Verordnung des VBS vom 29. November 2013 über die militärische Identifikation
1 gestützt auf Artikel 1 des Bundesratsbeschlusses vom 29. August 1952 über die Anwendung der Genfer Abkommen in der Armee, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Herstellung und die Abgabe der grauen und der blauen militärischen Identitätskarte (Identitätskarten) sowie der militärischen Erkennungsmarke.
Art. 2 Grundlagen
Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke werden abgegeben in Anwendung:
2 a. des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde;
3 zur Verbesserung des Loses b. des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See;
4 c. des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen;
5 d. des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten;
6 e. des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte;
7 zu den Genfer Abkommen vom f. des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte;
8 g. des Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens.
Art. 3 Inhalt und Form
Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke haben inhaltlich und in der Form den Anforderungen der vier Genfer Abkommen und der drei Zusatzprotokolle zu genügen.
Art. 4 Verwendung
1 Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke dienen zum Schutz der Inhaberin oder des Inhabers bei einem bewaffneten Konflikt und im Sinne der Genfer Abkommen als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität.
2 Die Identitätskarten sind nur gültig, wenn die oder der Angehörige der Armee sich im Aktivdienst befindet und sie oder er die Uniform, die eidgenössische Armbinde oder die Rotkreuzarmbinde trägt.
3 Es ist nicht gestattet, die Identitätskarten im Zivilleben zu verwenden.
4 Die Erkennungsmarke ist ab dem Zeitpunkt der Abgabe gültig.
5 Sie kann auch im Zivilleben getragen werden.
6 Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke gehören zur persönlichen Ausrüstung. 2. Abschnitt: Angaben auf den Identitätskarten und der Erkennungsmarke
Art. 5 Angaben auf den Identitätskarten
1 Die graue Identitätskarte enthält:
- a. die Versichertennummer als Matrikelnummer;
- b. den Namen;
- c. den Vornamen, bei mehr als einem Vornamen nur den Rufnamen;
- d. das Geburtsdatum mit Tag, Monat und Jahr;
- e. den militärischen Grad oder gegebenenfalls die Offiziersfunktion;
- f. die Unterschrift;
- g. den Stempel des Führungsstabs der Armee.
2 Die blaue Identitätskarte enthält zusätzlich:
- a. die Körpergrösse, die Farbe der Augen und der Haare;
- b. die besonderen Kennzeichen;
- c. ein Passbild neueren Datums;
- d. die militärische Funktion, sofern diese zum Erhalt der blauen Karte berechtigt.
Art. 6 Angaben auf der Erkennungsmarke
Die Erkennungsmarke enthält:
- a. auf der Vorderseite: 1. die Versichertennummer als Matrikelnummer, 2. den Namen, 3. den Vornamen, bei mehr als einem Vornamen nur den Rufnamen, 4. das Geburtsdatum mit Tag, Monat und Jahr;
- b. auf der Rückseite: 1. die Bezeichnung «CH», 2. das Schweizerkreuz.
Art. 7 Übereinstimmung mit dem Dienstbüchlein
Die Angaben auf den Identitätskarten und der Erkennungsmarke müssen mit den Daten im militärischen Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht (Dienstbüchlein) übereinstimmen.
Art. 8 Datenbezug
1 Die für die Identitätskarten und die Erkennungsmarke nötigen Daten werden aus dem Personalinformationssystem der Armee (PISA) bezogen.
2 Die Daten von Personen, die nicht in PISA erfasst sind, werden bei den militärischen Betrieben eingeholt.
3. Abschnitt: Abgabe und Rücknahme
Art. 9 Abgabe
1 Die Identitätskarten werden nur im Aktivdienst oder auf Anordnung der Chefin oder des Chefs der Armee abgegeben.
2 Die graue Identitätskarte erhalten:
- a. die Angehörigen der Armee sowie alle anderen Personen, die in der Armee eingesetzt werden;
Fussnoten
[^1]: SR 518.0
[^2]: SR 0.518.12
[^3]: SR 0.518.23
[^4]: SR 0.518.42
[^5]: SR 0.518.51
[^6]: SR 0.518.521
[^7]: SR 0.518.522
[^8]: SR 0.518.523
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