Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-11-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 2 und 5 Absätze 1 und 2 der Psychologieberufeverordnung

1 (PsyV), vom 15. März 2013 verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt für die Weiterbildungsgänge in den Fachgebieten der Psychologie nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b des Psychologieberufegesetzes

2 vom 18. März 2011 (PsyG) Folgendes fest:

Art. 2 Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards

für die Akkreditierung

1 Der Umfang der Weiterbildung sowie die Qualitätsstandards für die Akkreditierung sind geregelt:

3 c. für das Fachgebiet der Gesundheitspsychologie: in Anhang 3;

4 d. für das Fachgebiet der Neuropsychologie: in Anhang 4;

5 für das Fachgebiet der klinischen Psychologie: in Anhang 5. e.

2 Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5

6 PsyG zu erreichen.

Art. 3 Einreichung des Akkreditierungsgesuchs

1 Akkreditierungsgesuche sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzureichen.

2 Gesuche um die erneute Akkreditierung ordentlich akkreditierter Weiterbildungsgänge müssen spätestens eineinhalb Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung vollständig eingereicht werden.

3 Gesuche um ordentliche Akkreditierung provisorisch akkreditierter Weiterbildungsgänge gemäss Anhang 2 der PsyV müssen bis spätestens 31. März 2016 vollständig eingereicht werden.

Art. 4 Gesuchsbearbeitung

1 Das BAG prüft die Vollständigkeit des Akkreditierungsgesuchs gemäss Artikel 14

7 Absatz 2 PsyG .

2 Ist das Akkreditierungsgesuch vollständig, so leitet das BAG das Gesuch dem Akkreditierungsorgan nach Artikel 5 Absatz 3 PsyV zur Fremdevaluation weiter.

Art. 5 Publikation der Akkreditierungsentscheide

Die Akkreditierungsinstanz publiziert die Liste der akkreditierten Weiterbildungs-

8 gänge im Internet .

Art. 6 Evaluation der Akkreditierungsverfahren

1 Die Umsetzung, die Zweckmässigkeit und die Ergebnisse des Akkreditierungsverfahrens werden periodisch evaluiert.

2 Das BAG erstattet dem EDI Bericht und unterbreitet Vorschläge für mögliche Verbesserungen.

3 Der erste Evaluationsbericht wird spätestens 2019 vorgelegt.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 935.811

[^2]: SR 935.81

[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1267).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1267).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5827).

[^6]: SR 935.81

[^7]: SR 935.81

[^8]: www.bag.admin.ch > Themen > Gesundheitsberufe > Akkreditierung Gesundheitsberufe > Weiterbildung Psychologieberufe

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