussgebiet durchgeführt oder aus einem Zollausschlussgebiet ausgeführt, so ist die Anmeldung bei einer vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) bezeichneten Stelle vorzunehmen.

3 Mit der Anmeldung müssen der EZV oder der vom BVET bezeichneten Stelle die notwendigen Bewilligungen nach dem BGCITES und dem JSG sowie die notwendigen Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 vorgelegt werden.

Art. 6 Anmeldepflichtige Personen

1 Anmeldepflichtig sind:

6 (ZG); a. Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005

  • b. Personen, die Exemplare: 1. in ein Zollausschlussgebiet einführen, 2. durch ein Zollausschlussgebiet durchführen, oder 3. aus einem Zollausschlussgebiet ausführen.

2 Die anmeldepflichtige Person muss:

  • a. dafür sorgen, dass anzumeldende Exemplare bei der EZV oder der vom BVET bezeichneten Stelle angemeldet werden;
  • b. die notwendigen Dokumente vorlegen und auf Verlangen Auskünfte über die Identität und die Herkunft der Exemplare erteilen;
  • c. die Sendungen dem zuständigen Kontrollorgan zur Kontrolle vorlegen;
  • d. bei der physischen Kontrolle für das Auspacken, Bereitstellen und Vorlegen der Sendungen für die Kontrolle sowie für das Wiederverpacken und Verladen der kontrollierten Sendungen sorgen; und
  • e. auf Verlangen der Kontrollorgane die zur Kontrolle notwendigen Hilfskräfte oder technischen Hilfsmittel, insbesondere zum Untersuchen gefährlicher Tiere, unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Art. 7 Erfassung von Daten zur Einfuhr im Informationssystem

7 Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig einführt, die wiederausgeführt werden, muss die Daten zu den Einfuhren im Informationssystem nach Artikel 21 BGCITES erfassen und verwalten.

3. Kapitel: Bewilligungen

1.

Abschnitt: Bewilligungen für die Ein-, Durchund Ausfuhr von Exemplaren von Tierund Pflanzenarten nach den Anhängen I–III CITES

Art. 8 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen

1 Eine Bewilligung für die Ein-, Durchoder Ausfuhr von Exemplaren von Arten

8 nach den Anhängen I–III CITES wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln III–VI CITES erfüllt sind. Die zuständigen Behörden sind in den Artikeln 40 Absatz 1 und 42 bezeichnet.

2 Für Exemplare einer Tierart nach Anhang I CITES, die für Handelszwecke in Gefangenschaft gezüchtet wurden, und für Exemplare einer Pflanzenart nach Anhang I CITES, die für Handelszwecke künstlich vermehrt wurden, gelten gestützt auf Artikel VII Absatz 4 CITES die Voraussetzungen nach Artikel IV CITES.

3 Bei Tierarten nach Anhang I CITES, deren Überleben wesentlich davon abhängt, dass die Tiere in Gefangenschaft gehalten werden, müssen die Voraussetzungen nach Artikel III CITES auch dann erfüllt sein, wenn die Tiere in Gefangenschaft gezüchtet wurden. Das EDI legt die Liste der betreffenden Tierarten in einer Verordnung fest.

4 Bei Arten nach den Anhängen I–III CITES, die besonders stark gefährdet oder häufig von illegalem Handel betroffen sind, kann das BVET zusätzliche Dokumente und Angaben einfordern, die die Rechtmässigkeit des Verkehrs mit den Exemplaren nachweisen.

Art. 9 Zusätzliche Voraussetzungen für Einfuhrbewilligungen

Eine Bewilligung für die Einfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen

9 I–III CITES wird erteilt, wenn zusätzlich zu Artikel 8 die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a. Für die Einfuhr lebender Tiere, deren Haltung nur mit einer Bewilligung

10 nach Artikel 7 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) oder nach Artikel 10 JSG zulässig ist, muss eine solche Haltebewilligung vorliegen.

  • b. Für die Einfuhr von der Natur entnommenen, lebenden Tieren von Arten nach Anhang I CITES müssen die Einrichtungen für die Unterbringung bei der Empfängerin oder beim Empfänger den Empfehlungen des Fachgremiums (Art. 42) entsprechen.
  • c. Für die Einfuhr von Kaviar muss nachgewiesen werden, dass die Ausfuhr aus dem Ursprungsland nicht länger als 18 Monate zurückliegt.

Art. 10 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausfuhrund

Wiederausfuhrbewilligungen

1 Eine Bewilligung für die Ausfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen

11 I–III CITES wird erteilt, wenn zusätzlich zu Artikel 8 nachgewiesen wird, dass:

  • a. die Exemplare rechtmässig erworben wurden;
  • b. die Exemplare Nachkommen von Exemplaren sind, die rechtmässig im Verkehr sind oder waren.

