Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
1 über den Verkehr mit Tieren gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. März 2012 und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES),
2 auf Artikel 9 Absatz 2 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG)
3 sowie auf Artikel 6 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für:
- a. Tiere und Pflanzen von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, Teile solcher Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse, die daraus hergestellt sind;
- b. Tiere von Arten, für die das JSG für die Ein-, Durchoder Ausfuhr eine Bewilligung des Bundes vorsieht, Teile solcher Tiere sowie Erzeugnisse, die daraus hergestellt sind; und
- c. Fische und Krebse landesfremder Arten, Rassen und Varietäten, für die das BGF für die Einfuhr und das Einsetzen eine Bewilligung des Bundes vorsieht.
2 Hybriden bis zur vierten Nachkommensgeneration (F4) von Tieren, die in den
4 Anhängen I–III des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgeführt sind, gelten als Tiere von Arten nach den Anhängen I–III CITES.
Art. 2 Sendungen
Als Sendung gelten Exemplare von Tieren oder Pflanzen, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden, von der gleichen Versenderin oder vom gleichen Versender stammen und für die gleiche Empfängerin oder den gleichen Empfänger bestimmt sind.
2. Kapitel: Pflichten bei der Ein-, Durchund Ausfuhr
Art. 3 Bewilligungen und Bescheinigungen des Ausfuhrstaates
und des Wiederausfuhrstaates
1 5 Exemplare der in den Anhängen I–III CITES genannten Arten dürfen nur einoder durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bewilligungen oder Bescheinigungen vorliegt:
- a. Ausfuhrbewilligung des Ausfuhrstaates;
- b. Wiederausfuhrbescheinigung des Wiederausfuhrstaates;
- c. Vorerwerbsbescheinigung nach Artikel VII Absatz 2 CITES der CITES- Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des Wiederausfuhrstaates;
- d. Bescheinigung nach Artikel VII Absatz 5 CITES der CITES-Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates.
2 Die Bewilligung oder Bescheinigung muss lückenlos den Ursprung der sie begleitenden Exemplare nach den Anhängen I–III CITES nachweisen. Das Original oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer oder spanischer Sprache abgefasst sein.
Art. 4 Verantwortung für Dokumente
Wer Exemplare nach Artikel 1 Absatz 1 ein-, durchoder ausführt, ist für die Vollständigkeit der dafür notwendigen Dokumente verantwortlich.
Art. 5 Anmeldung
1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt in einer Verordnung fest, welche Exemplare nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b bei der Ein-, Durchund Ausfuhr anzumelden sind. Jagdbare Tiere nach dem JSG, die ausgesetzt werden sollen, müssen nur bei der Einfuhr angemeldet werden.
2 Die Exemplare sind der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) mit der Anmeldung nach der Zollgesetzgebung anzumelden. Werden die Exemplare in ein Zollausschlussgebiet eingeführt, durch ein Zollausschlussgebiet durchgeführt oder aus einem Zollausschlussgebiet ausgeführt, so ist die Anmeldung bei einer vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) bezeichneten Stelle vorzunehmen.
3 Mit der Anmeldung müssen der EZV oder der vom BVET bezeichneten Stelle die notwendigen Bewilligungen nach dem BGCITES und dem JSG sowie die notwendigen Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 vorgelegt werden.
Art. 6 Anmeldepflichtige Personen
1 Anmeldepflichtig sind:
6 (ZG); a. Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
- b. Personen, die Exemplare: 1. in ein Zollausschlussgebiet einführen, 2. durch ein Zollausschlussgebiet durchführen, oder 3. aus einem Zollausschlussgebiet ausführen.
