Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG)
gestützt auf die Artikel 2 und 5 Absätze 1 und 2 der Psychologieberufeverordnung
1 (PsyV), vom 15. März 2013 verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt für die Weiterbildungsgänge in den Fachgebieten der Psychologie nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b des Psychologieberufegesetzes
2 vom 18. März 2011 (PsyG) Folgendes fest:
- a. den Umfang;
- b. die Qualitätsstandards für die Akkreditierung;
- c. die Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens.
Art. 2 Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards
für die Akkreditierung
1 Der Umfang der Weiterbildung sowie die Qualitätsstandards für die Akkreditierung sind geregelt:
- a. für das Fachgebiet der Psychotherapie: in Anhang 1;
- b. für das Fachgebiet der Kinderund Jugendpsychologie: in Anhang 2;
3 c. für das Fachgebiet der Gesundheitspsychologie: in Anhang 3;
4 d. für das Fachgebiet der Neuropsychologie: in Anhang 4;
5 für das Fachgebiet der klinischen Psychologie: in Anhang 5. e.
2 Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5
6 PsyG zu erreichen.
Art. 3 Einreichung des Akkreditierungsgesuchs
1 Akkreditierungsgesuche sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzureichen.
2 Gesuche um die erneute Akkreditierung ordentlich akkreditierter Weiterbildungsgänge müssen spätestens eineinhalb Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung vollständig eingereicht werden.
3 Gesuche um ordentliche Akkreditierung provisorisch akkreditierter Weiterbildungsgänge gemäss Anhang 2 der PsyV müssen bis spätestens 31. März 2016 vollständig eingereicht werden.
Art. 4 Gesuchsbearbeitung
1 Das BAG prüft die Vollständigkeit des Akkreditierungsgesuchs gemäss Artikel 14
7 Absatz 2 PsyG .
2 Ist das Akkreditierungsgesuch vollständig, so leitet das BAG das Gesuch dem Akkreditierungsorgan nach Artikel 5 Absatz 3 PsyV zur Fremdevaluation weiter.
Art. 5 Publikation der Akkreditierungsentscheide
Die Akkreditierungsinstanz publiziert die Liste der akkreditierten Weiterbildungs-
8 gänge im Internet .
Art. 6 Evaluation der Akkreditierungsverfahren
1 Die Umsetzung, die Zweckmässigkeit und die Ergebnisse des Akkreditierungsverfahrens werden periodisch evaluiert.
2 Das BAG erstattet dem EDI Bericht und unterbreitet Vorschläge für mögliche Verbesserungen.
3 Der erste Evaluationsbericht wird spätestens 2019 vorgelegt.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 935.811
[^2]: SR 935.81
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1267).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1267).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5827).
[^6]: SR 935.81
[^7]: SR 935.81
[^8]: www.bag.admin.ch > Themen > Gesundheitsberufe > Akkreditierung Gesundheitsberufe > Weiterbildung Psychologieberufe
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