Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)
gestützt auf die Artikel 165 c Absatz 3 Buchstabe d, 165 g , 177 Absatz 1, 181 bis 1 und 185 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 Absatz 1 (LwG),
2 Artikel 25 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992
3 sowie Artikel 54 a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 , verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Daten in folgenden Informationssystemen:
- a. Informationssystem für Betriebs-, Strukturund Beitragsdaten (Art. 165 c LwG);
- b. Informationssystem für Kontrolldaten (Art. 165 d LwG);
- c. geografisches Informationssystem (Art. 165 e LwG);
- d. zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen (Art. 165 f LwG);
- e. Meliorationsund Agrarkredit-Projekt-Informationssystem;
- f. Internetportal Agate;
- g. Entscheidunterstützungssystem.
2 Sie regelt ausserdem, wie die Daten nach Absatz 1 beschafft und übermittelt werden.
3 Als Beschaffung gilt die Erhebung und Erfassung der Daten. 2. Abschnitt: Informationssystem für Betriebs-, Strukturund Beitragsdaten
Art. 2 Daten
Das Informationssystem für Betriebs-, Strukturund Beitragsdaten (AGIS) enthält folgende Daten:
- a. Betriebsdaten nach Anhang 1 Ziffer 1;
- b. Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffer 2;
- c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten und zu Direktzahlungen nach Anhang 1 Ziffer 3.
Art. 3 Beschaffung der Daten
1 Die Kantone beschaffen die Daten.
2 Sie können die Beschaffung der Daten den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, den Gemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen, sofern der Datenschutz gewährleistet ist.
3 Sie beschaffen die Daten in folgendem Rhythmus:
- a. Betriebsdaten: laufend;
- b. Strukturdaten: jährlich;
- c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten und zu Direktzahlungen: jährlich.
Art. 4 Fristen für die Datenübermittlung
1 Die Kantone übermitteln die Daten an das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) innerhalb folgender Fristen:
- a. aktualisierte Betriebsdaten: wöchentlich;
- b. Strukturdaten: 1. wöchentlich, mit Übermittlung aller Daten bis zum 31. Juli, 2. Übermittlung der bereinigten Daten nach Ziffer 1 bis zum 31. Oktober, 3. Übermittlung der definitiven Daten nach Ziffer 1 bis zum 31. Dezember;
- c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten für das Folgejahr: bis zum 31. Oktober;
- d. Daten zu Direktzahlungen, mit Ausnahme der Daten zu den Sömmerungsund Übergangsbeiträgen: 1. bis zum 31. Oktober, 2. Übermittlung der definitiven Daten nach Ziffer 1 bis zum 31. Dezember;
- e. Daten zu den Sömmerungsund Übergangsbeiträgen: bis zum 31. Dezember.
2 Die Daten nach den Buchstaben b Ziffer 3, d Ziffer 2 und e sind gleichzeitig zu übermitteln.
Art. 5 Weitergabe der Daten an andere Bundesstellen
Die Daten nach Artikel 2 können an folgende Stellen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weitergegeben oder von diesen online aus AGIS abgerufen werden (Art. 165 c Abs. 3 Bst. d LwG):
- a. Bundesamt für Statistik;
- b. Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung;
- c. Institut für Virologie und Immunologie;
- d. Eidgenössische Zollverwaltung;
4 e. …
- f. Schweizerisches Heilmittelinstitut;
- g. Schweizerische Akkreditierungsstelle.
5 Art. 5 a Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin nach der Verordnung
6 vom 31. Oktober 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin kann Daten über Betriebe und Tiere aus AGIS beziehen.
3. Abschnitt: Informationssystem für Kontrolldaten
Art. 6 Daten
Das Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) enthält folgende Daten:
- a. Informationen zum Bewirtschafter oder zur Bewirtschafterin und Informationen zum Betrieb nach Anhang 1 Ziffern 1.1 und 1.2;
- b. Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffer 2;
- c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten nach Anhang 1 Ziffer 3.1;
- d. Kontrollgrunddaten und Kontrollergebnisse nach Anhang 2 Ziffern 1 und 2;
7 Informationen zu Verwaltungsmassnahmen und Strafverfahren nach Ane. hang 2 Ziffer 3;
8 f. …
Art. 7 Beschaffung der Daten
1 Die Kantone erheben die Daten nach Artikel 6 Buchstaben d und e auf Basis der
9 durchgeführten Kontrollen.