2 Eine Bewilligung für die Wiederausfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES wird erteilt, wenn zusätzlich zu Artikel 8 nachgewiesen wird, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem BGCITES und mit dieser Verordnung eingeführt wurden.

3 Bei Kaviar darf die Ausfuhr aus dem Ursprungsland nicht länger als 18 Monate zurückliegen.

Art. 11 Vorerwerb

1 12 Für Exemplare nach den Anhängen I–III CITES , die erworben wurden, bevor das CITES auf sie Anwendung fand (Vorerwerb), wird eine Einfuhrbewilligung erteilt, wenn eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorliegt.

2 Für die Wiederausfuhr solcher Exemplare wird eine Bescheinigung ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass bei der Einfuhr eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorlag.

3 Für die Ausfuhr solcher Exemplare wird eine Vorerwerbsbescheinigung ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen ausreichenden Nachweis für den Vorerwerb erbringt.

Art. 12 Dauerbewilligungen für die Einfuhr

1 Das EDI legt in einer Verordnung fest, für welche Kategorien von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a für die Einfuhr Dauerbewilligungen erteilt werden.

2 Das BVET erteilt die Dauerbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

  • a. einen Geschäftssitz im Zollgebiet oder im Zollausschlussgebiet hat; und
  • b. Gewähr dafür bietet, dass sie oder er die Vorschriften des BGCITES und dieser Verordnung einhält.

Art. 13 Bescheinigungen des BVET für mehrmalige Grenzübertritte

1 Das BVET stellt für mehrmalige Grenzübertritte Bescheinigungen aus:

  • a. über den persönlichen Besitz von lebenden Tieren nach den Anhängen I–III

13 CITES (certificate of ownership), wenn die Tiere im Haushalt der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers leben und individuell gekennzeichnet sind;

  • b. für lebende Tiere nach den Anhängen I–III CITES, die zu einem Zirkus gehören, wenn die Tiere individuell gekennzeichnet sind und: 1. im Vorerwerb erworben wurden, oder 2. in Gefangenschaft gezüchtet wurden;
  • c. für Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES, die zu einer Wanderausstellung gehören, wenn: 1. die Exemplare im Vorerwerb erworben wurden, oder 2. es sich um Exemplare von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren oder von künstlich vermehrten Pflanzen handelt;
  • d. über den persönlichen Besitz von Musikinstrumenten, die aus Tieroder Pflanzenexemplaren nach den Anhängen I–III CITES bestehen, wenn die Musikinstrumente eindeutig identifizierbar sind;
  • e. für lebende Tiere von Arten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, die nicht in den Anhängen I–III CITES aufgeführt sind.

2 Die Exemplare müssen in Übereinstimmung mit dem BGCITES und mit der vorliegenden Verordnung erworben worden sein.

3 Die Besitzerin oder Besitzer der Exemplare muss den Wohnsitz oder den Geschäftssitz in der Schweiz haben.

4 Lebende Tiere werden vom BVET registriert.

5 Die Bescheinigungen gelten als Bewilligungen für die Ein-, Durchund Ausfuhr. Sie sind nicht übertragbar.

6 Bescheinigungen werden auf höchstens drei Jahre befristet.

Art. 14 Bescheinigungen ausländischer CITES-Vollzugsbehörden

für mehrmalige Grenzübertritte Bescheinigungen einer ausländischen CITES-Vollzugsbehörde für mehrmalige Grenzübertritte gelten als Bewilligungen für die Ein-, Durchund Ausfuhr von

14 Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES .

Art. 15 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

für die Ausund Wiederausfuhr

15 Für Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES kann das BVET ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr vorsehen, wenn:

  • a. der Verkehr mit diesen Exemplaren keine oder vernachlässigbare negative Auswirkungen auf die Erhaltung der betroffenen Art hat; und
  • b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beim BVET registriert ist. 2. Abschnitt: Bewilligungen für die Einfuhr von lebenden Exemplaren nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien, die leicht mit Arten nach den Anhängen I–III CITES verwechselt werden können

Art. 16

Für die Einfuhr lebender Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien, deren Haltung nur mit einer Bewilligung nach

16 Artikel 7 Absatz 3 TSchG oder nach Artikel 10 JSG zulässig ist, werden Bewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b BGCITES erteilt, wenn eine solche Haltebewilligung vorliegt. 3. Abschnitt: Bewilligungen für die Ein-, Durchund Ausfuhr nach dem JSG und dem BGF

Art. 17 Gesuche

Die Gesuche um Bewilligungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und c JSG und nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a BGF sind an das BVET zu richten.

