Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)
1 , gestützt auf Artikel 64 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. November 2011 , beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Mit diesem Gesetz will der Bund:
- a. die wissenschaftliche Forschung fördern;
- b. die wissenschaftsbasierte Innovation fördern;
- c. die Auswertung und Verwertung der Forschungsresultate unterstützen;
- d. die Zusammenarbeit der Forschungsorgane sicherstellen;
- e. die wirtschaftliche und wirksame Verwendung der Bundesmittel für die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation sicherstellen.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
- a. wissenschaftliche Forschung (Forschung): die methodengeleitete Suche nach neuen Erkenntnissen; sie umfasst namentlich: 1. Grundlagenforschung: Forschung, deren primäres Ziel der Erkenntnisgewinn ist, 2. anwendungsorientierte Forschung: Forschung, deren primäres Ziel Beiträge für praxisbezogene Problemlösungen sind;
- b. wissenschaftsbasierte Innovation (Innovation): die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft durch Forschung, insbesondere anwendungsorientierte Forschung, und die Verwertung ihrer Resultate.
Art. 3 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Forschungsorgane, soweit sie für Forschung und Innovation Bundesmittel verwenden.
Art. 4 Forschungsorgane
Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind:
- a. die folgenden Forschungsförderungsinstitutionen: 1. der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF), 2. der Verbund der schweizerischen Akademien, bestehend aus: – der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT) – der Schweizerischen Akademie der Geistesund Sozialwissenschaften (SAGW) – der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) – der Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW);
3 b. die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) nach dem
4 Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 2016 ;
- c. die folgenden Hochschulforschungsstätten: 1. die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs, 2. die nach dem Hochschulförderungsund -koordinationsgesetz vom 30.
5 (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen In- September 2011 stitutionen des Hochschulbereichs, 3. die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15);
- d. die Bundesverwaltung, soweit sie: 1. für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt, oder 2. Aufgaben der Forschungsund Innovationsförderung wahrnimmt.
Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb
des Hochschulbereichs Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile.
- b. Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar.
Art. 6 Grundsätze und Aufträge
1 Die Forschungsorgane beachten bei der Planung ihrer durch Bundesmittel finanzierten Tätigkeit:
- a. die Freiheit der Forschung, die wissenschaftliche Qualität von Forschung und Innovation sowie die Vielfalt der wissenschaftlichen Meinungen und Methoden;
- b. die Freiheit der Lehre sowie die enge Verbindung von Lehre und Forschung;
- c. die wissenschaftliche Integrität und die gute wissenschaftliche Praxis.
2 Sie fördern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben:
- a. den wissenschaftlichen Nachwuchs;
- b. die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.
3 Sie berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Weiteren:
- a. die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt;
- b. die internationale Zusammenarbeit der anderen Forschungsorgane und des Bundes.
4 Bei der Förderung der Innovation achten sie zudem auf deren Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Beschäftigung in der Schweiz.
2. Kapitel: Förderung
1. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes
Art. 7 Aufgaben
1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
- a. den Betrieb der beiden ETH und der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs;
6 b. Beiträge nach dem HFKG ;
- c. Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen;
- d. Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung;
- e. eigene Ressortforschung, einschliesslich der Errichtung und des Betriebs bundeseigener Forschungsanstalten;
7 f. den Betrieb der Innosuisse und anderer Massnahmen der Innovationsförderung;
8 g. internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation.
2 Zur Sicherung des Forschungsund Innovationsstandortes Schweiz kann er die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unterstützen.
3 Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und Innosuisse beauftragen, einzeln oder gemeinsam themenorientierte Förderprogramme durchzufüh-
9 ren.
4 Er kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse mit Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit beauftragen, deren Erfüllung ihre Fachkompe-
10 tenz erfordert.
Art. 8 Leistungsvereinbarungen
1 Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Gesetz Leistungsvereinbarungen abschliessen.
2 Er kann diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder an die zuständige Verwaltungseinheit übertragen. 2. Abschnitt: Aufgaben, Fördergrundsätze und Beiträge der Forschungsförderungsinstitutionen
Art. 9 Aufgaben und Fördergrundsätze im Allgemeinen
1 Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.
2 Sie fördern Forschung, soweit diese nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dient.
3 Sie erlassen die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden. Die Forschungsförderungsinstitutionen können den Erlass von Ausführungsbestimmungen von beschränkter Tragweite zu den genehmigungspflichtigen Statuten und Reglementen an untergeordnete Organe übertragen. Diese Bestimmungen sind von der
11 Genehmigungspflicht ausgenommen.
4 Die Forschungsförderungsinstitutionen legen besonderes Gewicht auf die Förderung der Grundlagenforschung.
5 Sie fördern die Forschung an nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs unter den folgenden Voraussetzungen:
- a. Die wissenschaftliche Unabhängigkeit der mit der Durchführung der Forschung betrauten Personen ist sichergestellt.
