Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-10-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 70 Absatz 3, 70 a Absätze 3–5, 70 b Absatz 3, 71 Absatz 2,

72 Absatz 2, 73 Absatz 2, 75 Absatz 2, 76 Absatz 3, 77 Absatz 4, 170 Absatz 3 und

1 (LwG), 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Gegenstand und Direktzahlungsarten

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.

2 Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.

Art. 2 Direktzahlungsarten

Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:

2 2. Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps, 3. Beitrag für graslandbasierte Milchund Fleischproduktion, 4. Tierwohlbeiträge;

3 4. Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln,

4 5. Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen,

5 6. Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau, im Rebbau und im Zuckerrübenanbau,

6 7. Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche;

2. Kapitel: Voraussetzungen

1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen

Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie:

2 Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern:

7 Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt.

3 Für Biodiversitätsund Landschaftsqualitätsbeiträge sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der

8 Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden.

Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung

1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:

9 setzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;

2 Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:

3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2

10 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.

4 Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters beziehungsweise der bisherigen Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.

5 Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1

11 ausgenommen.

6 Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwort-

12 lichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.

13 Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht.

Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte

1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.

2 Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009»

14 von Agroscope, in der Version des Jahres 2013 .

Art. 7 Maximaler Tierbestand

Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn der Tierbestand auf dem Betrieb die

15 Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 2013 nicht überschreitet.

Art. 8 Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK

1 Pro SAK werden höchstens 70 000 Franken an Direktzahlungen ausgerichtet.

2 Der Vernetzungsbeitrag, der Landschaftsqualitätsbeitrag, die Ressourceneffizienzbeiträge und der Übergangsbeitrag werden unabhängig von der Begrenzung nach Absatz 1 ausgerichtet.

Art. 9 Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften werden die Direktzahlungen eines Betriebs für jede Person, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat, anteilsmässig reduziert.

Art. 10 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von

Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetrieben

1 Natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Gemeinden sind als Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetrieben beitragsberechtigt, wenn sie:

2 Kantone sind nicht beitragsberechtigt.

3 Die Voraussetzungen nach den Artikeln 3–9 sind nicht anwendbar.

2. Abschnitt: Ökologischer Leistungsnachweis

Art. 11 Grundsatz

Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12–25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.

Art. 12 Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung

Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.

Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz

1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.

2 Die zulässige Phosphorund Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.

3 Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden.

Art. 14 Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen

1 Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland.

2 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n, p und q und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artibis 16 kel 55 Absatz 1 , wenn diese Flächen und Bäume:

3 Pro Baum nach Absatz 2 wird eine Are angerechnet. Pro Bewirtschaftungsparzelle können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die

17 Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.

4 Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von einjährigen Blühstreifen für Bestäuber und andere Nütz-

18 linge (Art. 55 Abs. 1 Bst. q) erfüllt werden.

Art. 15 Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von

nationaler Bedeutung

1 Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebieten, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Arti-

19 kel 18 a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz (NHG) sind, sind einzuhalten, sofern die Flächen für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verbindlich ausgeschieden sind.

2 Verbindlich ausgeschieden sind Flächen, wenn:

Art. 16 Geregelte Fruchtfolge

1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.

2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.

3 Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.

4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September

20 1997 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.

Art. 17 Geeigneter Bodenschutz

1 Der Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung und durch Massnahmen zur Verhinderung von Erosion und von chemischen und physikalischen Bodenbelastungen zu gewährleisten. Die Anforderungen sind in Anhang 1 Ziffer 5 festgelegt.

2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen auf jeder Parzelle mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, im laufenden Jahr eine

21 Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen.

3 22 ...

4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September

23 1997 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.

Art. 18 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel

1 Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden.

2 Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von Prognoseund Warndiensten berücksichtigt werden.

3 Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzen-

24 schutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 in Verkehr gebracht worden sind. Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in Anhang 1 Ziffern 6.1 und 6.2 festgelegt.

4 Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz können für Pflanzenschutzmassnahmen, die nach Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen.

5 Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 1 Ziffern 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller oder Gesuchstellerin muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zustellen.

Art. 19 Anforderungen an die Produktion von Saatund Pflanzgut

Die Anforderungen an die Produktion von Saatund Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.

Art. 20 Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fachund

Vollzugsorganisationen

1 Die Anforderungen an Spezialkulturen sind in Anhang 1 Ziffer 8.1 festgelegt.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann gleichwertige Anforderungen zur Erfüllung des ÖLN von nationalen Fachorganisationen und von zum Vollzug beauftragten Organisationen nach Anhang 1 Ziffer 8.2 genehmigen.

Art. 21 Pufferstreifen

Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feldund Ufergehölzen und Inventarflächen sind Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 anzulegen.

Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN

1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.

2 Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:

3 Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:

Art. 23 Flächenabtausch

Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.

Art. 24 Bewirtschaftung von Nebenkulturen

Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.

Art. 25 Aufzeichnungen

Die Anforderungen an die Aufzeichnungen sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgelegt.

25 Art. 25 a Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN

1 Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des ÖLN alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 13 und 14 sowie von den Artikeln 16–25 abgewichen werden, sofern die Regelungen ökologisch mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.

2 Die Abweichungen bedürfen der Bewilligung des BLW. 3. Abschnitt: Bewirtschaftungsanforderungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

Art. 26 Grundsatz

Die Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden.

Art. 27 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten

Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden.

Art. 28 Haltung der Sömmerungstiere

Die Sömmerungstiere müssen überwacht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat sicherzustellen, dass die Tiere mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden.

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