Art. 18 Bewilligungen für die Ein-, Durchund Ausfuhr von geschützten

Exemplaren, die dem JSG unterliegen

1 Bewilligungen für die Ein-, Durchund Ausfuhr von einheimischen Tieren geschützter Arten nach dem JSG sowie von Teilen davon oder daraus hergestellten Erzeugnissen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a JSG) werden erteilt, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Jagdund Naturschutzbehörde des Ursprungslandes vorliegt, die den rechtmässigen Erwerb nachweist.

2 Für die Einfuhr lebender Tiere, die zur Haltung bestimmt sind und deren Haltung

17 nur mit einer Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 3 TSchG oder nach Artikel 10 JSG zulässig ist, muss zusätzlich zu Absatz 1 eine solche Haltebewilligung vorliegen.

3 Für die Einfuhr lebender Tiere, die zum Aussetzen bestimmt sind, muss zusätzlich zu Absatz 1 eine Bestätigung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vorliegen, dass die Voraussetzungen zur Aussetzung nach Artikel 8 Absatz 1 der Jagdverordnung

18 vom 29. Februar 1988 erfüllt sind.

Art. 19 Bewilligungen für die Einfuhr jagdbarer Exemplare,

die dem JSG unterliegen Die Einfuhr einheimischer jagdbarer Tiere nach JSG, die zum Aussetzen bestimmt sind (Art. 9 Abs. 1 Bst. c JSG), wird bewilligt, wenn das BAFU bestätigt, dass:

  • a. die Zustimmung der im Bestimmungskanton für die Jagd und den Naturund Heimatschutz zuständigen Behörden vorliegt;
  • b. Gewähr besteht, dass die Unterart der einzuführenden Tiere mit jener der einheimischen Vertreter der Art identisch ist;
  • c. die Tiere so gefangen, gehalten, transportiert und auf das Aussetzen vorbereitet werden, dass sie in freier Wildbahn überleben können;
  • d. die Lebensvoraussetzungen und Schutzmassnahmen im Aussetzungsgebiet gewährleisten, dass sich ein jagdbarer Bestand bilden und erhalten kann; und
  • e. keine Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt entstehen.

Art. 20 Bewilligungen für die Einfuhr landesfremder Fische und Krebse

einschliesslich ihrer Eier Die Einfuhr von Fischen und Krebsen einschliesslich ihrer Eier, die nach Artikel 6

19 Absatz 1 der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) als landesfremd gelten und die nicht nach Artikel 8 Absatz 1 VBGF von der Bewilligungspflicht befreit sind, wird bewilligt, wenn das BAFU bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 BGF erfüllt sind.

4. Abschnitt: Entzug von Bewilligungen und Bescheinigungen

Art. 21

Das BVET kann eine Bewilligung, eine Dauerbewilligung oder eine Bescheinigung entziehen, wenn:

  • a. die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind;
  • b. wiederholt gegen das BGCITES oder die gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften verstossen wurde; oder
  • c. ein schwerwiegender Verstoss gegen das BGCITES oder die gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften vorliegt.

4. Kapitel: Ausnahmen von der Anmeldeund der Bewilligungspflicht

Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut

1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.

2 Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.

3 Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durchoder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durchoder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.

4 Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:

20 a. für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES , wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;

  • b. für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: 1. die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, 2. sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, 3. sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und 4. der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.

5 Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.

6 Das EDI kann auf Empfehlung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel XI CITES für bestimmte nicht lebende Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES Höchstmengen für die Ausnahmen nach Absatz 1 festlegen.

Art. 23 Austausch zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen

1 Keine Bewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 sind erforderlich für das nichtgewerbliche Verleihen, Verschenken oder Tauschen von konservierten Tierund Pflanzenexemplaren und von lebenden Pflan-

21 zenexemplaren nach den Anhängen I–III CITES zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen nach Artikel VII Absatz 6 CITES, wenn:

  • a. die beteiligten wissenschaftlichen Einrichtungen vom BVET anerkannt sind; und
  • b. die Exemplare mit einer von der zuständigen CITES-Vollzugsbehörde ausgegebenen Etikette versehen sind.

2 Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.

Art. 24 Anerkennung wissenschaftlicher Einrichtungen im Inland

1 Das BVET anerkennt als wissenschaftliche Einrichtungen:

  • a. allgemein zugängliche Einrichtungen, die nach wissenschaftlichen Grundsätzen geleitet werden;
  • b. Hochschulinstitute;
  • c. Forschungsanstalten des Bundes oder gleichwertige wissenschaftliche Einrichtungen.