2 Die anmeldepflichtige Person muss:
- a. dafür sorgen, dass anzumeldende Exemplare bei der EZV oder der vom BVET bezeichneten Stelle angemeldet werden;
- b. die notwendigen Dokumente vorlegen und auf Verlangen Auskünfte über die Identität und die Herkunft der Exemplare erteilen;
- c. die Sendungen dem zuständigen Kontrollorgan zur Kontrolle vorlegen;
- d. bei der physischen Kontrolle für das Auspacken, Bereitstellen und Vorlegen der Sendungen für die Kontrolle sowie für das Wiederverpacken und Verladen der kontrollierten Sendungen sorgen; und
- e. auf Verlangen der Kontrollorgane die zur Kontrolle notwendigen Hilfskräfte oder technischen Hilfsmittel, insbesondere zum Untersuchen gefährlicher Tiere, unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Art. 7 Erfassung von Daten zur Einfuhr im Informationssystem
7 Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig einführt, die wiederausgeführt werden, muss die Daten zu den Einfuhren im Informationssystem nach Artikel 21 BGCITES erfassen und verwalten.
3. Kapitel: Bewilligungen
Abschnitt: Bewilligungen für die Ein-, Durchund Ausfuhr von Exemplaren von Tierund Pflanzenarten nach den Anhängen I–III CITES
Art. 8 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
1 Eine Bewilligung für die Ein-, Durchoder Ausfuhr von Exemplaren von Arten
8 nach den Anhängen I–III CITES wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln III–VI CITES erfüllt sind. Die zuständigen Behörden sind in den Artikeln 40 Absatz 1 und 42 bezeichnet.
2 Für Exemplare einer Tierart nach Anhang I CITES, die für Handelszwecke in Gefangenschaft gezüchtet wurden, und für Exemplare einer Pflanzenart nach Anhang I CITES, die für Handelszwecke künstlich vermehrt wurden, gelten gestützt auf Artikel VII Absatz 4 CITES die Voraussetzungen nach Artikel IV CITES.
3 Bei Tierarten nach Anhang I CITES, deren Überleben wesentlich davon abhängt, dass die Tiere in Gefangenschaft gehalten werden, müssen die Voraussetzungen nach Artikel III CITES auch dann erfüllt sein, wenn die Tiere in Gefangenschaft gezüchtet wurden. Das EDI legt die Liste der betreffenden Tierarten in einer Verordnung fest.
4 Bei Arten nach den Anhängen I–III CITES, die besonders stark gefährdet oder häufig von illegalem Handel betroffen sind, kann das BVET zusätzliche Dokumente und Angaben einfordern, die die Rechtmässigkeit des Verkehrs mit den Exemplaren nachweisen.
Art. 9 Zusätzliche Voraussetzungen für Einfuhrbewilligungen
Eine Bewilligung für die Einfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen
9 I–III CITES wird erteilt, wenn zusätzlich zu Artikel 8 die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Für die Einfuhr lebender Tiere, deren Haltung nur mit einer Bewilligung
10 nach Artikel 7 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) oder nach Artikel 10 JSG zulässig ist, muss eine solche Haltebewilligung vorliegen.
- b. Für die Einfuhr von der Natur entnommenen, lebenden Tieren von Arten nach Anhang I CITES müssen die Einrichtungen für die Unterbringung bei der Empfängerin oder beim Empfänger den Empfehlungen des Fachgremiums (Art. 42) entsprechen.
- c. Für die Einfuhr von Kaviar muss nachgewiesen werden, dass die Ausfuhr aus dem Ursprungsland nicht länger als 18 Monate zurückliegt.
Art. 10 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausfuhrund
Wiederausfuhrbewilligungen
1 Eine Bewilligung für die Ausfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen
11 I–III CITES wird erteilt, wenn zusätzlich zu Artikel 8 nachgewiesen wird, dass:
- a. die Exemplare rechtmässig erworben wurden;
- b. die Exemplare Nachkommen von Exemplaren sind, die rechtmässig im Verkehr sind oder waren.
2 Eine Bewilligung für die Wiederausfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES wird erteilt, wenn zusätzlich zu Artikel 8 nachgewiesen wird, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem BGCITES und mit dieser Verordnung eingeführt wurden.
