Verordnung des EFD vom 10. Dezember 2012 über die Verzinsung ausstehender Quellensteuerbeträge
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012[^1] über die internationale Quellenbesteuerung (IQG),
verordnet:
Art. 1 Verzugszins
Der Verzugszins, der nach Artikel 24 Absatz 1 IQG bei verspäteter Überweisung der Einmalzahlungen, abgeltenden Steuern und Abgeltungszahlungen geschuldet ist, bestimmt sich nach der Verordnung vom 29. November 1996[^2] über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem IQG in Kraft.[^3]
Fussnoten
[^1]: SR 672.4
[^2]: SR 642.212
[^3]: Das IQG tritt am 20. Dez. 2012 in Kraft.
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