2 Für eine Anerkennung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • a. Die Einrichtung muss über eine ständige Sammlung von Tieroder Pflan-

22 verfügen. zenexemplaren nach den Anhängen I–III CITES

  • b. Die Sammlung muss in erster Linie Forschungsoder Lehrzwecken dienen und dafür allgemein zugänglich sein.
  • c. Die Rechtmässigkeit des Verkehrs mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES muss auf Etiketten, in Katalogen oder in anderen Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Werden solche Exemplare für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit abgegeben, so muss darüber eine Kontrolle geführt werden.

3 Das BVET kann mit der Anerkennung Bedingungen und Auflagen verbinden, um eine gewerbliche Verwendung der Exemplare auszuschliessen.

Art. 25 Anerkennungsverfahren

1 Die Anerkennung gilt für die Dauer von zwei Jahren. Das BVET erneuert die Anerkennung von Amtes wegen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Das BVET kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie missbräuchlich verwendet wird.

Art. 26 Anerkennung wissenschaftlicher Einrichtungen im Ausland

1 Ausländische Einrichtungen, die bei der zuständigen CITES-Vollzugsbehörde registriert sind, gelten als anerkannt.

2 23 Einrichtungen in Nichtvertragsstaaten des CITES können vom BVET nach Rücksprache mit dem Sekretariat des CITES anerkannt werden.

Art. 27 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Arten

nach den Anhängen II und III CITES Das EDI kann unter den Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 BGCITES Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für die Einund Durchfuhr von Exemplaren

24 von Arten nach den Anhängen II und III CITES vorsehen.

5. Kapitel: Vollzug

1. Abschnitt: Kontrollen und Massnahmen im Inland

Art. 28

1 Stellen die Kontrollorgane fest, dass keine gültigen Dokumente vorliegen oder der Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs fehlt, so beschlagnahmen sie die Exemplare. Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zum Vorlegen der erforderlichen Dokumente oder zum Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs setzen.

2 Werden innert der gesetzten Frist die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt oder wird der Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs nicht erbracht, so zieht das BVET die Exemplare ein.

3 Stellen die Kontrollorgane fest, dass die vorgeschriebene Bestandeskontrolle fehlt, so können sie unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Errichtung einer ordnungsgemässen Bestandeskontrolle verfügen. 2. Abschnitt: Kontrollen und Massnahmen bei der Ein-, Durchund Ausfuhr

Art. 29 Aufgaben der EZV und der vom BVET bezeichneten Stelle

1 Die EZV:

  • a. meldet Einfuhrsendungen an das zuständige Kontrollorgan, soweit eine Kontrolle nach Artikel 30 Absatz 1 vorgeschrieben ist; und
  • b. erhebt die Gebühren für die angemeldeten Einfuhrsendungen, ausgenommen die Gebühren für die Kontrolle lebender Pflanzen aus der Europäischen Union (Art. 40 Abs. 2 Bst. c).

2 Bei der Ein-, Durchoder Ausfuhr über ein Zollausschlussgebiet nimmt die vom BVET bezeichnete Stelle folgende Aufgaben wahr:

  • a. Sie führt die Kontrollen nach den Artikeln 30–32 durch.
  • b. Sie trifft Massnahmen nach den Artikeln 34–36.
  • c. Sie sorgt dafür, dass die Bezahlung der Gebühren sichergestellt ist.

Art. 30 Kontrolle der Einfuhrsendungen

1 Das EDI legt in einer Verordnung fest, für welche anzumeldenden Exemplare bei der Einfuhr eine Dokumentenkontrolle und für welche Exemplare in welchen Fällen zusätzlich eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchgeführt werden müssen.

2 Sendungen, die nicht auf dem Amtsplatz kontrolliert werden, sind dem zuständigen Kontrollorgan innert zwei Arbeitstagen nach Anmeldung vorzulegen, wenn dies vom BVET angeordnet wird. Die Sendungen dürfen vor der Durchführung der Kontrolle nur so weit verändert werden, wie es für das Wohlergehen lebender Tiere und lebender Pflanzen notwendig ist.

3 Das BVET kann mit zugelassenen Empfängerinnen und Empfängern nach Artikel

25 101 der Zollverordnung vom 1. November 2006 und mit Lagerhalterinnen und

26 Lagerhaltern nach Artikel 52 Absatz 1 ZG die durchzuführenden Kontrollen und den Ort der Kontrolle vereinbaren. In der Vereinbarung ist festzulegen, wie die Exemplare bis zur Kontrolle gelagert oder untergebracht werden und welche Aufzeichnungen erforderlich sind.