3 Bei Kaviar darf die Ausfuhr aus dem Ursprungsland nicht länger als 18 Monate zurückliegen.
Art. 11 Vorerwerb
1 12 Für Exemplare nach den Anhängen I–III CITES , die erworben wurden, bevor das CITES auf sie Anwendung fand (Vorerwerb), wird eine Einfuhrbewilligung erteilt, wenn eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorliegt.
2 Für die Wiederausfuhr solcher Exemplare wird eine Bescheinigung ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass bei der Einfuhr eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorlag.
3 Für die Ausfuhr solcher Exemplare wird eine Vorerwerbsbescheinigung ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen ausreichenden Nachweis für den Vorerwerb erbringt.
Art. 12 Dauerbewilligungen für die Einfuhr
1 Das EDI legt in einer Verordnung fest, für welche Kategorien von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a für die Einfuhr Dauerbewilligungen erteilt werden.
2 Das BVET erteilt die Dauerbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
- a. einen Geschäftssitz im Zollgebiet oder im Zollausschlussgebiet hat; und
- b. Gewähr dafür bietet, dass sie oder er die Vorschriften des BGCITES und dieser Verordnung einhält.
Art. 13 Bescheinigungen des BVET für mehrmalige Grenzübertritte
1 Das BVET stellt für mehrmalige Grenzübertritte Bescheinigungen aus:
- a. über den persönlichen Besitz von lebenden Tieren nach den Anhängen I–III
13 CITES (certificate of ownership), wenn die Tiere im Haushalt der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers leben und individuell gekennzeichnet sind;
- b. für lebende Tiere nach den Anhängen I–III CITES, die zu einem Zirkus gehören, wenn die Tiere individuell gekennzeichnet sind und: 1. im Vorerwerb erworben wurden, oder 2. in Gefangenschaft gezüchtet wurden;
- c. für Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES, die zu einer Wanderausstellung gehören, wenn: 1. die Exemplare im Vorerwerb erworben wurden, oder 2. es sich um Exemplare von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren oder von künstlich vermehrten Pflanzen handelt;
- d. über den persönlichen Besitz von Musikinstrumenten, die aus Tieroder Pflanzenexemplaren nach den Anhängen I–III CITES bestehen, wenn die Musikinstrumente eindeutig identifizierbar sind;
- e. für lebende Tiere von Arten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, die nicht in den Anhängen I–III CITES aufgeführt sind.
2 Die Exemplare müssen in Übereinstimmung mit dem BGCITES und mit der vorliegenden Verordnung erworben worden sein.
3 Die Besitzerin oder Besitzer der Exemplare muss den Wohnsitz oder den Geschäftssitz in der Schweiz haben.
4 Lebende Tiere werden vom BVET registriert.
5 Die Bescheinigungen gelten als Bewilligungen für die Ein-, Durchund Ausfuhr. Sie sind nicht übertragbar.
6 Bescheinigungen werden auf höchstens drei Jahre befristet.
Art. 14 Bescheinigungen ausländischer CITES-Vollzugsbehörden
für mehrmalige Grenzübertritte Bescheinigungen einer ausländischen CITES-Vollzugsbehörde für mehrmalige Grenzübertritte gelten als Bewilligungen für die Ein-, Durchund Ausfuhr von
14 Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES .
Art. 15 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
für die Ausund Wiederausfuhr
15 Für Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES kann das BVET ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr vorsehen, wenn:
- a. der Verkehr mit diesen Exemplaren keine oder vernachlässigbare negative Auswirkungen auf die Erhaltung der betroffenen Art hat; und
- b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beim BVET registriert ist. 2. Abschnitt: Bewilligungen für die Einfuhr von lebenden Exemplaren nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien, die leicht mit Arten nach den Anhängen I–III CITES verwechselt werden können
Art. 16
Für die Einfuhr lebender Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien, deren Haltung nur mit einer Bewilligung nach
16 Artikel 7 Absatz 3 TSchG oder nach Artikel 10 JSG zulässig ist, werden Bewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b BGCITES erteilt, wenn eine solche Haltebewilligung vorliegt. 3. Abschnitt: Bewilligungen für die Ein-, Durchund Ausfuhr nach dem JSG und dem BGF
Art. 17 Gesuche
Die Gesuche um Bewilligungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und c JSG und nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a BGF sind an das BVET zu richten.