2 Sie erfassen die Daten direkt oder durch Hochladen aus eigenen Informationssystemen in Acontrol.
3 Sie können die Beschaffung der Daten den Stellen übertragen, die sie nach Arti-
10 kel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) mit der Durchführung von Kontrollen beauf-
11 tragt haben.
Art. 8 Fristen für die Datenerfassung
1 Die Kantone erfassen die Daten innerhalb der folgenden Fristen:
- a. Daten nach Artikel 6 Buchstabe d in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz: 1. bei wesentlichen oder schwerwiegenden Mängeln: innerhalb von
5 Arbeitstagen nach der Kontrolle, 2. ohne oder mit geringfügigen Mängeln: innerhalb eines Monats nach der Kontrolle;
- b. Daten nach Artikel 6 Buchstabe d in den Bereichen Umwelt, Direktzahlungen und weiterer Beiträge: innerhalb eines Monats nach der Kontrolle;
12 Daten nach Artikel 6 Buchstabe e: innerhalb eines Monats nach Vorliegen c. der Angaben.
2 Sie vervollständigen alle Daten eines Kalenderjahres nach Artikel 6 Buchstaben d
13 und e bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres.
Art. 9 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
Die Daten nach Artikel 6 Buchstaben a–c können aus AGIS bezogen werden.
4. Abschnitt: Geografisches Informationssystem
Art. 10 Daten
Das geografische Informationssystem (GIS) enthält die folgenden Geodaten:
- a. Geodaten zu landwirtschaftlichen Zonengrenzen und zu Hanglagen gemäss den minimalen Geodatenmodellen nach Anhang 3 Ziffer 1;
- b. Geodaten zu landwirtschaftlichen Kulturflächen und zum Rebbaukataster gemäss den minimalen Geodatenmodellen nach Anhang 3 Ziffer 2;
- c. weitere Geodaten zur Unterstützung des Vollzugs des LwG nach Anhang 3 Ziffer 3.
Art. 11 Beschaffung der Daten
1 Das BLW beschafft periodisch die Daten nach Artikel 10 Buchstaben a und c.
2 Die Kantone beschaffen jährlich die Daten nach Artikel 10 Buchstabe b.
3 Die Kantone können die Beschaffung der Daten nach Artikel 10 Buchstabe b den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, den Gemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen, sofern der Datenschutz gewährleistet ist.
Art. 12 Datenerfassung und -übermittlung
1 Die Kantone erfassen und bearbeiten die Geodaten nach Artikel 10 Buchstabe b in den kantonalen geografischen Informationssystemen.
2 Sie übermitteln die definitiven Geodaten bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres an das BLW.
3 Die Datenübermittlung erfolgt gemäss den jeweils gültigen Geodatenmodellen und
14 den technischen Vorgaben des BLW.
Art. 13 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
Die Daten im GIS können mit Daten nach Anhang 1 Ziffern 1 und 2 verknüpft werden. 5. Abschnitt: Zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen
Art. 14 Daten
Das zentrale Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen (HODUFLU) enthält folgende Daten:
- a. Informationen zum Bewirtschafter oder zur Bewirtschafterin und Informationen zum Betrieb nach Anhang 1 Ziffern 1.1 und 1.2;
- b. Verträge zu Nährstoffverschiebungen zwischen Betrieben;
- c. Daten zu den verschobenen Produkten und Mengen an Nährstoffen;
15 d. Angabe, ob eine Vereinbarung zwischen einem Kanton und einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin über die Verwendung von stickstoffund phosphorreduziertem Futter besteht.
Art. 15 Bearbeitung der Daten
1 Die Daten nach Artikel 14 Buchstaben b und c werden vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin direkt in HODUFLU erfasst und aktualisiert.
2 Die zuständige kantonale Behörde beschafft, berichtigt oder ergänzt die Daten nach Artikel 14 Buchstaben a und c im Rahmen ihrer Vollzugskompetenz.
Art. 16 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
Die Daten nach Artikel 14 Buchstabe a können aus AGIS bezogen werden.
6. Abschnitt: Weitere Informationssysteme
Art. 17 Meliorationsund Agrarkredit-Projekt-Informationssystem
1 Das BLW betreibt ein Meliorationsund Agrarkredit-Projekt-Informationssystem (E-Mapis). Dieses System dient den für den Vollzug zuständigen Behörden zur Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der sozialen Begleitmassnahmen (4. Titel LwG) und der Strukturverbesserungen (5. Titel LwG).