4 Das BVET kann die Kontrolle von Dokumenten und Sendungen im Einvernehmen mit der EZV den Zollorganen übertragen.

Art. 31 Kontrolle der Durchfuhrsendungen

Die Kontrollorgane kontrollieren Durchfuhrsendungen stichprobenweise sowie im Verdachtsfall.

Art. 32 Kontrolle der Ausfuhrsendungen

1 Die EZV führt bei Ausfuhrsendungen eine Dokumentenkontrolle durch. Sie bescheinigt die Ausfuhr, wenn diese als ordnungsgemäss befunden wird.

2 Bei der Ausfuhr aus dem Zollausschlussgebiet wird die Dokumentenkontrolle durch die vom BVET bezeichnete Stelle durchgeführt.

3 Die Kontrollorgane können eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchführen.

Art. 33 Zollfreilager und offene Zolllager

1 Sendungen, die aus dem Ausland in Zollfreilager oder offene Zolllager eingelagert werden, werden nach den Bestimmungen für die Einfuhr kontrolliert.

2 Die anmeldepflichtige Person muss die Sendungen der EZV bei der Einlagerung unter Vorlage der notwendigen Bewilligungen und Bescheinigungen anmelden.

3 Die Kontrollorgane kontrollieren eingelagerte oder auszulagernde Sendungen stichprobenweise sowie im Verdachtsfall. Die Kontrollen können eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle umfassen.

4 Für Sendungen, die aus Zollfreilagern oder offenen Zolllagern ins Ausland verbracht werden, gilt Artikel 32 Absätze 1 und 3. Die anmeldepflichtige Person muss der EZV bei der Anmeldung zum Transitverfahren die notwendigen Bewilligungen und Bescheinigungen vorlegen.

Art. 34 Beanstandungen

Die Kontrollorgane beanstanden Sendungen, die den Vorschriften nicht entsprechen. Sie beanstanden insbesondere Sendungen:

  • a. für welche die erforderlichen Dokumente fehlen oder mangelhaft sind;
  • b. bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie Exemplare nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder b enthalten, die rechtswidrig im Verkehr sind; oder
  • c. die nicht angemeldet oder nicht den Kontrollorganen vorgelegt worden sind.

Art. 35 Rückweisung, Freigabe unter Vorbehalt

Die Kontrollorgane können in Ausnahmefällen die Rückweisung von Sendungen oder die Freigabe unter Vorbehalt verfügen, wenn die Sendungen oder die Dokumente nur unwesentlich vom vorschriftsgemässen Zustand abweichen.

Art. 36 Beschlagnahme

1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare:

  • a. in den Fällen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–e BGCITES;
  • b. wenn die nach dem JSG erforderliche Bewilligung fehlt und eine Rückweisung aus Gründen des Tierschutzes nicht vertretbar ist oder wenn die Exemplare nicht angemeldet oder den Kontrollorganen nicht vorgelegt wurden.

2 Bei der Durchfuhr über Landesflughäfen beschlagnahmen sie Exemplare nach

27 Anhang I CITES oder lebende Tiere, wenn diese beanstandet werden.

3 Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zur Behebung des beanstandeten Mangels setzen.

Art. 37 Freigabe

Das BVET gibt beschlagnahmte Exemplare frei, wenn der beanstandete Mangel behoben ist.

Art. 38 Einziehung

Das BVET zieht beschlagnahmte Exemplare ein:

  • a. in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 BGCITES;
  • b. wenn innert der gesetzten Frist die nach JSG erforderliche Bewilligung nicht vorgelegt oder die Exemplare den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden.

3. Abschnitt: Beschlagnahmte und eingezogene Exemplare

Art. 39

1 Beschlagnahmte Exemplare werden durch die Kontrollorgane vorübergehend in einer vom BVET bestimmten Einrichtung oder an einem anderen geeigneten Ort gelagert oder untergebracht.

2 Beschlagnahmte lebende Exemplare, die verenden, werden nach dem Vorliegen der Verzichtserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers einem vom BVET bestimmten Zweck zugeführt oder entsorgt.

3 Eingezogene Exemplare werden vom BVET:

  • a. nach Anhören des Ausfuhrstaates auf dessen Kosten an ihn zurückgesandt;
  • b. in eine von ihm bestimmte Einrichtung oder an einen anderen Ort gebracht,

28 vereinbar ist; der geeignet und mit den Zwecken des CITES

  • c. veräussert, soweit es das CITES zulässt; oder
  • d. entsorgt, wenn eine Rücksendung an den Ausfuhrstaat oder eine Veräusserung nicht möglich sind und eine Lagerung oder Unterbringung unzweckmässig oder nicht möglich ist.

