Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2012-12-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 , gestützt auf Artikel 64 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. November 2011 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Mit diesem Gesetz will der Bund:

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

Art. 3 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Forschungsorgane, soweit sie für Forschung und Innovation Bundesmittel verwenden.

Art. 4 Forschungsorgane

Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind:

3 b. die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) nach dem

4 Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 2016 ;

5 (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen In- September 2011 stitutionen des Hochschulbereichs, 3. die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15);

Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb

des Hochschulbereichs Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Art. 6 Grundsätze und Aufträge

1 Die Forschungsorgane beachten bei der Planung ihrer durch Bundesmittel finanzierten Tätigkeit:

2 Sie fördern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben:

3 Sie berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Weiteren:

4 Bei der Förderung der Innovation achten sie zudem auf deren Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Beschäftigung in der Schweiz.

2. Kapitel: Förderung

1. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes

Art. 7 Aufgaben

1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:

6 b. Beiträge nach dem HFKG ;

7 f. den Betrieb der Innosuisse und anderer Massnahmen der Innovationsförderung;

8 g. internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation.

2 Zur Sicherung des Forschungsund Innovationsstandortes Schweiz kann er die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unterstützen.

3 Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und Innosuisse beauftragen, einzeln oder gemeinsam themenorientierte Förderprogramme durchzufüh-

9 ren.

4 Er kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse mit Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit beauftragen, deren Erfüllung ihre Fachkompe-

10 tenz erfordert.

Art. 8 Leistungsvereinbarungen

1 Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Gesetz Leistungsvereinbarungen abschliessen.

2 Er kann diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder an die zuständige Verwaltungseinheit übertragen. 2. Abschnitt: Aufgaben, Fördergrundsätze und Beiträge der Forschungsförderungsinstitutionen

Art. 9 Aufgaben und Fördergrundsätze im Allgemeinen

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.

2 Sie fördern Forschung, soweit diese nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dient.

3 Sie erlassen die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden. Die Forschungsförderungsinstitutionen können den Erlass von Ausführungsbestimmungen von beschränkter Tragweite zu den genehmigungspflichtigen Statuten und Reglementen an untergeordnete Organe übertragen. Diese Bestimmungen sind von der

11 Genehmigungspflicht ausgenommen.

4 Die Forschungsförderungsinstitutionen legen besonderes Gewicht auf die Förderung der Grundlagenforschung.

5 Sie fördern die Forschung an nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs unter den folgenden Voraussetzungen:

Art. 10 Schweizerischer Nationalfonds

1 Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.

2 Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für:

3 Er entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung. Er konzentriert sich dabei auf die Förderung:

4 Er entrichtet im Rahmen seiner Förderung den Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der ihnen entstehenden indirekten Forschungskosten ( Overhead ). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.

5 Der SNF beteiligt sich an den Verfahren, die den Beschlüssen zu den nationalen Forschungsprogrammen, den nationalen Forschungsschwerpunkten und weiteren an ihn übertragenen Förderprogrammen vorausgehen.

6 Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Das Total der Reserven darf in keinem Rechnungsjahr 10 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrages überschreiten.

7 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) schliesst mit dem SNF, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden auch die vom Bundesrat übertragenen Zusatzaufgaben konkretisiert.

Art. 11 Schweizerische Akademien

1 Der Verbund der schweizerischen Akademien ist das Förderorgan des Bundes für die Stärkung der Zusammenarbeit in und zwischen allen wissenschaftlichen Disziplinen und für die Verankerung der Wissenschaft in der Gesellschaft.

2 Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für folgende Zwecke:

3 Die einzelnen Akademien koordinieren ihre Fördertätigkeiten im Rahmen des Verbundes und stellen die Zusammenarbeit namentlich mit den Hochschulforschungsstätten sicher.

4 Sie fördern die Zusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftlern, Expertinnen und Experten in Fachgesellschaften, Kommissionen und weiteren geeigneten organisatorischen Formen und nutzen diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

5 Sie unterstützen die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit, indem sie geeignete Einrichtungen fördern oder betreiben, namentlich nationale Koordinationsplattformen und wissenschaftliche Sekretariate zu international koordinierten Programmen, an denen die Schweiz sich beteiligt.

6 Sie können Datensammlungen, Dokumentationssysteme, wissenschaftliche Zeitschriften, Editionen oder ähnliche Einrichtungen unterstützen, die als Forschungsinfrastrukturen der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und die nicht in die Förderzuständigkeit des SNF oder der Hochschulforschungsstätten fallen oder direkt vom Bund unterstützt werden.

7 Das SBFI schliesst mit dem Verbund der schweizerischen Akademien, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin kann es den Verbund und die einzelnen Akademien im Rahmen ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1–4 mit Evaluationen, mit der Durchführung wissenschaftlicher Projekte, dem Betreiben von Einrichtungen nach Absatz 6 und mit weiteren Spezialaufgaben beauftragen.

Art. 12 Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis;

Sanktionen

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen achten darauf, dass bei der von ihnen geförderten Forschung die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis eingehalten werden.

2 Sie können im Rahmen ihrer Förderungsund Kontrollverfahren bei begründetem Verdacht auf Verletzung dieser Regeln Auskünfte bei betroffenen inund ausländischen Institutionen oder Personen einholen und Auskünfte an solche Institutionen oder Personen erteilen. Sie sehen in ihren Reglementen für Verstösse gegen die wissenschaftliche Integri- 3 tät und gegen die gute wissenschaftliche Praxis im Zusammenhang mit der Einwerbung oder der Verwendung ihrer Beiträge verwaltungsrechtliche Sanktionen vor. Dabei können sie eine oder mehrere der folgenden Massnahmen vorsehen:

12 Straftaten nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 5 im Bereich der Forschungsförderung werden nach den Bestimmungen des Bundes-

13 gesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht durch das SBFI geahndet.

Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26–38

14 (VwVG) entspredes Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 chen. Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im 2 Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11 b VwVG anwendbar.

3 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:

4 Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.

5 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 3. Abschnitt: Forschung und Forschungsförderung durch die Bundesverwaltung

Art. 14 Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen

Für die Bundesverwaltung gilt, soweit sie Forschung betreibt oder fördert, dieses Gesetz; spezialgesetzliche Bestimmungen im Bereich der Ressortforschung bleiben vorbehalten.

Art. 15 Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung

1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung entrichten. Er kann dabei den Bundesbeitrag an Auflagen knüpfen, namentlich an die Auflage, dass die Forschungseinrichtungen reorganisiert oder zusammengefasst werden.

2 Er kann die Kompetenz, über Beiträge zu entscheiden, an das WBF delegieren. Zuständigkeitsvorschriften in Spezialgesetzen bleiben vorbehalten.

3 Forschungseinrichtungen nach Absatz 1 können rechtlich selbstständige Einrichtungen folgender Kategorien sein:

4 Um Beiträge zu erhalten, müssen die Forschungseinrichtungen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

5 Die Höhe des Bundesbeitrages beträgt:

6 Der Bundesrat konkretisiert die Bemessungskriterien nach Absatz 5. Er kann bei Technologiekompetenzzentren für den Aufbau neuer Aktivitätsgebiete zeitlich befristete Sonderregelungen bezüglich der anrechenbaren Einkünfte aus kompetitiven Forschungsmitteln vorsehen.

7 Berühren die Unterstützungsmassnahmen Aufgaben anderer Forschungsorgane, der Schweizerischen Hochschulkonferenz oder des ETH-Rates, so sind diese vorher anzuhören.

Art. 16 Ressortforschung des Bundes

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.