Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel (Verordnung gegen Menschenhandel)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-10-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 386 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs[^1], in Ausführung der Artikel 5 und 6 des Übereinkommens vom

16.

Mai 2005[^2] zur Bekämpfung des Menschenhandels,

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

2. Abschnitt: Präventionsmassnahmen

Art. 2 Arten und Zweck der Massnahmen

1 Als Präventionsmassnahmen gelten Programme, regelmässige Aktivitäten und Projekte.

2 Die Massnahmen sollen der Sensibilisierung, Information, Wissensvermittlung, Beratung, Betreuung, Weiterbildung, Kompetenzentwicklung, Forschung und Evaluation dienen.

3 Sie sollen dazu beitragen, dass:

Art. 3 Massnahmen des Bundes

1 Der Bund kann folgende Massnahmen durchführen:

2 Er kann zur Durchführung oder Unterstützung seiner Massnahmen Organisationen des privaten oder öffentlichen Rechts beiziehen.

3 Er arbeitet mit den Kantonen und anderen wichtigen öffentlichen und privaten Akteuren zusammen. Er konsultiert die Kantone vorgängig, wenn deren Interessen betroffen sind.

Art. 4 Massnahmen Dritter

1 Der Bund kann Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz in der Schweiz Finanzhilfen gewähren zur Durchführung von Massnahmen nach Artikel 2 in der Schweiz.

2 Er kann sich an solchen Organisationen, die Massnahmen nach Artikel 2 in der Schweiz durchführen, beteiligen und solche Organisationen mit Finanzhilfen unterstützen.

3. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 5 Grundsatz

Der Bund kann Finanzhilfen im Rahmen der jährlich bewilligten Kredite gewähren.

Art. 6 Höchstbetrag

1 Die Finanzhilfen für Massnahmen Dritter betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben.

2 Anrechenbar sind jene Ausgaben, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung der Massnahme zusammenhängen.

3 Die Finanzhilfen für die Unterstützung von Organisationen nach Artikel 4 Absatz 2 betragen höchstens 25 Prozent der diesen jährlich zur Verfügung stehenden Mittel.

Art. 7 Bemessung

1 Die Finanzhilfen zur Durchführung von Massnahmen Dritter bemessen sich nach:

2 Die Finanzhilfen zur Unterstützung von Organisationen bemessen sich nach:

Art. 8 Auszahlung

Das Bundesamt für Polizei kann die Finanzhilfen abgestimmt auf den Fortschritt der jeweiligen Massnahme gestaffelt auszahlen.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 9 Grundlage und Rechtsform

1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990[^3] (SuG).

2 Das Bundesamt für Polizei gewährt die Finanzhilfen auf der Grundlage:

3 In einem Vertrag werden namentlich festgelegt:

4 Ein Vertrag wird unter Kreditvorbehalt für die Dauer von höchstens vier Jahren abgeschlossen.

Art. 10 Gesuche

1 Gesuche um Finanzhilfe sind dem Bundesamt für Polizei einzureichen.

2 Das Bundesamt für Polizei erlässt Richtlinien für das Gesuchsverfahren. Darin legt es namentlich fest, welche Unterlagen den Gesuchen beigelegt werden müssen.

Art. 11 Prüfung der Gesuche und Entscheid

1 Das Bundesamt für Polizei prüft die Gesuche und entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen.

2 Erachtet das Bundesamt für Polizei ein Gesuch als unvollständig, so räumt es der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Möglichkeit der Ergänzung ein.

3 Die Ablehnung eines Gesuchs erfolgt schriftlich und begründet.

Art. 12 Bedingungen und Auflagen

Das Bundesamt für Polizei kann die Gewährung einer Finanzhilfe an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen verbinden.

5. Abschnitt: Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel

Art. 13

1 Die KSMM gemäss Artikel 10 Absatz 2 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999[^4] für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erfüllt mit Unterstützung ihrer Geschäftsstelle zum Zweck der Verhütung und der Bekämpfung von Menschenhandel folgende Aufgaben:

2 Die Geschäftsstelle der KSMM nimmt zur Umsetzung dieser Verordnung folgende Aufgaben wahr:

6. Abschnitt: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht, Evaluation

Art. 14 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

1 Wer Beiträge nach dieser Verordnung erhält, ist verpflichtet, dem Bundesamt für Polizei über die Verwendung der Finanzhilfen jederzeit Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die relevanten Unterlagen zu gewähren.

2 Organisationen des privaten oder öffentlichen Rechts nach Artikel 3 Absatz 2 sind verpflichtet, dem Bundesamt für Polizei über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung regelmässig Rechenschaft abzulegen.

Art. 15 Evaluation

1 Das Bundesamt für Polizei überprüft regelmässig die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der vom Bund durchgeführten Massnahmen und der gewährten Finanzhilfen.

2 Es erstattet dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement regelmässig Bericht über die Ergebnisse der Evaluation.

3 Es kann externe Fachpersonen mit der Evaluation beauftragen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Änderung eines anderen Erlasses

…[^5]

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 311.0

[^2]: SR 0.311.543

[^3]: SR 616.1

[^4]: SR 172.213.1

[^5]: Die Änderung kann unter AS 2013 3625 konsultiert werden.

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