4 Werden eingezogene Exemplare veräussert, so ist der Erlös zur Unterstützung von Forschungsund Umsetzungsprojekten für die Erreichung der Ziele des CITES, wenn möglich in den Ursprungsländern der betroffenen Exemplare, einzusetzen.

5 Müssen beschlagnahmte oder eingezogene Exemplare entsorgt werden, so ist die

29 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten zu berücksichtigen.

4. Abschnitt: Vollzugsorganisation

Art. 40 BVET

1 30 Vollzugsbehörde nach Artikel IX Absatz 1 Buchstabe a CITES ist das BVET.

2 Das BVET:

  • a. verkehrt mit den anderen Vertragsstaaten und dem Sekretariat des CITES (Art. IX Abs. 2 CITES);
  • b. regelt die Zeiten, in denen das BVET sowie die Organisationen und Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, Kontrollen durchführen;
  • c. erhebt für die Kontrolle lebender Pflanzen aus der Europäischen Union die Gebühren für die angemeldeten Einfuhrsendungen;
  • d. führt Aus-, Weiterund Fortbildungskurse für die Kontrollorgane durch und kann dazu andere Dienststellen beiziehen;
  • e. erlässt technische Weisungen über: 1. das Vorgehen bei der Dokumentenund der Identitätskontrolle sowie der physischen Kontrolle, 2. die zu verwendenden Formulare, 3. die Weiterleitung von Informationen und Akten, 4. die Archivierung, und 5. die Berichterstattung an das BVET;
  • f. informiert die Öffentlichkeit über die Umsetzung des CITES und fördert durch seine Information das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Belange des Artenschutzes im internationalen Verkehr; und
  • g. kann Expertinnen und Experten bezeichnen, die von den Kontrollorganen im Einzelfall beigezogen werden können.

3 Weisungen an den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst nach Artikel 54 der

31 Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010 erlässt das BVET im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft.

Art. 41 Kontrollorgane

1 Kontrollorgane sind:

  • a. das BVET;
  • b. der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst;
  • c. die EZV;
  • d. kantonale Veterinärämter, Tierärztinnen und Tierärzte sowie weitere Organisationen oder Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die vom EDI mit Vollzugsaufgaben betraut werden.

2 Die EZV kann für den Vollzug die anderen Kontrollorgane nach Absatz 1 beiziehen.

Art. 42 Fachgremium

1 Fachgremium nach Artikel 19 BGCITES ist die Eidgenössische Kommission für die Belange des Artenschutzübereinkommens.

2 Die Kommission zählt höchstens neun Mitglieder und setzt sich zusammen aus Expertinnen und Experten der Zoologie, Botanik, Wildtierhaltung sowie des zoologischen und botanischen Artenschutzes. Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

6. Kapitel: Gebühren und Kosten

Art. 43 Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BVET vom 30. Oktober

32 1985 .

Art. 44 Kosten für Massnahmen nach Beanstandungen

1 Die Kosten für Massnahmen nach Beanstandungen gehen zulasten der verantwortlichen Person. Sie umfassen insbesondere die Kosten für die Lagerung oder Unterbringung beanstandeter Exemplare und für die Entsorgung, die bis zum Entscheid über die Einziehung oder die Freigabe oder bis zum Vorliegen einer Verzichtserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers anfallen.

2 Entstehen bei der Lagerung oder Unterbringung Schäden an den beanstandeten Exemplaren, ohne dass ein unsachgemässes Verhalten der Kontrollorgane vorliegt, so gehen diese Schäden zulasten der verantwortlichen Person.

Art. 45 Sicherstellung der Bezahlung

1 Von der verantwortlichen Person kann die Hinterlegung einer Kaution gefordert werden, um sicherzustellen, dass sie die folgenden Kosten begleicht:

  • a. die Identifikationskosten bei Verdacht auf unrichtige Bezeichnung der Tieroder Pflanzenart;
  • b. die Kosten der Lagerung und Unterbringung beanstandeter Exemplare.

2 Kontrollierte Exemplare können zurückgehalten werden, bis die Gebühren bezahlt und die Kosten beglichen sind oder deren Bezahlung oder Begleichung sichergestellt ist.

7. Kapitel: Informationssystem

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 46 Betrieb des Informationssystems

Das BVET sorgt für den Betrieb des Informationssystems nach Artikel 21 BGCITES (Informationssystem).

Art. 47 Zweck des Informationssystems

1 Das Informationssystem dient dem BVET, dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst und den mit Vollzugsaufgaben betrauten Organisationen und Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts zur Bearbeitung der Daten, die sie im Rahmen des Vollzugs des BGCITES und dieser Verordnung benötigen:

  • a. zur Durchführung von Bewilligungsverfahren;
  • b. zur Kontrolltätigkeit; und
  • c. zur Durchsetzung von Verfügungen.

