Verordnung des VBS vom 29. November 2013 über die militärische Identifikation

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-11-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 1 des Bundesratsbeschlusses vom 29. August 1952 über die Anwendung der Genfer Abkommen in der Armee, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Herstellung und die Abgabe der grauen und der blauen militärischen Identitätskarte (Identitätskarten) sowie der militärischen Erkennungsmarke.

Art. 2 Grundlagen

Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke werden abgegeben in Anwendung:

2 a. des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde;

3 zur Verbesserung des Loses b. des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See;

4 c. des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen;

5 d. des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten;

6 e. des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte;

7 zu den Genfer Abkommen vom f. des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte;

8 g. des Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens.

Art. 3 Inhalt und Form

Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke haben inhaltlich und in der Form den Anforderungen der vier Genfer Abkommen und der drei Zusatzprotokolle zu genügen.

Art. 4 Verwendung

1 Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke dienen zum Schutz der Inhaberin oder des Inhabers bei einem bewaffneten Konflikt und im Sinne der Genfer Abkommen als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität.

2 Die Identitätskarten sind nur gültig, wenn die oder der Angehörige der Armee sich im Aktivdienst befindet und sie oder er die Uniform, die eidgenössische Armbinde oder die Rotkreuzarmbinde trägt.

3 Es ist nicht gestattet, die Identitätskarten im Zivilleben zu verwenden.

4 Die Erkennungsmarke ist ab dem Zeitpunkt der Abgabe gültig.

5 Sie kann auch im Zivilleben getragen werden.

6 Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke gehören zur persönlichen Ausrüstung. 2. Abschnitt: Angaben auf den Identitätskarten und der Erkennungsmarke

Art. 5 Angaben auf den Identitätskarten

1 Die graue Identitätskarte enthält:

2 Die blaue Identitätskarte enthält zusätzlich:

Art. 6 Angaben auf der Erkennungsmarke

Die Erkennungsmarke enthält:

Art. 7 Übereinstimmung mit dem Dienstbüchlein

Die Angaben auf den Identitätskarten und der Erkennungsmarke müssen mit den Daten im militärischen Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht (Dienstbüchlein) übereinstimmen.

Art. 8 Datenbezug

1 Die für die Identitätskarten und die Erkennungsmarke nötigen Daten werden aus dem Personalinformationssystem der Armee (PISA) bezogen.

2 Die Daten von Personen, die nicht in PISA erfasst sind, werden bei den militärischen Betrieben eingeholt.

3. Abschnitt: Abgabe und Rücknahme

Art. 9 Abgabe

1 Die Identitätskarten werden nur im Aktivdienst oder auf Anordnung der Chefin oder des Chefs der Armee abgegeben.

2 Die graue Identitätskarte erhalten:

Fussnoten

[^1]: SR 518.0

[^2]: SR 0.518.12

[^3]: SR 0.518.23

[^4]: SR 0.518.42

[^5]: SR 0.518.51

[^6]: SR 0.518.521

[^7]: SR 0.518.522

[^8]: SR 0.518.523

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