Verordnung des UVEK vom 12. November 2013 über die Übertragung von Untersuchungskompetenzen in Verwaltungsstrafverfahren an das Eidgenössische Starkstrominspektorat

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-11-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902[^1] (EleG),

verordnet:

Art. 1

1 Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ermittelt bei Widerhandlungen gegen die Artikel 55 und 56 EleG aus eigenem Antrieb oder auf Anzeige hin. Dazu nimmt es erste Untersuchungshandlungen vor; insbesondere kann es Befragungen durchführen und Auskünfte bei Behörden einholen.

2 Es überweist einen Fall zur abschliessenden Untersuchung dem Bundesamt für Energie (BFE).

Art. 2

1 Das BFE kann vom ESTI jederzeit die Überweisung eines Falles verlangen.

2 Es kann anstelle des ESTI Untersuchungen durchführen.

3 Es kann das ESTI zu Untersuchungen beiziehen.

Art. 3

Die Beurteilung ist in jedem Fall Sache des BFE.

Art. 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft

Fussnoten

[^1]: SR 734.0

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