2 Das Informationssystem ermöglicht Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern die elektronische Abwicklung von Gesuchen um Wiederausfuhrbewilligungen.

2. Abschnitt: Inhalt des Informationssystems und Zugriffsrechte

Art. 48 Erfassung von Daten im Informationssystem

Die Daten im Informationssystem werden erfasst:

  • a. vom BVET;
  • b. vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst;
  • c. von den mit Vollzugsaufgaben betrauten Organisationen und Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts;
  • d. von Personen und Unternehmen, die gewerbsmässig Exemplare nach den

33 Anhängen I–III CITES einführen, die wiederausgeführt werden;

  • e. von Personen und Unternehmen, die Gesuche um Wiederausfuhrbewilligungen über das Informationssystem einreichen.

Art. 49 Daten im Zusammenhang mit der Einund Durchfuhr

1 Das Informationssystem enthält folgende Daten im Zusammenhang mit der Einund Durchfuhr von Exemplaren:

  • a. Daten zu hängigen Bewilligungsgesuchen: 1. Angaben zum Importeur (Name, Vorname beziehungsweise Firma, Adresse, Telefon, E-Mail), 2. Angaben zum Lieferanten (Name und Adresse), 3. Angaben zum Bestimmungsort der Sendung, 4. Angaben zur Tieroder Pflanzenart (Bezeichnung der Tieroder Pflanzenart und der Warenart, Warenmenge und Angaben zu deren Herkunft), 5. Beilagen zu den Bewilligungsgesuchen;
  • b. erteilte Bewilligungen und abgelehnte Gesuche;
  • c. Verfügungen über Verwaltungsmassnahmen;
  • d. Angaben zu eingezogenen Exemplaren; und
  • e. Daten zu Einfuhren, die gestützt auf Artikel 7 erfasst werden.

2 Die mit dem Vollzug des BGCITES betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BVET haben Zugriff im Abrufverfahren auf die Daten nach Absatz 1. Sie dürfen diese Daten erfassen, einsehen und bearbeiten.

3 Die mit dem Vollzug des BGCITES betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und die mit Vollzugsaufgaben betrauten Organisationen und Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts können die Daten nach Absatz 1 Buchstabe b, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, im Abrufverfahren einsehen. Sie können im Zusammenhang mit der Kontrolle von Einund Durchfuhrsendungen im Informationssystem Verfügungen erfassen und diese im Abrufverfahren einsehen.

4 Die Personen und Unternehmen, die gewerbsmässig Exemplare nach den Anhän-

34 gen I–III CITES einführen, die wiederausgeführt werden, können die von ihnen erfassten Daten nach Absatz 1 Buchstabe e im Abrufverfahren einsehen.

Art. 50 Daten im Zusammenhang mit der Ausund Wiederausfuhr

1 Das Informationssystem enthält folgende Daten im Zusammenhang mit der Ausund Wiederausfuhr von Exemplaren:

  • a. Daten zu hängigen Bewilligungsgesuchen: 1. Angaben zum Exporteur (Name, Vorname beziehungsweise Firma, Adresse, Telefon, E-Mail), 2. Angaben zum Importeur im Bestimmungsland (Name, Vorname beziehungsweise Firma, Adresse), 3. Angaben zur Tieroder Pflanzenart (Bezeichnung der Tieroder Pflanzenart und der Warenart, Warenmenge und Angaben zu deren Herkunft), 4. bei der Wiederausfuhr: zusätzliche Angaben, welche die Legalität der zuvor eingeführten Exemplare belegen (Passierschein-Nr., Zeugnis- Nr.);
  • b. erteilte Bewilligungen und abgelehnte Gesuche;
  • c. Verfügungen über Verwaltungsmassnahmen;
  • d. Angaben zu eingezogenen Exemplaren.

2 Die mit dem Vollzug des BGCITES betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BVET haben Zugriff im Abrufverfahren auf die Daten nach Absatz 1. Sie dürfen diese Daten erfassen, einsehen und bearbeiten.

3 Das EDI legt in einer Verordnung fest, welche ausländischen CITES-Vollzugsbehörden und welche supranationalen und internationalen Organisationen erteilte Ausfuhrund Wiederausfuhrbewilligungen im Abrufverfahren einsehen können.