2 Das E-Mapis enthält:
- a. Angaben zum Gesuchsteller oder zur Gesuchstellerin;
- b. betriebliche und projektbezogene Daten;
- c. finanzielle Daten, insbesondere die Berechnung der Unterstützung und ihre Höhe.
Art. 18 Beschaffung der Daten für E-Mapis
1 Die Kantone erheben die Daten nach Artikel 17 Absatz 2.
2 Sie erfassen die Daten direkt in E-Mapis.
Art. 19 Verknüpfung von E-Mapis mit anderen Informationssystemen
Zur Überprüfung der Daten nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b können Daten aus AGIS verwendet werden.
16 Art. 20 Internetportal Agate Das BLW betreibt das Internetportal Agate. Dieses stellt seinen Benutzerinnen und Benutzern einen zentralen Zugang zu öffentlich-rechtlichen Informationssystemen für die Agrardatenverwaltung, das Veterinärwesen sowie zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit (Teilnehmersysteme) zur Verfügung.
17 Art. 20 a Identitätsverwaltungssystem des Internetportals Agate
1 18 Das Identitätsverwaltungssystem (IAM -System) des Internetportals Agate übernimmt die Authentifizierung und Grobautorisierung von Personen, Maschinen und Systemen für das Internetportal Agate und dessen Teilnehmersysteme.
2 Es bearbeitet Daten von folgenden Personen:
- a. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen nach der Landwirtschaftlichen Be-
19 ; griffsverordnung vom 7. Dezember 1998
- b. Tierhalter und Tierhalterinnen nach der Tierseuchenverordnung vom
20 ; 27. Juni 1995
- c. Equideneigentümer und -eigentümerinnen nach der Tierseuchenverordnung;
- d. Personen, die neben den Personen nach den Buchstaben a–c in den Bereichen Agrardatenverwaltung und Lebensmittelsicherheit Meldepflichten erfüllen müssen;
- e. Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im öffentlich-rechtlichen Auftrag handeln;
- f. weitere Personen, namentlich Berater und Beraterinnen, die im Auftrag der Personen nach den Buchstaben a–c für den Zugriff auf bestimmte Bereiche berechtigt werden.
3 Die Bearbeitung der Daten richtet sich nach der Verordnung vom 19. Oktober
21 2016 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes und beschränkt sich auf die Benutzerattribute nach Anhang 4.
4 Das BLW kann dem Betreiber eines externen Informationssystems auf Gesuch hin bewilligen, dass die Authentifizierung von Personen für dieses Informationssystem über das IAM-System des Internetportals Agate erfolgt. Das externe Informationssystem muss:
- a. sich an Personen nach Absatz 2 richten; und
- b. die Benutzer und Benutzerinnen in der Bewirtschaftung oder Administration ihres Landwirtschaftsbetriebs oder Tierhaltung massgeblich unterstützen.
5 Für externe Informationssysteme werden im IAM neue Benutzer und Benutzerinnen erfasst, wenn sie für dessen technischen Betrieb notwendig sind.
22 Art. 21 Beschaffung der Daten für das IAM-System des Internetportals Agate
1 Daten von Personen nach Artikel 20 a Absatz 2 Buchstaben a und b bezieht das IAM-System aus AGIS.
2 Daten von anderen Personen erhebt das BLW. Sie können von diesen Personen selbstständig erfasst oder von den Verantwortlichen eines Teilnehmersystems an das BLW geliefert werden.
23 Weitergabe von Daten aus dem IAM-System des Internetportals Art. 22 Agate
1 Das BLW kann Personendaten aus dem IAM-System des Internetportals Agate an die zuständigen kantonalen Behörden weitergeben, falls dadurch der Vollzug unterstützt wird.
2 Es kann für Teilnehmersysteme vorsehen, dass durch sie Personendaten aus dem IAM bezogen werden.
3 Es kann Personendaten aus dem IAM-System an ein externes Informationssystem nach Artikel 20 a Absatz 4 weitergeben, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt.
24 Art. 22 a
Art. 23 Entscheidunterstützungssystem
1 Das BLW betreibt ein Entscheidunterstützungssystem (Astat). Dieses dient der Verknüpfung von Daten der Informationssysteme nach dieser Verordnung sowie der Modellierung und Bereitstellung von Informationen.
2 Das BLW nutzt Astat zur Ausübung seiner Aufgaben, insbesondere um:
- a. den Vollzug des LwG sicherzustellen und die Massnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen;
- b. Rechenschaft über die Verwendung der Mittel abzulegen;
- c. die Weiterentwicklung der Agrarpolitik zu unterstützen;
- d. die Erstellung von Statistiken und Publikationen zu unterstützen.
7. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 24 Weisungen zur Datenbeschaffung und Datenübermittlung
1 Das BLW erlässt in Absprache mit den involvierten Bundesämtern Weisungen über:
- a. den Zeitraum der Beschaffung;
- b. den Umfang und die Inhalte der Datenbeschaffung;
- c. die Datenformate für die Datenübermittlung.
2 In den Bereichen, für die das BLW nicht zuständig ist, stellen die zuständigen Bundesämter ihre Weisungen online zur Verfügung.
3 Benutzen die Kantone oder die übrigen Stellen und Personen, welche die Daten beschaffen, eigene Datenkataloge oder Fragebogen, so müssen diese inhaltlich den Vorgaben des BLW entsprechen.
Art. 25 Datenqualität und Berichtigung der Daten
1 Die Bundesstellen überprüfen regelmässig die Qualität der Daten. Kantonsund Bundesstellen können die Stellen und Personen, welche die Daten beschaffen, bei ungenügender Qualität zur Datenberichtigung verpflichten.
2 Die Stellen und Personen, welche die Daten in die Informationssysteme eingeben, sorgen für die frühzeitige Berichtigung mangelhafter Daten in der jeweils laufenden Bearbeitungsperiode.
Art. 26 Entwicklung und Betrieb der Systeme sowie Zuständigkeiten
1 Der Bund entwickelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Informationssysteme nach Artikel 1 und übernimmt die fachliche Verantwortung.
2 Der EDV-Dienstleistungserbringer des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung, das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation sowie das Bundesamt für Landestopografie unterstützen das BLW und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bei der Systementwicklung in technischen Belangen. Sie stellen die nötige Infrastruktur bereit und sind für den sicheren Betrieb der Informationssysteme und des Beitragsberechnungsservices (BBS) nach Artikel 114 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Ok-
25 tober 2013 (DZV) verantwortlich.
Art. 27 Bekanntgabe von Daten
1 Das BLW kann anonymisierte Daten der Öffentlichkeit zugänglich machen oder weitergegeben.
2 Das BLW kann für Studienund Forschungszwecke sowie für die Evaluation und bis ter das Monitoring nach Artikel 185 Absätze 1 und 1 LwG Daten gemäss den Artikeln 2, 6 Buchstaben a–d, 10 und 14 dieser Verordnung pseudonymisiert an inländische Hochschulen und ihre Forschungsanstalten weitergeben. An Dritte ist die Weitergabe möglich, wenn diese im Auftrag des BLW handeln.
3 Das BLW kann für Studienund Forschungszwecke sowie für die Evaluation und bis ter das Monitoring nach Artikel 185 Absätze 1 und 1 LwG auf Anfrage die Adressoder Kontaktdaten von Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen an inländische Hochschulen und ihre Forschungsanstalten weitergeben. An Dritte ist die Weitergabe möglich, wenn diese im Auftrag des BLW handeln.
4 26 …
5 Das BLW und das BLV können mit dem Einverständnis des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin Betriebsund Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffern 1 und 2, Kontrolldaten nach Anhang 2 Ziffern 2.1, 2.2 und 2.4 und Geodaten nach Anhang 3 für privatrechtliche Kontrollen zur Verfügung stellen.
6 Behörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten aus den Informationssystemen im Bereich der Landwirtschaft nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–d bearbeiten, dürfen nicht besonders schützenswerte Daten zugänglich machen oder weitergeben, wenn dies im Bundesrecht oder in einem internationalen
27 Abkommen vorgesehen ist.
7 Für die Bekanntgabe von Kontrolldaten nach Artikel 6 Buchstabe d aus den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, für die das BLV zu-
28 ständig ist, gelten die Artikel 22–24 der Verordnung vom 6. Juni 2014 über die
29 Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst.
8 Das BLW kann die Adresse des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, die Identifikationsnummern und die Gebietszugehörigkeit in geeigneter Weise den mit
30 beauftragten dem Vollzug der Bergund Alp-Verordnung vom 25. Mai 2011 Stellen, insbesondere den Zertifizierungsstellen nach der Akkreditierungsund
31 32 Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 , zugänglich machen.
9 Es kann auf Gesuch hin Daten nach den Artikeln 2, 6, mit Ausnahme der Daten nach Artikel 6 Buchstabe e, sowie 14 für folgende Dritte online abrufbar machen, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt:
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