Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
gestützt auf die Artikel 70 Absatz 3, 70 a Absätze 3–5, 70 b Absatz 3, 71 Absatz 2,
72 Absatz 2, 73 Absatz 2, 75 Absatz 2, 76 Absatz 3, 77 Absatz 4, 170 Absatz 3 und
1 (LwG), 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Gegenstand und Direktzahlungsarten
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
2 Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
Art. 2 Direktzahlungsarten
Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
- a. Kulturlandschaftsbeiträge: 1. Offenhaltungsbeitrag, 2. Hangbeitrag, 3. Steillagenbeitrag, 4. Hangbeitrag für Rebflächen, 5. Alpungsbeitrag, 6. Sömmerungsbeitrag;
- b. Versorgungssicherheitsbeiträge: 1. Basisbeitrag, 2. Produktionserschwernisbeitrag, 3. Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
- c. Biodiversitätsbeiträge: 1. Qualitätsbeitrag, 2. Vernetzungsbeitrag;
- d. Landschaftsqualitätsbeitrag;
- e. Produktionssystembeiträge: 1. Beitrag für biologische Landwirtschaft,
2 2. Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps, 3. Beitrag für graslandbasierte Milchund Fleischproduktion, 4. Tierwohlbeiträge;
- f. Ressourceneffizienzbeiträge: 1. Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren, 2. Beitrag für schonende Bodenbearbeitung, 3. Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik,
3 4. Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln,
4 5. Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen,
5 6. Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau, im Rebbau und im Zuckerrübenanbau,
6 7. Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche;
- g. Übergangsbeitrag.
2. Kapitel: Voraussetzungen
1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen
Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie:
- a. natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind;
- b. vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
- c. die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen.
2 Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern:
- a. sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen;
- b. sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen;
- c. der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. 2bis Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und:
- a. in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder
- b. über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stammoder
7 Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt.
3 Für Biodiversitätsund Landschaftsqualitätsbeiträge sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der
8 Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden.
Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung
1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
- a. berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsge-
9 setzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
- b. Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG;
- c. höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.
2 Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
- a. einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
- b. einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2
10 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
4 Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters beziehungsweise der bisherigen Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.
5 Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1
11 ausgenommen.
6 Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwort-
12 lichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.
13 Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht.
Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte
1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
2 Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009»
14 von Agroscope, in der Version des Jahres 2013 .
Art. 7 Maximaler Tierbestand
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn der Tierbestand auf dem Betrieb die
15 Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 2013 nicht überschreitet.
Art. 8 Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK
1 Pro SAK werden höchstens 70 000 Franken an Direktzahlungen ausgerichtet.
2 Der Vernetzungsbeitrag, der Landschaftsqualitätsbeitrag, die Ressourceneffizienzbeiträge und der Übergangsbeitrag werden unabhängig von der Begrenzung nach Absatz 1 ausgerichtet.
Art. 9 Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften werden die Direktzahlungen eines Betriebs für jede Person, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat, anteilsmässig reduziert.
Art. 10 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von
Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetrieben
1 Natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Gemeinden sind als Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetrieben beitragsberechtigt, wenn sie:
- a. den Sömmerungsoder Gemeinschaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen; und
- b. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder den Sitz in der Schweiz haben.
2 Kantone sind nicht beitragsberechtigt.
3 Die Voraussetzungen nach den Artikeln 3–9 sind nicht anwendbar.
2. Abschnitt: Ökologischer Leistungsnachweis
Art. 11 Grundsatz
Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12–25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
Art. 12 Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung
Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.
Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz
1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
2 Die zulässige Phosphorund Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.
3 Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden.
Art. 14 Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen
1 Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland.
2 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n, p und q und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artibis 16 kel 55 Absatz 1 , wenn diese Flächen und Bäume:
- a. sich auf der Betriebsfläche und in einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und
- b. im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.
3 Pro Baum nach Absatz 2 wird eine Are angerechnet. Pro Bewirtschaftungsparzelle können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die
17 Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.
4 Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von einjährigen Blühstreifen für Bestäuber und andere Nütz-
18 linge (Art. 55 Abs. 1 Bst. q) erfüllt werden.
Art. 15 Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von
nationaler Bedeutung
1 Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebieten, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Arti-
19 kel 18 a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz (NHG) sind, sind einzuhalten, sofern die Flächen für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verbindlich ausgeschieden sind.
2 Verbindlich ausgeschieden sind Flächen, wenn:
- a. eine schriftliche Nutzungsund Schutzvereinbarung zwischen der kantonalen Fachstelle und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin besteht; oder
- b. eine rechtskräftige Verfügung vorliegt; oder
- c. die Fläche in einem rechtskräftigen Nutzungsplan ausgeschieden ist.
Art. 16 Geregelte Fruchtfolge
1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3 Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September
20 1997 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
Art. 17 Geeigneter Bodenschutz
1 Der Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung und durch Massnahmen zur Verhinderung von Erosion und von chemischen und physikalischen Bodenbelastungen zu gewährleisten. Die Anforderungen sind in Anhang 1 Ziffer 5 festgelegt.
2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen auf jeder Parzelle mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, im laufenden Jahr eine
21 Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen.
3 22 ...
4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September
23 1997 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
Art. 18 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel
1 Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden.
2 Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von Prognoseund Warndiensten berücksichtigt werden.
3 Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzen-
24 schutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 in Verkehr gebracht worden sind. Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in Anhang 1 Ziffern 6.1 und 6.2 festgelegt.
4 Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz können für Pflanzenschutzmassnahmen, die nach Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen.
5 Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 1 Ziffern 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller oder Gesuchstellerin muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zustellen.
Art. 19 Anforderungen an die Produktion von Saatund Pflanzgut
Die Anforderungen an die Produktion von Saatund Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.
Art. 20 Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fachund
Vollzugsorganisationen
1 Die Anforderungen an Spezialkulturen sind in Anhang 1 Ziffer 8.1 festgelegt.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann gleichwertige Anforderungen zur Erfüllung des ÖLN von nationalen Fachorganisationen und von zum Vollzug beauftragten Organisationen nach Anhang 1 Ziffer 8.2 genehmigen.
Art. 21 Pufferstreifen
Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feldund Ufergehölzen und Inventarflächen sind Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 anzulegen.
Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN
1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
2 Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
- a. ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13;
- b. angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14;
- c. die Anforderungen der Artikel 16–18 zusammen.
3 Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
- a. die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
- b. die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
- c. die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
- d. keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
Art. 23 Flächenabtausch
Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
Art. 24 Bewirtschaftung von Nebenkulturen
Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.
Art. 25 Aufzeichnungen
Die Anforderungen an die Aufzeichnungen sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgelegt.
25 Art. 25 a Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN
1 Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des ÖLN alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 13 und 14 sowie von den Artikeln 16–25 abgewichen werden, sofern die Regelungen ökologisch mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.
2 Die Abweichungen bedürfen der Bewilligung des BLW. 3. Abschnitt: Bewirtschaftungsanforderungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
Art. 26 Grundsatz
Die Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden.
Art. 27 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten
Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden.
Art. 28 Haltung der Sömmerungstiere
Die Sömmerungstiere müssen überwacht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat sicherzustellen, dass die Tiere mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden.
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