Verordnung des EFD vom 22. November 2013 über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-11-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996

2 und auf die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV), verordnet:

1. Abschnitt: Tarif

Art. 1

Die Steuerbegünstigungen werden nach dem Tarif in Anhang 1 gewährt. 2. Abschnitt: Steuerrückerstattung an konzessionierte Transportunternehmungen

3 Art. 2 Rückerstattung für Fahrten mit Strassenfahrzeugen ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System Für Fahrten mit Strassenfahrzeugen ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags, wenn die Fahrten zum Zweck der Personenbeförderung mit einer Konzession des Bundesamtes für Verkehr (BAV) durchgeführt werden.

Art. 3 Rückerstattung für Fahrten mit Strassenfahrzeugen mit Partikelfilter

oder gleichwertigem System und für bestimmte EURO-IV-, EURO-

4 V- und EEV-Fahrzeuge

1 Für Fahrten mit den folgenden Strassenfahrzeugen hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags und die teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer, wenn die Fahrten zum Zweck der Personenbe-

5 förderung mit einer Konzession des BAV durchgeführt werden:

2 Als Strassenfahrzeuge mit Partikelfilter gelten Fahrzeuge mit Partikelfiltern, welche die in Anhang 4 Ziffer 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember

6 1985 festgelegten Kriterien erfüllen.

3 Als Strassenfahrzeuge mit einem dem Partikelfilter gleichwertigen System gelten Fahrzeuge, die:

13 von weniger als 10 /km aufweisen;

7 b. im Typenprüfzyklus gemäss Richtlinie 88/77/EWG eine Partikelmasse von weniger als 0,01 g/kWh und eine Partikelanzahl von weniger als

12 5*10 /kWh aufweisen; oder

8 Nr. 582/2011 einhalten.

4 Dem Rückerstattungsantrag ist ein entsprechender Nachweis beizulegen. Dieser kann analog zum Nachweis über die Einhaltung der Abgasvorschriften nach den

9 Weisungen des Bundesamts für Strassen vom 17. September 2010 über die Befreiung von der Typengenehmigung erbracht werden.

10 Art. 3 a Rückerstattung für Fahrten mit Schienenfahrzeugen Für Fahrten mit Schienenfahrzeugen hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags und die teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer, wenn die Fahrten zum Zweck der Personenbeförderung mit einer Konzession des BAV durchgeführt werden.

11 Rückerstattung für Fahrten mit Schiffen Art. 3 b

1 Für Fahrten mit Schiffen hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags und die teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer, wenn die Fahrten:

12 Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 eine Abgeltung der ungedeckten Kosten erfolgt.

2 Auf Grenzgewässern besteht der Anspruch auf Rückerstattung nach Absatz 1 auch für Fahrten auf Linienabschnitten ausserhalb des schweizerischen Staatsgebiets, wenn mindestens eine der Anlegestellen der Linie auf schweizerischem Staatsgebiet liegt.

13 Art. 3 c Rückerstattung für Ersatz-, Verstärkungsund Leerfahrten Der Anspruch auf Rückerstattung nach den Artikeln 2–3 b gilt auch für Ersatzund Verstärkungsfahrten sowie für durch den Kursbetrieb bedingte Leerfahrten.

3. Abschnitt: ...

14 Art. 4 und 5

4. Abschnitt: Steuerrückerstattung für gasförmige Kohlenwasserstoffe

Art. 6

Die Steuer wird rückerstattet auf:

5. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft

Art. 7 Berechnung des Normverbrauchs

1 Für die Berechnung des Normverbrauchs eines landwirtschaftlichen Betriebes wird davon ausgegangen, dass dieser zu 16 Prozent aus Benzin und zu 84 Prozent aus Dieselöl besteht. Petrol, White Spirit und biogene Treibstoffe sind dem Dieselöl

15 gleichgestellt.

2 Der Normverbrauch berechnet sich wie folgt: [(Flächenziffer + 0,5) × 130 Liter × 0,16] + [(Flächenziffer + 0,5) × 100 Liter × 0,84].

3 Beträgt die Flächenziffer 12 oder weniger, so ergibt sich der Normverbrauch aus Anhang 2.

Art. 8 Festsetzung und Berechnung der Flächenziffer

1 Zur Festsetzung der Flächenziffer werden folgende Flächen und Hauptkulturen berücksichtigt:

2 Die Flächenziffer ist die Summe der Resultate, die sich aus der Multiplikation der jeweiligen Anzahl Hektaren mit den folgenden Faktoren ergeben: Faktor

6. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Forstwirtschaft

Art. 9

1 Die Rückerstattung wird für die in Anhang 3 aufgeführten Maschinen, Fahrzeuge, Arbeiten und Transporte gewährt und nach dem dort aufgeführten Normverbrauch berechnet.

2 Werden verschiedene Treibstoffarten verwendet, so:

3 Als Waldbewirtschafter im Sinne von Artikel 61 Absatz 2 MinöStV gelten Personen, die den Wald auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.

7. Abschnitt: Steuerrückerstattung an den Naturwerkstein-Abbau

16 Art. 10

1 Die Rückerstattung wird für die folgenden mit Maschinen und Fahrzeugen nach Absatz 2 durchgeführten Arbeiten gewährt:

2 Die Rückerstattung wird insbesondere für folgende Maschinen und Fahrzeuge gewährt: Raupenbagger, Schreitbagger, Trax, Pneulader, Hubstapler, Motorkräne, Schrämmaschinen, Steinspaltwerkzeuge, Seilsägen, Gattersägen, Kompressoren, Dumper, Lastwagen.

8. Abschnitt: Andere Steuerrückerstattungen

Art. 11

1 Waren, deren Verwendung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung nicht bekannt ist, sind zum höheren Satz zu versteuern.

2 Bei Nachweis der steuerbegünstigten Verwendung wird die Differenz zwischen dem höheren und dem tieferen Satz rückerstattet.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses

17 Die Verordnung des EFD vom 28. November 1996 über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer wird aufgehoben.

Art. 13 Änderung eines anderen Erlasses

18 ...

Art. 14

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 641.61

[^2]: SR 641.611

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3069).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3069).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3069).

[^6]: SR 814.318.142.1

[^7]: Richtlinie 88/77/EWG Richtlinie des Rates vom 3. Dez. 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Massnahmen gegen die Emissionen gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33; zuletzt ge- ändert durch die Richtlinie 2001/27/EG, ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 15 sowie Richt- linie 2005/55/EG des europäischen Parlamentes und Rates vom 28. Sept. 2005 zur Anglei-chung der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzün- dungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/74/EG, ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51.

[^8]: Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Än- derung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABI. L 167 vom 25.6.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der Kommission vom 23. Jan. 2012, ABl. L 28 vom 31.1.2012, S. 1.

[^9]: Die Weisungen können beim Bundesamt für Strassen unter www.astra.admin.ch > Do- kumentation > Gesetzgebung > Downloads > Dokumente zum herunterladen betr. Stras- senverkehr > Weisungen abgerufen und bezogen werden.

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3069).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3069).

[^12]: SR 745.1

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3069).

[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2683).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2683).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3069).

[^17]: [AS 1997 48, 2001 3383, 2002 3647, 2006 3929, 2007 1819 2697, 2008 693, 2010 3211, 2011 5639]

[^18]: Die Änderung kann unter AS 2013 4489 konsultiert werden.

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