Rahmenabkommen vom 6. September 2013 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Marokko betreffend die technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit

Typ Andere
Veröffentlichung 2013-09-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat

(nachfolgend «die Schweiz»)

und

die Regierung des Königreichs Marokko

(nachfolgend «Marokko»),

im Folgenden «die Parteien» genannt,

Bezug nehmend auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern;

vom Wunsch geleitet, diese Freundschaftsbande enger zu knüpfen und eine fruchtbare Zusammenarbeit im technischen, finanziellen und humanitären Bereich zwischen den beiden Ländern aufzubauen;

im Bestreben, einen rechtlichen Rahmen für die heutige und zukünftige Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu errichten;

in Anerkennung der fruchtbaren Zusammenarbeit, die im Rahmen der Absichtserklärung vom 11. Mai 2007 zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem Innenministerium des Königreichs Marokko betreffend technische Zusammenarbeit im Bereich der Katastrophenprävention und der Vorbereitung auf Katastrophen festgelegt wurde;

in Anerkennung der Tatsache, dass der Aufbau dieser technischen und finanziellen Zusammenarbeit sowie der humanitären Hilfe zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen und zur Förderung der politischen Reformen in Marokko beitragen wird;

im Bewusstsein, dass sich die Regierung von Marokko verpflichtet hat, die Reformen zur Einführung einer wirksamen Marktwirtschaft und zur Schaffung uneingeschränkter demokratischer Bedingungen fortzusetzen;

in Bekräftigung ihrer Verpflichtung hinsichtlich einer pluralistischen Demokratie, die auf den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und der Anerkennung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten beruht;

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Grundlagen der Zusammenarbeit

Die Parteien lassen sich in ihrer Innen- und Aussenpolitik von den rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen sowie den Menschenrechten und Grundfreiheiten leiten, wie sie namentlich in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert sind. Sie messen der Achtung dieser Grundsätze ebenso wie den Zielen dieses Abkommens besondere Bedeutung bei.

Art. 2 Ziele/Zweck
Art. 3 Formen der Zusammenarbeit
Formen
Technische Zusammenarbeit

Die im Rahmen der technischen Zusammenarbeit durchgeführten Projekte in Marokko tragen zur Lösung spezifischer Probleme im Zusammenhang mit dem politischen, sozialen und wirtschaftlichen Transformationsprozess bei. Besonderes Gewicht haben folgende Bereiche:

Migration und Schutz (Stärkung des Schutzes von gefährdeten Personen sowie Stärkung des Migrationsmanagements, wobei dem Beitrag der Migration zur Entwicklung Marokkos besondere Aufmerksamkeit zukommt, namentlich in folgenden Bereichen:

Finanzielle Zusammenarbeit
Humanitäre Hilfe
Art. 4 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für:

Art. 5 Verpflichtungen
Art. 6 Antikorruptionsklausel

Die Parteien sind sich einig darüber, dass die Korruption bekämpft werden muss, die eine gute Amtsführung der Behörden erschwert, eine geeignete Verwendung der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen verhindert und darüber hinaus einen transparenten und offenen Wettbewerb, der auf Qualität und Preis beruht, gefährdet. Darum erklären sie ihre Absicht, mit gemeinsamen Anstrengungen gegen die Korruption anzukämpfen, und insbesondere erklären sie, dass sie nicht irgend jemandem direkt oder indirekt im Hinblick auf den Abschluss oder die Durchführung des vorliegenden Abkommens irgendwelche Angebote, Geschenke, Zahlungen, Entschädigungen oder Vorteile, die als korrupte oder rechtswidrige Handlungen bezeichnet werden, haben oder werden zukommen lassen. Jegliche Handlung dieser Art ist hinreichend Grund, die Annullierung des vorliegenden Abkommens sowie der daraus hervorgegangenen Errungenschaften und Beiträge oder das Ergreifen anderer korrigierender, gesetzlich vorgesehener Massnahmen zu rechtfertigen.

Art. 7 Zuständige Behörden, Koordination und Verfahren

Das Programm der Schweiz in Marokko wird von verschiedenen Bundesstellen auf koordinierte, kohärente und ergänzende Weise umgesetzt, namentlich von:

Art. 8 Schlussbestimmungen

Ausgefertigt in Rabat, am 6. September 2013, in zwei Originalen, in französischer und arabischer Sprache, wobei beide Versionen gleichermassen verbindlich sind.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Didier Burkhalter | Für die Regierung des Königreichs Marokko: / Saad Dine El Otmani | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.191.01

[^2]: Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451).

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