Verordnung vom 20. November 2013 gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-11-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 3 und 197 Ziffer 10 der Bundesverfassung[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf Aktiengesellschaften nach den Artikeln 620–762 des Obligationenrechts[^2] (OR), deren Aktien an einer Börse im In- oder Ausland kotiert sind (Gesellschaft).

2 Sie geht widersprechenden Bestimmungen des OR vor. Das Recht öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen oder abzuberufen (Art. 762 OR), bleibt bestehen.

2. Abschnitt: Generalversammlung

(Art. 698 Abs. 2 OR)

Art. 2

Die Generalversammlung hat die folgenden unübertragbaren Befugnisse:

3. Abschnitt: Verwaltungsrat

Art. 3 Wahl und Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates

1 Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates einzeln.

2 Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.

Art. 4 Wahl und Amtsdauer des Verwaltungsratspräsidenten

1 Die Generalversammlung wählt ein Mitglied des Verwaltungsrates zu dessen Präsidenten.

2 Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.

3 Die Generalversammlung ist berechtigt, den Präsidenten des Verwaltungsrates abzuberufen.

4 Ist das Amt des Präsidenten vakant, so ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer einen neuen Präsidenten. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung des Organisationsmangels vorsehen.

Art. 5 Unübertragbare Aufgabe

Der Verwaltungsrat hat die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe, den Vergütungsbericht zu erstellen.

Art. 6 Übertragung der Geschäftsführung

1 Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an andere natürliche Personen zu übertragen.

2 Die Vermögensverwaltung kann unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch an juristische Personen übertragen werden.

4. Abschnitt: Vergütungsausschuss

(Art. 716a Abs. 2 OR)

Art. 7

1 Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vergütungsausschusses einzeln.

2 Wählbar sind nur Mitglieder des Verwaltungsrates.

3 Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.

4 Ist der Vergütungsausschuss nicht vollständig besetzt, so ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer die fehlenden Mitglieder. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung des Organisationsmangels vorsehen.

5 Die Statuten bestimmen die Grundsätze über die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses.

5. Abschnitt: Unabhängiger Stimmrechtsvertreter

Art. 8 Wahl und Amtsdauer

1 Die Generalversammlung wählt den unabhängigen Stimmrechtsvertreter.

2 Wählbar sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften.

3 Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein; Artikel 728 Absätze 2–6 OR[^3] ist sinngemäss anwendbar.

4 Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.

5 Die Generalversammlung kann den unabhängigen Stimmrechtsvertreter auf das Ende der Generalversammlung abberufen.

6 Hat die Gesellschaft keinen unabhängigen Stimmrechtsvertreter, so ernennt der Verwaltungsrat einen solchen für die nächste Generalversammlung. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung des Organisationsmangels vorsehen.

Art. 9 Erteilung von Vollmachten und Weisungen

1 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Aktionäre die Möglichkeit haben, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter:

2 Vollmachten und Weisungen können nur für die kommende Generalversammlung erteilt werden.

Art. 10 Pflichten des unabhängigen Stimmrechtsvertreters

1 Der unabhängige Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, die ihm von den Aktionären übertragenen Stimmrechte weisungsgemäss auszuüben.

2 Hat er keine Weisungen erhalten, so enthält er sich der Stimme.

Art. 11 Unzulässige institutionelle Stimmrechtsvertretung

Die Organ- und die Depotstimmrechtsvertretung nach den Artikeln 689c und 689d OR[^5] sind unzulässig.

6. Abschnitt: Statutenbestimmungen

(Art. 626 und 627 OR)

Art. 12

1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

2 Der Aufnahme in die Statuten bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit Bestimmungen über:

7. Abschnitt: Vergütungsbericht

Art. 13 Allgemeine Bestimmungen

1 Der Verwaltungsrat erstellt jährlich einen schriftlichen Vergütungsbericht mit den Angaben gemäss den Artikeln 14–16. Dieser ersetzt die Angaben im Anhang zur Bilanz nach Artikel 663bbis OR[^6].

