Verordnung des EFD vom 22. November 2013 über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer
1 gestützt auf das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996
2 und auf die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV), verordnet:
1. Abschnitt: Tarif
Art. 1
Die Steuerbegünstigungen werden nach dem Tarif in Anhang 1 gewährt. 2. Abschnitt: Steuerrückerstattung an konzessionierte Transportunternehmungen
3 Art. 2 Rückerstattung für Fahrten mit Strassenfahrzeugen ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System Für Fahrten mit Strassenfahrzeugen ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags, wenn die Fahrten zum Zweck der Personenbeförderung mit einer Konzession des Bundesamtes für Verkehr (BAV) durchgeführt werden.
Art. 3 Rückerstattung für Fahrten mit Strassenfahrzeugen mit Partikelfilter
oder gleichwertigem System und für bestimmte EURO-IV-, EURO-
4 V- und EEV-Fahrzeuge
1 Für Fahrten mit den folgenden Strassenfahrzeugen hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags und die teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer, wenn die Fahrten zum Zweck der Personenbe-
5 förderung mit einer Konzession des BAV durchgeführt werden:
- a. Strassenfahrzeuge mit Partikelfilter oder gleichwertigem System;
- b. EURO-IV-, EURO-V- und EEV-Fahrzeuge ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System, die gemäss Fahrzeugausweis bis zum 31. Dezember 2007 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.
2 Als Strassenfahrzeuge mit Partikelfilter gelten Fahrzeuge mit Partikelfiltern, welche die in Anhang 4 Ziffer 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember
6 1985 festgelegten Kriterien erfüllen.
3 Als Strassenfahrzeuge mit einem dem Partikelfilter gleichwertigen System gelten Fahrzeuge, die:
- a. im Bus-Zyklus (z. B. Braunschweig-Zyklus gemäss Technischer Universität Graz) eine Partikelmasse von weniger als 0,05 g/km und eine Partikelanzahl
13 von weniger als 10 /km aufweisen;
7 b. im Typenprüfzyklus gemäss Richtlinie 88/77/EWG eine Partikelmasse von weniger als 0,01 g/kWh und eine Partikelanzahl von weniger als
12 5*10 /kWh aufweisen; oder
- c. die Emissionsgrenzwerte der EURO-Stufe VI gemäss der Verordnung (EU)
8 Nr. 582/2011 einhalten.
4 Dem Rückerstattungsantrag ist ein entsprechender Nachweis beizulegen. Dieser kann analog zum Nachweis über die Einhaltung der Abgasvorschriften nach den
9 Weisungen des Bundesamts für Strassen vom 17. September 2010 über die Befreiung von der Typengenehmigung erbracht werden.
10 Art. 3 a Rückerstattung für Fahrten mit Schienenfahrzeugen Für Fahrten mit Schienenfahrzeugen hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags und die teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer, wenn die Fahrten zum Zweck der Personenbeförderung mit einer Konzession des BAV durchgeführt werden.
11 Rückerstattung für Fahrten mit Schiffen Art. 3 b
1 Für Fahrten mit Schiffen hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags und die teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer, wenn die Fahrten:
- a. zum Zweck der Personenbeförderung mit einer Konzession des BAV durchgeführt werden; oder
- b. zum Zweck der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit einer eidgenössischen Bewilligung durchgeführt werden, sofern nach Artikel 28 des
12 Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 eine Abgeltung der ungedeckten Kosten erfolgt.
2 Auf Grenzgewässern besteht der Anspruch auf Rückerstattung nach Absatz 1 auch für Fahrten auf Linienabschnitten ausserhalb des schweizerischen Staatsgebiets, wenn mindestens eine der Anlegestellen der Linie auf schweizerischem Staatsgebiet liegt.
13 Art. 3 c Rückerstattung für Ersatz-, Verstärkungsund Leerfahrten Der Anspruch auf Rückerstattung nach den Artikeln 2–3 b gilt auch für Ersatzund Verstärkungsfahrten sowie für durch den Kursbetrieb bedingte Leerfahrten.
3. Abschnitt: ...
14 Art. 4 und 5
4. Abschnitt: Steuerrückerstattung für gasförmige Kohlenwasserstoffe
Art. 6
Die Steuer wird rückerstattet auf:
- a.[^1] ,2 Promille des zu versteuernden Volumens beim Verlad in Strassen-Tankfahrzeuge;
- b.[^0] ,9 Promille des zu versteuernden Volumens beim Verlad in Bahn-Kesselwagen.
5. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft
Art. 7 Berechnung des Normverbrauchs
1 Für die Berechnung des Normverbrauchs eines landwirtschaftlichen Betriebes wird davon ausgegangen, dass dieser zu 16 Prozent aus Benzin und zu 84 Prozent aus Dieselöl besteht. Petrol, White Spirit und biogene Treibstoffe sind dem Dieselöl
15 gleichgestellt.
2 Der Normverbrauch berechnet sich wie folgt: [(Flächenziffer + 0,5) × 130 Liter × 0,16] + [(Flächenziffer + 0,5) × 100 Liter × 0,84].
