Verordnung des EDI vom 4. September 2013 über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (CITES-Kontrollverordnung)
gestützt auf die Artikel 2, 9 Absatz 2, 10 Absatz 3, 11 Absätze 2 und 3
1 sowie 26 Absatz 1 Buchstabe b und 5 des Bundesgesetzes vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) sowie auf die Artikel 5 Absatz 1, 8 Absatz 3, 12 Absatz 1, 22 Absatz 6, 27,
2 30 Absatz 1 und 50 Absatz 3 der Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES), verordnet:
1. Abschnitt: Listen
Art. 1 Liste der anzumeldenden Exemplare
(Art. 6 Abs. 1 BGCITES und Art. 5 Abs. 1 VCITES) Die anzumeldenden Exemplare sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 2 Liste der nach Anhang I CITES geschützten Tierarten,
deren Überleben wesentlich davon abhängt, dass die Tiere in Gefangenschaft gehalten werden (Art. 8 Abs. 3 VCITES)
3 Die nach Anhang I des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) geschützten Tierarten, deren Überleben wesentlich davon abhängt, dass die Tiere in Gefangenschaft gehalten werden, sind in Anhang 2 aufgeführt.
2. Abschnitt: Pflichten und Verbote
Art. 3 Einfuhrverbote
(Art. 9 Abs. 2 BGCITES) Die Einfuhr der Tiere und Pflanzen, Teile und Erzeugnisse nach Anhang 3 aus den dort genannten Ländern ist verboten.
Art. 4 Nachweispflicht
(Art. 10 BGCITES)
1 Der rechtmässige Verkehr kann mit Einfuhrdokumenten oder Ursprungszeugnissen nachgewiesen werden.
2 Für Exemplare einer nicht stark gefährdeten Art, die in der Schweiz erworben wurden, können die Kontrollorgane als Nachweis des rechtmässigen Verkehrs auch Kaufquittungen, Abgabebestätigungen, Fotos oder Aussagen von Zeuginnen und Zeugen akzeptieren, wenn die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass die Exemplare rechtswidrig im Verkehr sind.
3 Für Exemplare, die im Vorerwerb erworben wurden, ist der Nachweis nach Absatz 2 ebenfalls zulässig. Die Kontrollorgane können zudem Expertisen und Erbschaftsdokumente akzeptieren.
4 Exemplare von künstlich vermehrten Pflanzenarten nach den Anhängen I–III
4 CITES , die in der Schweiz bei einer Anbieterin oder einem Anbieter erworben wurden, die oder der gewerbsmässig mit solchen Exemplaren handelt, sind von der Nachweispflicht nach Artikel 10 Absatz 1 BGCITES ausgenommen.
Art. 5 Etikettierung von Kaviar, Registrierungspflicht
(Art. 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 BGCITES)
1 Die Behälter von Kaviar müssen mit einer nicht wieder verwendbaren Etikette versehen sein, die eine lückenlose Rückverfolgung des Kaviars ermöglicht.
2 Die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
3 Wer gewerbsmässig mit Kaviar handelt, muss beim Bundesamt für Lebensmittelsi-
5 cherheit und Veterinärwesen (BLV) registriert sein.
Art. 6 Bestandeskontrolle
(Art. 11 Abs. 1 und 2 BGCITES)
1 Die Bestandeskontrolle muss sämtliche Angaben für den Nachweis enthalten, dass die gehandelten Exemplare in Übereinstimmung mit dem BGCITES und mit der VCITES eingeführt oder erworben worden sind.
2 Über künstlich vermehrte lebende Pflanzenexemplare muss keine Bestandes-
6 kontrolle geführt werden.
Art. 7 Kontrolle bei der Einfuhr
(Art. 30 Abs. 1 VCITES)
1 Eine Dokumentenkontrolle muss durchgeführt werden bei der Einfuhr von Exemplaren nach Anhang 1.
2 Zusätzlich sind eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchzuführen bei den in Anhang 1 aufgeführten:
- a. lebenden Tieren sowie Teilen und Erzeugnissen tierischer Herkunft;
- b. lebenden Pflanzen, die aus der Natur entnommen wurden;
- c. Teilen und Erzeugnissen pflanzlicher Herkunft.
3 Das BLV und, im Einverständnis mit dem BLV, die anderen Kontrollorgane können die Identitätskontrolle und die physische Kontrolle stichprobenweise und risikobasiert durchführen, wenn:
- a. eine systematische Kontrolle zu aufwändig oder unzweckmässig ist; und
7 b. es sich um Arten nach den Anhängen II und III CITES handelt, die nicht stark gefährdet sind und bei denen die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass sie rechtswidrig im Verkehr sind.
