Verordnung vom 9. Oktober 2013 über die Bibliothek am Guisanplatz (BiGV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-10-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Sammel-, Dienstleistungs- und Koordinationsauftrag der Bibliothek am Guisanplatz (BiG).

Art. 2 Stellung

Die BiG ist die Leitbibliothek der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung und der Schweizer Armee.

2. Abschnitt: Sammlung und Dienstleistungen

Art. 3 Sammelauftrag

1 Die BiG sammelt gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Fachinformationen, die:

2 Veröffentlichungen der Bundesverwaltung und der Schweizer Armee von allgemeinem öffentlichen Interesse sind der BiG unaufgefordert und unentgeltlich in je einem Exemplar pro vorhandener Sprache abzugeben; dazu zählen namentlich Studien, Informationsschriften, Jahresberichte und Reglemente.

Art. 4 Erwerb der Sammlung

1 Die BiG erweitert ihre Sammlung durch:

2 Für den Erwerb von Sammlungen oder von besonders wichtigen Einzelobjekten kann die BiG:

3 Der Bundesrat kann Sammlungen anderer Institutionen, welche für die BiG relevant sind, auf Ersuchen der Institutionen in die BiG integrieren.

Art. 5 Erhaltung der Sammlung

1 Die BiG sorgt für die Erhaltung der Bestände, insbesondere für deren fachlich korrekte Restaurierung und Konservierung.

2 Zur Schonung und Erhaltung der Originale kann die BiG ihre Bestände auf andere Träger und Medien übertragen.

Art. 6 Zugang zur Sammlung

1 Die BiG weist ihre Bestände im öffentlich zugänglichen Online-Katalog des Bibliotheksverbundes Alexandria nach.

2 Die Bestände können nach Massgabe der Benutzungsreglemente ausgeliehen oder in den Räumen der Bibliothek eingesehen werden von:

3 Der Zugang kann eingeschränkt werden, wenn die Erhaltung des Werks dies erfordert.

4 Die BiG kann Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und der Schweizer Armee für bestimmte Fachliteratur persönliche Abonnemente einrichten oder ihnen diese in Form von Dienstexemplaren zur Verfügung stellen.

Art. 7 Recherche

1 Die BiG vermittelt aufgrund von Dokumentations-, Recherche- und wissenschaftlichen Forschungsaufträgen Fachwissen für:

2 Sie unterstützt ihre Kundinnen und Kunden bei weiterführenden Recherchen, indem sie:

3 Die BiG kann wissenschaftliche Arbeiten im Rahmen eigener Schriftenreihen publizieren.

Art. 8 Archivdienst

Die BiG betreut in Absprache mit den betroffenen Verwaltungseinheiten den Archivdienst des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie der Schweizer Armee.

3. Abschnitt: Koordination und Zusammenarbeit

Art. 9 Bibliothekswesen der Bundesverwaltung

1 Die BiG führt koordinierend die Bibliotheken der Bundesverwaltung.

2 Sie sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Bundesverwaltung im Bereich der Sicherung und Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen.

Art. 10 Dokumentationskonferenz Bund

1 Die Dokumentationskonferenz Bund (DKB) ist das Koordinationsorgan der Bundesverwaltung in den Fachbereichen Information und Dokumentation nach Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997. Sie dient insbesondere:

2 Die DKB setzt sich zusammen aus:

3 Mit beratender Stimme können an den Sitzungen der DKB je eine Vertreterin oder ein Vertreter teilnehmen:

4 Die BiG führt das Sekretariat der DKB.

Art. 11 Bibliotheksverbund Alexandria

Im Rahmen des Bibliotheksverbundes Alexandria hat die BiG die folgenden Aufgaben:

Art. 12 Zusammenarbeit mit Dritten

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die BiG mit in- und ausländischen Institutionen zusammenarbeiten, die ähnliche oder ergänzende Aufgaben erfüllen.

2 Sie trägt zur Entwicklung des Bibliothekswesens in der Schweiz bei.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13

Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 611.01

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.