- b. Die Forschung dient der Ausund Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
- c. Die Resultate werden dem wissenschaftlichen Gemeingut zugeführt.
Art. 10 Schweizerischer Nationalfonds
1 Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
2 Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für:
- a. die Förderung im Rahmen seiner von ihm festgelegten Förderinstrumente;
- b. die von ihm beschlossene Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene;
- c. die Durchführung der vom Bundesrat beschlossenen und in Auftrag gegebenen nationalen Förderprogramme, namentlich der nationalen Forschungsprogramme und der nationalen Forschungsschwerpunkte;
- d. die vom Bundesrat beschlossene und in Auftrag gegebene Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen;
- e. die Unterstützung von Massnahmen der Auswertung und Verwertung von Resultaten aus der von ihm geförderten Forschung.
3 Er entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung. Er konzentriert sich dabei auf die Förderung:
- a. exzellenter Forschungsprojekte;
- b. eines hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses;
- c. von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Hochschulforschungsstätten oder des Bundes fallen;
- d. der internationalen Forschungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ziele und Massnahmen des Bundes.
4 Er entrichtet im Rahmen seiner Förderung den Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der ihnen entstehenden indirekten Forschungskosten ( Overhead ). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.
5 Der SNF beteiligt sich an den Verfahren, die den Beschlüssen zu den nationalen Forschungsprogrammen, den nationalen Forschungsschwerpunkten und weiteren an ihn übertragenen Förderprogrammen vorausgehen.
6 Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Das Total der Reserven darf in keinem Rechnungsjahr 10 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrages überschreiten.
7 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) schliesst mit dem SNF, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden auch die vom Bundesrat übertragenen Zusatzaufgaben konkretisiert.
Art. 11 Schweizerische Akademien
1 Der Verbund der schweizerischen Akademien ist das Förderorgan des Bundes für die Stärkung der Zusammenarbeit in und zwischen allen wissenschaftlichen Disziplinen und für die Verankerung der Wissenschaft in der Gesellschaft.
2 Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für folgende Zwecke:
- a. Er betreibt und fördert die Früherkennung gesellschaftlich relevanter Themen in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation.
- b. Er setzt sich dafür ein, dass, wer Erkenntnisse gewinnt oder anwendet, seine ethische Verantwortung wahrnimmt.
- c. Er gestaltet den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft; er fördert Studien zu Chancen und Risiken der Innovationen und Technologien.
3 Die einzelnen Akademien koordinieren ihre Fördertätigkeiten im Rahmen des Verbundes und stellen die Zusammenarbeit namentlich mit den Hochschulforschungsstätten sicher.
4 Sie fördern die Zusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftlern, Expertinnen und Experten in Fachgesellschaften, Kommissionen und weiteren geeigneten organisatorischen Formen und nutzen diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
5 Sie unterstützen die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit, indem sie geeignete Einrichtungen fördern oder betreiben, namentlich nationale Koordinationsplattformen und wissenschaftliche Sekretariate zu international koordinierten Programmen, an denen die Schweiz sich beteiligt.
6 Sie können Datensammlungen, Dokumentationssysteme, wissenschaftliche Zeitschriften, Editionen oder ähnliche Einrichtungen unterstützen, die als Forschungsinfrastrukturen der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und die nicht in die Förderzuständigkeit des SNF oder der Hochschulforschungsstätten fallen oder direkt vom Bund unterstützt werden.
7 Das SBFI schliesst mit dem Verbund der schweizerischen Akademien, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin kann es den Verbund und die einzelnen Akademien im Rahmen ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1–4 mit Evaluationen, mit der Durchführung wissenschaftlicher Projekte, dem Betreiben von Einrichtungen nach Absatz 6 und mit weiteren Spezialaufgaben beauftragen.
Art. 12 Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis;
Sanktionen
1 Die Forschungsförderungsinstitutionen achten darauf, dass bei der von ihnen geförderten Forschung die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis eingehalten werden.