4 Von den Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Exemplare, auf die die Ausnahmebestimmungen nach den Artikeln 22 Absatz 1 und 23 Absatz 1 VCITES Anwendung finden.
3. Abschnitt: Dauerbewilligungen
(Art. 12 Abs. 1 VCITES)
Art. 8
Die Kategorien von Exemplaren, für deren Einfuhr Dauerbewilligungen erteilt werden, sind in Anhang 4 aufgeführt. 4. Abschnitt: Ausnahmen von der Anmeldeund der Bewilligungspflicht
8 Art. 9 Höchstmengen (Art. 22 VCITES) Die Ausnahmen nach Artikel 22 Absatz 1 VCITES gelten für die folgenden Erzeugnisse bis zu den angegebenen Höchstmengen pro Tag und Person:
- a. Kaviar vom Stör (Acipenseriformes): 125 g, wobei die Höchstmengen für mehrere Personen nicht zusammengerechnet werden dürfen;
9 b. Erzeugnisse von Krokodilarten nach Anhang II CITES : 4 Exemplare;
- c. Gehäuse der Fechterschnecke (Queen conch, Strombus gigas ): 3 Exemplare;
- d. Schalenpaare oder einzelne Schalen der Mördermuschel (Tridacnidae spp.):
3 kg, wobei die Höchstmengen für mehrere Personen nicht zusammengerechnet werden dürfen;
- e. Seepferdchen ( Hippocampus spp.): 4 Exemplare;
- f. Regenhölzer ( Trichocereus = Echinopsis spp., Eulychnia spp.): 3 Exemplare;
- g. Adlerholz ( Aquilaria spp.): 1. 1 kg Holzschnitzel oder Holzspäne, 2. 24 ml Öl, 3. zwei Garnituren an Holzperlen oder Gebetsketten, oder 4. zwei Halsoder Armketten;
- h. Bubinga-Holz ( Guibourtia demeusei, G. pellegriniana, G. tessmannii ) oder Palisander-Holz ( Dalbergia spp.) von Arten, die nicht unter Artikel 22 Absatz 4 VCITES fallen: 10 kg.
Art. 10 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
(Art. 27 VCITES) Keine Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a BGCITES ist erforderlich für die Einund Durchfuhr von:
- a. Waren, die aus Häuten von Tieren von Arten nach den Anhängen II und III
10 CITES hergestellt sind;
- b. Produkten, die Kaviarextrakt enthalten;
- c. Blut und Gewebeproben von Affen nach Anhang II CITES für medizinische Zwecke;
- d. lebenden Exemplaren künstlich vermehrter Pflanzen von Arten nach den Anhängen I–III CITES;
- e. Produkten, die Bestandteile von künstlich vermehrten Pflanzen von Arten nach den Anhängen I–III CITES enthalten und die für den Einzelhandel bereits fertig verpackt sind.
5. Abschnitt: Informationssystem
(Art. 50 Abs. 3 VCITES)
Art. 11
Die Staaten, deren CITES-Vollzugsbehörden Daten des Informationssystems nach Artikel 50 Absatz 3 VCITES im Abrufverfahren einsehen können, sind in Anhang 5 aufgeführt.
6. Abschnitt: Strafbestimmung
(Art. 26 Abs. 1 Bst. b und 5 BGCITES)
Art. 12
1 Widerhandlungen gegen die Artikel 3 und 5 Absatz 3 sind strafbar nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b BGCITES.
2 Widerhandlungen gegen Artikel 5 Absatz 1 sind strafbar nach Artikel 26 Absatz 5 BGCITES.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:
11 a. Artenschutz-Kontrollverordnung des EDI vom 16. Mai 2007 ;
12 über die Anerkennung wissenschaftb. Verordnung vom 20. Oktober 1980 licher Einrichtungen im Rahmen des Artenschutz-Übereinkommens.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 453
[^2]: SR 453.0
[^3]: SR 0.453
[^4]: SR 0.453
[^5]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Febr. 2018, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 1033).
[^7]: SR 0.453
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Febr. 2018, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 1033).
[^9]: SR 0.453
[^10]: SR 0.453
[^11]: [AS 2007 2677, 2008 2433, 2010 5389, 2012 583 6479, 2013 2689]
[^12]: [AS 1980 1878]
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