4 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die über das Informationssystem Gesuche um Wiederausfuhrbewilligungen stellen, können die Daten zu ihren hängigen Gesuchen und die Daten zu den Wiederausfuhrbewilligungen, die ihnen erteilt wurden, im Abrufverfahren einsehen. 3. Abschnitt: Elektronische Abwicklung von Gesuchen um Wiederausfuhrbewilligungen

Art. 51 Ablauf

1 Für die elektronische Abwicklung von Gesuchen um Wiederausfuhrbewilligungen müssen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller die Daten zu ihren Einfuhren im Informationssystem erfassen. Die Daten werden vom BVET überprüft und zur weiteren Verwendung im Informationssystem freigegeben.

2 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können ihre Einfuhrdaten im Abrufverfahren einsehen. Gestützt darauf können sie im Informationssystem Wiederausfuhrbewilligungen beantragen.

3 Im Rahmen der Gesuchstellung können sie im Informationssystem Daten erfassen und bearbeiten. Insbesondere können sie im Abrufverfahren auf Daten zu den Empfängerinnen und Empfängern ihrer Exemplare zugreifen und diese Daten bearbeiten.

4 Vom BVET erteilte Wiederausfuhrbewilligungen werden:

  • a. von ihm selbst ausgestellt; oder
  • b. von einer dem Informationssystem angeschlossenen Handelskammer ausgestellt, der die Wiederausfuhrbewilligung von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zugewiesen wurde, sofern das BVET diese Zuweisung genehmigt hat.

5 Für Wiederausfuhrbewilligungen, die von einer Handelskammer ausgestellt werden, ist bei der Handelskammer ein einmaliger Ausdruck möglich. Die Vertretung der Handelskammer unterschreibt die Bewilligung.

Art. 52 Zugriff Dritter im Rahmen der Abwicklung

von Wiederausfuhrbewilligungen

1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können die Verwaltung ihrer Daten im Informationssystem anderen Personen übertragen.

2 Die dem Informationssystem angeschlossenen Handelskammern können die ihnen zugewiesenen Wiederausfuhrbewilligungen im Abrufverfahren einsehen, sofern das BVET die Zuweisung genehmigt hat.

3 Den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, den von ihnen beauftragten Dritten und den Handelskammern wird der Zugang zum Informationssystem mit Zertifikaten sowie individuellen Benutzernamen und Passwörtern ermöglicht. 4. Abschnitt: Datenschutz, Informatiksicherheit, Archivierung und Löschung der Daten

Art. 53 Datenschutz

Das BVET sorgt dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt es ein Betriebsreglement.

Art. 54 Rechte der betroffenen Personen

1 Die Rechte der Personen, über die im Informationssystem Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungsund das Löschungsrecht,

35 richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.

2 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch beim BVET einreichen.

Art. 55 Berichtigung von Daten

Für die Berichtigung unrichtiger Daten sorgt, wer diese Daten ins Informationssystem eingegeben hat.

Art. 56 Informatiksicherheit

Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der

36 Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 2011 .

Art. 57 Archivierung und Löschung der Daten

1 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungs-

37 gesetzes vom 26. Juni 1998 .

2 Die Daten zu erteilten Bewilligungen und zu eingezogenen Exemplaren werden nicht gelöscht. Die Daten zu abgelehnten Gesuchen und zu Verfügungen über Verwaltungsmassnahmen werden nach 30 Jahren gelöscht.

8. Kapitel: Strafbestimmung

Art. 58

Widerhandlungen gegen die Artikel 3 Absatz 1 und 30 Absatz 2 sind strafbar nach Artikel 26 Absatz 5 BGCITES.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 59 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 60 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 453

[^2]: SR 922.0

[^3]: SR 923.0

[^4]: SR 0.453

[^5]: SR 0.453

[^6]: SR 631.0

[^7]: SR 0.453

[^8]: SR 0.453

[^9]: SR 0.453

[^10]: SR 455

[^11]: SR 0.453

[^12]: SR 0.453

[^13]: SR 0.453

[^14]: SR 0.453

[^15]: SR 0.453

[^16]: SR 455

[^17]: SR 455

[^18]: SR 922.01

[^19]: SR 923.01

[^20]: SR 0.453

[^21]: SR 0.453

[^22]: SR 0.453

[^23]: SR 0.453

[^24]: SR 0.453

[^25]: SR 631.01

[^26]: SR 631.0

[^27]: SR 0.453

[^28]: SR 0.453

[^29]: SR 916.441.22

[^30]: SR 0.453

[^31]: SR 916.20

[^32]: SR 916.472

[^33]: SR 0.453

[^34]: SR 0.453

[^35]: SR 235.1

[^36]: SR 172.010.58

[^37]: SR 152.1

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Fedlex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. Fedlex
gemeinfrei (amtliche Texte, von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen)