Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-10-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 165 c Absatz 3 Buchstabe d, 165 g , 177 Absatz 1, 181 bis 1 und 185 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 Absatz 1 (LwG),

2 Artikel 25 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992

3 sowie Artikel 54 a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 , verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Daten in folgenden Informationssystemen:

2 Sie regelt ausserdem, wie die Daten nach Absatz 1 beschafft und übermittelt werden.

3 Als Beschaffung gilt die Erhebung und Erfassung der Daten. 2. Abschnitt: Informationssystem für Betriebs-, Strukturund Beitragsdaten

Art. 2 Daten

Das Informationssystem für Betriebs-, Strukturund Beitragsdaten (AGIS) enthält folgende Daten:

Art. 3 Beschaffung der Daten

1 Die Kantone beschaffen die Daten.

2 Sie können die Beschaffung der Daten den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, den Gemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen, sofern der Datenschutz gewährleistet ist.

3 Sie beschaffen die Daten in folgendem Rhythmus:

Art. 4 Fristen für die Datenübermittlung

1 Die Kantone übermitteln die Daten an das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) innerhalb folgender Fristen:

2 Die Daten nach den Buchstaben b Ziffer 3, d Ziffer 2 und e sind gleichzeitig zu übermitteln.

Art. 5 Weitergabe der Daten an andere Bundesstellen

Die Daten nach Artikel 2 können an folgende Stellen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weitergegeben oder von diesen online aus AGIS abgerufen werden (Art. 165 c Abs. 3 Bst. d LwG):

4 e. …

5 Art. 5 a Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin nach der Verordnung

6 vom 31. Oktober 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin kann Daten über Betriebe und Tiere aus AGIS beziehen.

3. Abschnitt: Informationssystem für Kontrolldaten

Art. 6 Daten

Das Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) enthält folgende Daten:

7 Informationen zu Verwaltungsmassnahmen und Strafverfahren nach Ane. hang 2 Ziffer 3;

8 f. …

Art. 7 Beschaffung der Daten

1 Die Kantone erheben die Daten nach Artikel 6 Buchstaben d und e auf Basis der

9 durchgeführten Kontrollen.

2 Sie erfassen die Daten direkt oder durch Hochladen aus eigenen Informationssystemen in Acontrol.

3 Sie können die Beschaffung der Daten den Stellen übertragen, die sie nach Arti-

10 kel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) mit der Durchführung von Kontrollen beauf-

11 tragt haben.

Art. 8 Fristen für die Datenerfassung

1 Die Kantone erfassen die Daten innerhalb der folgenden Fristen:

5 Arbeitstagen nach der Kontrolle, 2. ohne oder mit geringfügigen Mängeln: innerhalb eines Monats nach der Kontrolle;

12 Daten nach Artikel 6 Buchstabe e: innerhalb eines Monats nach Vorliegen c. der Angaben.

2 Sie vervollständigen alle Daten eines Kalenderjahres nach Artikel 6 Buchstaben d

13 und e bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres.

Art. 9 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen

Die Daten nach Artikel 6 Buchstaben a–c können aus AGIS bezogen werden.

4. Abschnitt: Geografisches Informationssystem

Art. 10 Daten

Das geografische Informationssystem (GIS) enthält die folgenden Geodaten:

Art. 11 Beschaffung der Daten

1 Das BLW beschafft periodisch die Daten nach Artikel 10 Buchstaben a und c.

2 Die Kantone beschaffen jährlich die Daten nach Artikel 10 Buchstabe b.

3 Die Kantone können die Beschaffung der Daten nach Artikel 10 Buchstabe b den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, den Gemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen, sofern der Datenschutz gewährleistet ist.

Art. 12 Datenerfassung und -übermittlung

1 Die Kantone erfassen und bearbeiten die Geodaten nach Artikel 10 Buchstabe b in den kantonalen geografischen Informationssystemen.

2 Sie übermitteln die definitiven Geodaten bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres an das BLW.

3 Die Datenübermittlung erfolgt gemäss den jeweils gültigen Geodatenmodellen und

14 den technischen Vorgaben des BLW.

Art. 13 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen

Die Daten im GIS können mit Daten nach Anhang 1 Ziffern 1 und 2 verknüpft werden. 5. Abschnitt: Zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen

Art. 14 Daten

Das zentrale Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen (HODUFLU) enthält folgende Daten:

15 d. Angabe, ob eine Vereinbarung zwischen einem Kanton und einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin über die Verwendung von stickstoffund phosphorreduziertem Futter besteht.

Art. 15 Bearbeitung der Daten

1 Die Daten nach Artikel 14 Buchstaben b und c werden vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin direkt in HODUFLU erfasst und aktualisiert.

2 Die zuständige kantonale Behörde beschafft, berichtigt oder ergänzt die Daten nach Artikel 14 Buchstaben a und c im Rahmen ihrer Vollzugskompetenz.

Art. 16 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen

Die Daten nach Artikel 14 Buchstabe a können aus AGIS bezogen werden.

6. Abschnitt: Weitere Informationssysteme

Art. 17 Meliorationsund Agrarkredit-Projekt-Informationssystem

1 Das BLW betreibt ein Meliorationsund Agrarkredit-Projekt-Informationssystem (E-Mapis). Dieses System dient den für den Vollzug zuständigen Behörden zur Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der sozialen Begleitmassnahmen (4. Titel LwG) und der Strukturverbesserungen (5. Titel LwG).

2 Das E-Mapis enthält:

Art. 18 Beschaffung der Daten für E-Mapis

1 Die Kantone erheben die Daten nach Artikel 17 Absatz 2.

2 Sie erfassen die Daten direkt in E-Mapis.

Art. 19 Verknüpfung von E-Mapis mit anderen Informationssystemen

Zur Überprüfung der Daten nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b können Daten aus AGIS verwendet werden.

16 Art. 20 Internetportal Agate Das BLW betreibt das Internetportal Agate. Dieses stellt seinen Benutzerinnen und Benutzern einen zentralen Zugang zu öffentlich-rechtlichen Informationssystemen für die Agrardatenverwaltung, das Veterinärwesen sowie zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit (Teilnehmersysteme) zur Verfügung.

17 Art. 20 a Identitätsverwaltungssystem des Internetportals Agate

1 18 Das Identitätsverwaltungssystem (IAM -System) des Internetportals Agate übernimmt die Authentifizierung und Grobautorisierung von Personen, Maschinen und Systemen für das Internetportal Agate und dessen Teilnehmersysteme.

2 Es bearbeitet Daten von folgenden Personen:

19 ; griffsverordnung vom 7. Dezember 1998

20 ; 27. Juni 1995

3 Die Bearbeitung der Daten richtet sich nach der Verordnung vom 19. Oktober

21 2016 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes und beschränkt sich auf die Benutzerattribute nach Anhang 4.

4 Das BLW kann dem Betreiber eines externen Informationssystems auf Gesuch hin bewilligen, dass die Authentifizierung von Personen für dieses Informationssystem über das IAM-System des Internetportals Agate erfolgt. Das externe Informationssystem muss:

5 Für externe Informationssysteme werden im IAM neue Benutzer und Benutzerinnen erfasst, wenn sie für dessen technischen Betrieb notwendig sind.

22 Art. 21 Beschaffung der Daten für das IAM-System des Internetportals Agate

1 Daten von Personen nach Artikel 20 a Absatz 2 Buchstaben a und b bezieht das IAM-System aus AGIS.

2 Daten von anderen Personen erhebt das BLW. Sie können von diesen Personen selbstständig erfasst oder von den Verantwortlichen eines Teilnehmersystems an das BLW geliefert werden.

23 Weitergabe von Daten aus dem IAM-System des Internetportals Art. 22 Agate

1 Das BLW kann Personendaten aus dem IAM-System des Internetportals Agate an die zuständigen kantonalen Behörden weitergeben, falls dadurch der Vollzug unterstützt wird.

2 Es kann für Teilnehmersysteme vorsehen, dass durch sie Personendaten aus dem IAM bezogen werden.

3 Es kann Personendaten aus dem IAM-System an ein externes Informationssystem nach Artikel 20 a Absatz 4 weitergeben, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt.

24 Art. 22 a

Art. 23 Entscheidunterstützungssystem

1 Das BLW betreibt ein Entscheidunterstützungssystem (Astat). Dieses dient der Verknüpfung von Daten der Informationssysteme nach dieser Verordnung sowie der Modellierung und Bereitstellung von Informationen.

2 Das BLW nutzt Astat zur Ausübung seiner Aufgaben, insbesondere um:

7. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 24 Weisungen zur Datenbeschaffung und Datenübermittlung

1 Das BLW erlässt in Absprache mit den involvierten Bundesämtern Weisungen über:

2 In den Bereichen, für die das BLW nicht zuständig ist, stellen die zuständigen Bundesämter ihre Weisungen online zur Verfügung.

3 Benutzen die Kantone oder die übrigen Stellen und Personen, welche die Daten beschaffen, eigene Datenkataloge oder Fragebogen, so müssen diese inhaltlich den Vorgaben des BLW entsprechen.

Art. 25 Datenqualität und Berichtigung der Daten

1 Die Bundesstellen überprüfen regelmässig die Qualität der Daten. Kantonsund Bundesstellen können die Stellen und Personen, welche die Daten beschaffen, bei ungenügender Qualität zur Datenberichtigung verpflichten.

2 Die Stellen und Personen, welche die Daten in die Informationssysteme eingeben, sorgen für die frühzeitige Berichtigung mangelhafter Daten in der jeweils laufenden Bearbeitungsperiode.

Art. 26 Entwicklung und Betrieb der Systeme sowie Zuständigkeiten

1 Der Bund entwickelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Informationssysteme nach Artikel 1 und übernimmt die fachliche Verantwortung.

2 Der EDV-Dienstleistungserbringer des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung, das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation sowie das Bundesamt für Landestopografie unterstützen das BLW und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bei der Systementwicklung in technischen Belangen. Sie stellen die nötige Infrastruktur bereit und sind für den sicheren Betrieb der Informationssysteme und des Beitragsberechnungsservices (BBS) nach Artikel 114 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Ok-

25 tober 2013 (DZV) verantwortlich.

Art. 27 Bekanntgabe von Daten

1 Das BLW kann anonymisierte Daten der Öffentlichkeit zugänglich machen oder weitergegeben.

2 Das BLW kann für Studienund Forschungszwecke sowie für die Evaluation und bis ter das Monitoring nach Artikel 185 Absätze 1 und 1 LwG Daten gemäss den Artikeln 2, 6 Buchstaben a–d, 10 und 14 dieser Verordnung pseudonymisiert an inländische Hochschulen und ihre Forschungsanstalten weitergeben. An Dritte ist die Weitergabe möglich, wenn diese im Auftrag des BLW handeln.

3 Das BLW kann für Studienund Forschungszwecke sowie für die Evaluation und bis ter das Monitoring nach Artikel 185 Absätze 1 und 1 LwG auf Anfrage die Adressoder Kontaktdaten von Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen an inländische Hochschulen und ihre Forschungsanstalten weitergeben. An Dritte ist die Weitergabe möglich, wenn diese im Auftrag des BLW handeln.

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5 Das BLW und das BLV können mit dem Einverständnis des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin Betriebsund Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffern 1 und 2, Kontrolldaten nach Anhang 2 Ziffern 2.1, 2.2 und 2.4 und Geodaten nach Anhang 3 für privatrechtliche Kontrollen zur Verfügung stellen.

6 Behörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten aus den Informationssystemen im Bereich der Landwirtschaft nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–d bearbeiten, dürfen nicht besonders schützenswerte Daten zugänglich machen oder weitergeben, wenn dies im Bundesrecht oder in einem internationalen

27 Abkommen vorgesehen ist.

7 Für die Bekanntgabe von Kontrolldaten nach Artikel 6 Buchstabe d aus den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, für die das BLV zu-

28 ständig ist, gelten die Artikel 22–24 der Verordnung vom 6. Juni 2014 über die

29 Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst.

8 Das BLW kann die Adresse des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, die Identifikationsnummern und die Gebietszugehörigkeit in geeigneter Weise den mit

30 beauftragten dem Vollzug der Bergund Alp-Verordnung vom 25. Mai 2011 Stellen, insbesondere den Zertifizierungsstellen nach der Akkreditierungsund

31 32 Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 , zugänglich machen.

9 Es kann auf Gesuch hin Daten nach den Artikeln 2, 6, mit Ausnahme der Daten nach Artikel 6 Buchstabe e, sowie 14 für folgende Dritte online abrufbar machen, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.