Art. 18 Bewilligungen für die Ein-, Durchund Ausfuhr von geschützten
Exemplaren, die dem JSG unterliegen
1 Bewilligungen für die Ein-, Durchund Ausfuhr von einheimischen Tieren geschützter Arten nach dem JSG sowie von Teilen davon oder daraus hergestellten Erzeugnissen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a JSG) werden erteilt, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Jagdund Naturschutzbehörde des Ursprungslandes vorliegt, die den rechtmässigen Erwerb nachweist.
2 Für die Einfuhr lebender Tiere, die zur Haltung bestimmt sind und deren Haltung
17 nur mit einer Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 3 TSchG oder nach Artikel 10 JSG zulässig ist, muss zusätzlich zu Absatz 1 eine solche Haltebewilligung vorliegen.
3 Für die Einfuhr lebender Tiere, die zum Aussetzen bestimmt sind, muss zusätzlich zu Absatz 1 eine Bestätigung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vorliegen, dass die Voraussetzungen zur Aussetzung nach Artikel 8 Absatz 1 der Jagdverordnung
18 vom 29. Februar 1988 erfüllt sind.
Art. 19 Bewilligungen für die Einfuhr jagdbarer Exemplare,
die dem JSG unterliegen Die Einfuhr einheimischer jagdbarer Tiere nach JSG, die zum Aussetzen bestimmt sind (Art. 9 Abs. 1 Bst. c JSG), wird bewilligt, wenn das BAFU bestätigt, dass:
- a. die Zustimmung der im Bestimmungskanton für die Jagd und den Naturund Heimatschutz zuständigen Behörden vorliegt;
- b. Gewähr besteht, dass die Unterart der einzuführenden Tiere mit jener der einheimischen Vertreter der Art identisch ist;
- c. die Tiere so gefangen, gehalten, transportiert und auf das Aussetzen vorbereitet werden, dass sie in freier Wildbahn überleben können;
- d. die Lebensvoraussetzungen und Schutzmassnahmen im Aussetzungsgebiet gewährleisten, dass sich ein jagdbarer Bestand bilden und erhalten kann; und
- e. keine Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt entstehen.
Art. 20 Bewilligungen für die Einfuhr landesfremder Fische und Krebse
einschliesslich ihrer Eier Die Einfuhr von Fischen und Krebsen einschliesslich ihrer Eier, die nach Artikel 6
19 Absatz 1 der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) als landesfremd gelten und die nicht nach Artikel 8 Absatz 1 VBGF von der Bewilligungspflicht befreit sind, wird bewilligt, wenn das BAFU bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 BGF erfüllt sind.
4. Abschnitt: Entzug von Bewilligungen und Bescheinigungen
Art. 21
Das BVET kann eine Bewilligung, eine Dauerbewilligung oder eine Bescheinigung entziehen, wenn:
- a. die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind;
- b. wiederholt gegen das BGCITES oder die gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften verstossen wurde; oder
- c. ein schwerwiegender Verstoss gegen das BGCITES oder die gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften vorliegt.
4. Kapitel: Ausnahmen von der Anmeldeund der Bewilligungspflicht
Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2 Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3 Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durchoder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durchoder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4 Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
20 a. für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES , wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
- b. für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: 1. die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, 2. sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, 3. sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und 4. der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5 Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6 Das EDI kann auf Empfehlung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel XI CITES für bestimmte nicht lebende Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES Höchstmengen für die Ausnahmen nach Absatz 1 festlegen.
Art. 23 Austausch zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen
1 Keine Bewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 sind erforderlich für das nichtgewerbliche Verleihen, Verschenken oder Tauschen von konservierten Tierund Pflanzenexemplaren und von lebenden Pflan-
21 zenexemplaren nach den Anhängen I–III CITES zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen nach Artikel VII Absatz 6 CITES, wenn:
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