Rahmenabkommen vom 20. April 2012 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Burundi über Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Typ Andere
Veröffentlichung 2012-04-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Burundi,

im Folgenden die «Parteien» genannt,

in der Absicht, die Freundschaftsbande zwischen den beiden Ländern enger zu knüpfen;

vom Wunsch geleitet, diese Beziehungen zu stärken und eine enge und fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern aufzubauen;

in Anerkennung der Tatsache, dass eine solche Zusammenarbeit zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen und zur Umsetzung von politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen in der Republik Burundi beitragen wird;

in Bekräftigung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich einer pluralistischen Demokratie, die auf Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte beruht;

im Bewusstsein, dass es wichtig ist, einen politischen und rechtlichen Rahmen für ihre auf Dialog und gegenseitiger Verantwortung beruhenden Zusammenarbeit festzulegen;

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Grundlagen der Zusammenarbeit

Die Anerkennung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert sind, bildet die Grundlage der Innen- und Aussenpolitik der beiden Parteien und stellt einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens dar wie auch die Ziele dieses Abkommens.

Art. 2 Ziele und Anwendungsbereich des Abkommens

Das Abkommen legt die allgemeinen Modalitäten für alle Formen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Burundi fest.

Diese Modalitäten gelten für alle Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, welche die Parteien im Rahmen von Einzelabkommen vereinbaren.

Die Parteien unterstützen im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebung die Durchführung von Zusammenarbeitsprojekten in der Republik Burundi. Diese Projekte sollen die eigenen Entwicklungsbemühungen der Republik Burundi ergänzen.

Die Republik Burundi wendet diese Modalitäten ebenfalls bei allen nationalen Aktivitäten an, die sich aus regionalen Entwicklungsprojekten ergeben, die von der Schweiz direkt oder über multilaterale Institutionen mitfinanziert werden, vorausgesetzt dass sie sich ausdrücklich auf das vorliegende Abkommen berufen.

Das vorliegende Abkommen soll zudem die Regeln und Verfahren für die Umsetzung dieser Projekte festlegen.

Um Wiederholungen und Überschneidungen mit Projekten anderer Geber zu vermeiden und um die grösstmögliche Wirksamkeit sicherzustellen, tauschen die Parteien alle für eine wirksame Koordination notwendigen Informationen aus.

Wenn ein spezifisches Projektabkommen zwischen der Regierung der Schweiz und der Regierung der Republik Burundi Aktivitäten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit vorsehen sollte, die über den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens hinausgehen, hat das spezifische Projektabkommen Vorrang gegenüber dem vorliegenden Abkommen.

Art. 3 Formen der Zusammenarbeit
Teil 1 Formen
Teil 2 Technische Zusammenarbeit
Teil 3 Humanitäre Hilfe und Katastrophenhilfe
Teil 4 Friedensförderung und -konsolidierung
Teil 5 Andere Bereiche der Zusammenarbeit
Art. 4 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für:

Art. 5 Verpflichtungen

Für die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen Projekte gelten die folgenden Privilegien und Immunitäten:

Art. 6 Antikorruptionsklausel

Die beiden Vertragsparteien sind sich einig darüber, dass die Korruption bekämpft werden muss. Sie erschwert eine gute Amtsführung der Behörden verhindert eine geeignete Verwendung der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen und gefährdet darüber hinaus den transparenten und offenen Wettbewerb, der auf Qualität und Preis beruht. Darum erklären sie ihre Absicht, mit gemeinsamen Anstrengungen gegen die Korruption anzukämpfen. Sie erklären insbesondere, dass sie niemandem direkt oder indirekt im Hinblick auf den Abschluss oder die Durchführung des vorliegenden Abkommens irgendwelche Angebote, Geschenke, Zahlungen, Entschädigungen oder Vorteile, die als korrupte oder rechtswidrige Handlungen bezeichnet werden, gewährt haben oder gewähren werden. Jegliche Handlung dieser Art ist hinreichend Grund, die Annullierung des vorliegenden Abkommens oder das Ergreifen anderer korrigierender, gesetzlich vorgesehener Massnahmen zu rechtfertigen.

Art. 7 Koordination und Verfahren
Art. 8 Schlussbestimmungen

Ausgefertigt in Bujumbura, am 20. April 2012, in zwei Originalen in französischer Sprache.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / Jacques Pitteloud | Für die Regierung der Republik Burundi: / Laurent Kavakure | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.191.01

[^2]: [AS 1970 233]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.