2 Sie können im Rahmen ihrer Förderungsund Kontrollverfahren bei begründetem Verdacht auf Verletzung dieser Regeln Auskünfte bei betroffenen inund ausländischen Institutionen oder Personen einholen und Auskünfte an solche Institutionen oder Personen erteilen. Sie sehen in ihren Reglementen für Verstösse gegen die wissenschaftliche Integri- 3 tät und gegen die gute wissenschaftliche Praxis im Zusammenhang mit der Einwerbung oder der Verwendung ihrer Beiträge verwaltungsrechtliche Sanktionen vor. Dabei können sie eine oder mehrere der folgenden Massnahmen vorsehen:
- a. schriftlicher Verweis;
- b. schriftliche Verwarnung;
- c. Kürzung, Sperre oder Rückforderung der Beiträge;
- d. befristeter Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung. Sie können die arbeitgebende Institution über Verstösse und Sanktionen informie- 4 ren.
12 Straftaten nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 5 im Bereich der Forschungsförderung werden nach den Bestimmungen des Bundes-
13 gesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht durch das SBFI geahndet.
Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz
1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26–38
14 (VwVG) entspredes Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 chen. Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im 2 Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11 b VwVG anwendbar.
3 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
- a. die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
- b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4 Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 3. Abschnitt: Forschung und Forschungsförderung durch die Bundesverwaltung
Art. 14 Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen
Für die Bundesverwaltung gilt, soweit sie Forschung betreibt oder fördert, dieses Gesetz; spezialgesetzliche Bestimmungen im Bereich der Ressortforschung bleiben vorbehalten.
Art. 15 Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung
1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung entrichten. Er kann dabei den Bundesbeitrag an Auflagen knüpfen, namentlich an die Auflage, dass die Forschungseinrichtungen reorganisiert oder zusammengefasst werden.
2 Er kann die Kompetenz, über Beiträge zu entscheiden, an das WBF delegieren. Zuständigkeitsvorschriften in Spezialgesetzen bleiben vorbehalten.
3 Forschungseinrichtungen nach Absatz 1 können rechtlich selbstständige Einrichtungen folgender Kategorien sein:
- a. nichtkommerzielle Forschungsinfrastrukturen, die ausserhalb von Hochschulen angesiedelt oder mit ihnen assoziiert sind, insbesondere wissenschaftliche Hilfsdienste im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Information und Dokumentation;
- b. nichtkommerzielle Forschungsinstitutionen, die ausserhalb von Hochschulen angesiedelt oder mit ihnen assoziiert sind;
- c. Technologiekompetenzzentren, die mit Hochschulen und der Wirtschaft auf einer nichtkommerziellen Basis zusammenarbeiten.
4 Um Beiträge zu erhalten, müssen die Forschungseinrichtungen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Sie erfüllen Aufgaben von nationaler Bedeutung, die zweckmässigerweise nicht von bestehenden Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs wahrgenommen werden können.
- b. Sie werden massgeblich durch Kantone, andere öffentliche Gemeinwesen, Hochschulen oder Private unterstützt.
5 Die Höhe des Bundesbeitrages beträgt:
- a. bei Forschungsinfrastrukturen höchstens 50 Prozent des Gesamtaufwandes für Investitionen und Betrieb; der Beitrag ist komplementär zur Unterstützung durch Kantone, andere öffentliche Gemeinwesen, Hochschulen sowie Private;
- b. bei Forschungsinstitutionen höchstens 50 Prozent der Grundfinanzierung (Gesamtaufwand für Investitionen und Betrieb, abzüglich kompetitiver Forschungsmittel und Aufträge); der Beitrag ist höchstens gleich hoch wie die Summe der Unterstützungsbeiträge von Kantonen, anderen öffentlichen Gemeinwesen, Hochschulen und Privaten;
- c. bei Technologiekompetenzzentren höchstens 50 Prozent der Grundfinanzierung (Gesamtaufwand für Investitionen und Betrieb, abzüglich kompetitiver Forschungsmittel); der Beitrag ist höchstens gleich hoch wie die Summe der Beiträge der Wirtschaft aus Forschungsund Entwicklungskooperationen und der Unterstützungsbeiträge von Kantonen, anderen öffentlichen Gemeinwesen, Hochschulen und Privaten.
6 Der Bundesrat konkretisiert die Bemessungskriterien nach Absatz 5. Er kann bei Technologiekompetenzzentren für den Aufbau neuer Aktivitätsgebiete zeitlich befristete Sonderregelungen bezüglich der anrechenbaren Einkünfte aus kompetitiven Forschungsmitteln vorsehen.
7 Berühren die Unterstützungsmassnahmen Aufgaben anderer Forschungsorgane, der Schweizerischen Hochschulkonferenz oder des ETH-Rates, so sind diese vorher anzuhören.
Art. 16 Ressortforschung des Bundes
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