3 Beträgt die Flächenziffer 12 oder weniger, so ergibt sich der Normverbrauch aus Anhang 2.
Art. 8 Festsetzung und Berechnung der Flächenziffer
1 Zur Festsetzung der Flächenziffer werden folgende Flächen und Hauptkulturen berücksichtigt:
- a. Futterflächen, die während der Rückerstattungsperiode (Art. 59 Abs. 2 MinöStV) mindestens einmal zur Futtergewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden (Wiesland);
- b. Flugplätze, Exerzierplätze und Allmenden, die während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal zur Futtergewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden;
- c. Flächen, auf denen Getreide, Mais, Futteroder Zuckerrüben, Kartoffeln, Ölfrüchte, Drescherbsen, Tabak, Hopfen, Gespinstpflanzen oder Heilpflanzen angebaut und deren Böden während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal mit einem Motorgerät bearbeitet wurden (offenes Ackerland);
- d. Rebkulturen und Rebschulen (Rebland);
- e. Obstund Beerenplantagen;
- f. Obstund Forstbaumschulen;
- g. Gemüseund Küchenkräuterkulturen (Gemüseland);
- h. Streueflächen, die während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal zur Streuegewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden;
- i. Wald;
- j. Chinaschilf;
- k. Schnittblumenkulturen.
2 Die Flächenziffer ist die Summe der Resultate, die sich aus der Multiplikation der jeweiligen Anzahl Hektaren mit den folgenden Faktoren ergeben: Faktor
- a. Wiesland: – extensiv genutzt 0,7 – anderes 1,0
- b. Flugplätze, Exerzierplätze und Allmenden 0,3
- c. offenes Ackerland 1,7
- d. Rebland 2
- e. Obstund Beerenplantagen 1,5
- f. Obstund Forstbaumschulen 1,5
- g. Gemüseland 4,5
- h. Streueflächen 0,3
- i. Wald 0,15
- j. Chinaschilf 1
- k. Schnittblumenkulturen 3
6. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Forstwirtschaft
Art. 9
1 Die Rückerstattung wird für die in Anhang 3 aufgeführten Maschinen, Fahrzeuge, Arbeiten und Transporte gewährt und nach dem dort aufgeführten Normverbrauch berechnet.
2 Werden verschiedene Treibstoffarten verwendet, so:
- a. wird der Normverbrauch für Transporte nach Anhang 3 Ziffer 1 für Benzin berechnet und im Verhältnis der Leistungsstärke der Fahrzeuge auf Benzin und Dieselöl aufgeteilt, wobei der Dieselölanteil mit dem Faktor 0,71 multipliziert wird.
- b. muss der Antragsteller für Arbeiten nach Anhang 3 Ziffern 2–4 für die Fahrzeuge und Maschinen mit Benzinbzw. mit Dieselmotor getrennte Angaben über Mengen und Flächen machen.
3 Als Waldbewirtschafter im Sinne von Artikel 61 Absatz 2 MinöStV gelten Personen, die den Wald auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.
7. Abschnitt: Steuerrückerstattung an den Naturwerkstein-Abbau
16 Art. 10
1 Die Rückerstattung wird für die folgenden mit Maschinen und Fahrzeugen nach Absatz 2 durchgeführten Arbeiten gewährt:
- a. Vorbereitungsarbeiten für den Naturwerkstein-Abbau, einschliesslich Rückbau und Renaturierung mit eigenem Material; ausgenommen ist das Deponieren von Fremdmaterial;
- b. Spalten und Sägen grosser Blöcke aus dem gewachsenen Fels;
- c. Transporte innerhalb eines Areals des Naturwerkstein-Abbaubetriebs;
- d. Sägen der Blöcke zu Platten mit formwilden Rändern und ohne weitere Oberflächenbearbeitung (Unmassplatten).
2 Die Rückerstattung wird insbesondere für folgende Maschinen und Fahrzeuge gewährt: Raupenbagger, Schreitbagger, Trax, Pneulader, Hubstapler, Motorkräne, Schrämmaschinen, Steinspaltwerkzeuge, Seilsägen, Gattersägen, Kompressoren, Dumper, Lastwagen.
8. Abschnitt: Andere Steuerrückerstattungen
Art. 11
1 Waren, deren Verwendung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung nicht bekannt ist, sind zum höheren Satz zu versteuern.
2 Bei Nachweis der steuerbegünstigten Verwendung wird die Differenz zwischen dem höheren und dem tieferen Satz rückerstattet.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses
17 Die Verordnung des EFD vom 28. November 1996 über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer wird aufgehoben.
Art. 13 Änderung eines anderen Erlasses
18 ...
Art. 14
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 641.61
[^2]: SR 641.611
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3069).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3069).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3069).
[^6]: SR 814.318.142.1
[^7]: Richtlinie 88/77/EWG Richtlinie des Rates vom 3. Dez. 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Massnahmen gegen die Emissionen gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33; zuletzt ge- ändert durch die Richtlinie 2001/27/EG, ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 15 sowie Richt- linie 2005/55/EG des europäischen Parlamentes und Rates vom 28. Sept. 2005 zur Anglei-chung der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzün- dungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/74/EG, ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51.
[^8]: Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Än- derung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABI. L 167 vom 25.6.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der Kommission vom 23. Jan. 2012, ABl. L 28 vom 31.1.2012, S. 1.
[^9]: Die Weisungen können beim Bundesamt für Strassen unter www.astra.admin.ch > Do- kumentation > Gesetzgebung > Downloads > Dokumente zum herunterladen betr. Stras- senverkehr > Weisungen abgerufen und bezogen werden.
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3069).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3069).
[^12]: SR 745.1
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3069).
[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2683).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2683).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3069).
[^17]: [AS 1997 48, 2001 3383, 2002 3647, 2006 3929, 2007 1819 2697, 2008 693, 2010 3211, 2011 5639]
[^18]: Die Änderung kann unter AS 2013 4489 konsultiert werden.
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