2 Die Vorgaben zur Rechnungslegung nach den Artikeln 958c, 958d Absätze 2–4 und 958f OR finden für den Vergütungsbericht entsprechend Anwendung.

3 Für die Bekanntgabe und die Veröffentlichung des Vergütungsberichts sowie des Berichts der Revisionsstelle nach Artikel 17 gelten die Vorschriften über den Geschäftsbericht (Art. 696 und 958e Abs. 1 OR).

Art. 14 Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung

und den Beirat

1 Im Vergütungsbericht sind alle Vergütungen anzugeben, welche die Gesellschaft:

2 Als Vergütungen gelten insbesondere:

3 Die Angaben zu den Vergütungen umfassen:

Art. 15 Darlehen und Kredite an den Verwaltungsrat,

die Geschäftsleitung und den Beirat

1 Im Vergütungsbericht sind anzugeben:

2 Die Angaben zu den Darlehen und Krediten umfassen:

Art. 16 Vergütungen, Darlehen und Kredite an nahestehende Personen

1 Im Vergütungsbericht sind gesondert anzugeben:

2 Die Namen der nahestehenden Personen müssen nicht angegeben werden.

3 Im Übrigen finden die Vorschriften über die Angaben zu Vergütungen, Darlehen und Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates Anwendung.

Art. 17 Prüfung durch die Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft, ob der Vergütungsbericht dem Gesetz und dieser Verordnung entspricht. Artikel 728b OR[^7] findet entsprechend Anwendung.

8. Abschnitt: Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen

Art. 18 Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung

und den Beirat

1 Die Generalversammlung stimmt über die Vergütungen ab, die der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und der Beirat direkt oder indirekt von der Gesellschaft erhalten.

2 Die Statuten regeln die Einzelheiten zur Abstimmung. Sie können das weitere Vorgehen bei einer Ablehnung der Vergütungen durch die Generalversammlung regeln.

3 Mindestens die folgenden Regeln müssen eingehalten werden:

Art. 19 Zusatzbetrag für die Geschäftsleitung

1 Für den Fall, dass die Generalversammlung über die Vergütungen der Geschäftsleitung prospektiv abstimmt, können die Statuten einen Zusatzbetrag vorsehen für die Vergütungen von Mitgliedern der Geschäftsleitung, die nach der Abstimmung ernannt werden.

2 Der Zusatzbetrag darf nur verwendet werden, wenn der von der Generalversammlung beschlossene Gesamtbetrag der Vergütungen der Geschäftsleitung bis zur nächsten Abstimmung der Generalversammlung nicht ausreicht für die Vergütungen der neuen Mitglieder.

3 Die Generalversammlung stimmt nicht über den verwendeten Zusatzbetrag ab.

9. Abschnitt: Unzulässige Vergütungen

Art. 20 Unzulässige Vergütungen in der Gesellschaft

Folgende Vergütungen für Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates sind unzulässig:

Art. 21 Unzulässige Vergütungen im Konzern

Unzulässig sind Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates für Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert werden, sofern diese Vergütungen:

10. Abschnitt: Stimm- und Offenlegungspflicht für Vorsorgeeinrichtungen

Art. 22 Stimmpflicht

1 Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993[^8] (FZG) unterstellt sind, müssen in der Generalversammlung der Gesellschaft das Stimmrecht der von ihnen gehaltenen Aktien zu angekündigten Anträgen ausüben, welche die folgenden Punkte betreffen:

2 Sie müssen im Interesse ihrer Versicherten abstimmen.

3 Sie dürfen sich der Stimme enthalten, sofern dies dem Interesse der Versicherten entspricht.

4 Das Interesse der Versicherten gilt als gewahrt, wenn das Stimmverhalten dem dauernden Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung dient. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung muss die Grundsätze festlegen, die das Interesse der Versicherten bei der Ausübung des Stimmrechts konkretisieren.

Art. 23 Offenlegungspflicht

SR 831.40

1 Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG[^9] unterstellt sind, müssen mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft darüber ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht nach Artikel 22 nachgekommen sind.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.