Verordnung vom 29. November 2013 zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-11-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 zweiter Satz, 15 Absatz 6, 16 Absatz 6 zweiter Satz, 19 Absatz 2 Buchstabe d, 23 Absatz 2, 29 Absatz 2, 47 Absatz 1

1 über die Förderung und 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 der Forschung und der Innovation (FIFG)

2 3 sowie auf Artikel 1 Absatz 5 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016 (SAFIG), verordnet: 1. Kapitel: Themenorientierte Förderprogramme der Forschungsförderungsinstitutionen und der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung 4

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

(Art. 7 Abs. 3 FIFG)

Art. 1 Grundsätze

1 Themenorientierte Förderprogramme müssen einem gesamtschweizerischen Interesse dienen.

2 Die Durchführung themenorientierter Förderprogramme kann erfolgen:

5 2. der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse );

3 Themenorientierte Förderprogramme sind befristet.

4 Bei Bedarf werden dem Einzelfall angepasste Massnahmen zur Evaluation der Programme, insbesondere zur Wirkungsprüfung, festgelegt.

Art. 2 Verfahren

1 Der Auftrag zur Durchführung eines themenorientierten Förderprogramms erfolgt gestützt auf den entsprechenden Finanzbeschluss der Bundesversammlung im Rahmen der periodischen Botschaften zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI) nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a FIFG.

2 In dringlichen Fällen kann für einen Auftrag auch ein Finanzbeschluss mit einer spezifischen Botschaft zur Förderung der Forschung und der Innovation nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b FIFG beantragt werden. 2. Abschnitt: Nationale Forschungsprogramme des Schweizerischen Nationalfonds (Art. 10 Abs. 2 Bst. c FIFG)

Art. 3 Begriff, Zweck und Gegenstände

1 Mit den nationalen Forschungsprogrammen (NFP) des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) sollen untereinander koordinierte und auf ein gemeinsames Ziel ausgerichtete Forschungsprojekte ausgelöst und durchgeführt werden.

2 Als Gegenstand der NFP eignen sich vor allem Problemstellungen:

3 In begründeten Ausnahmefällen kann ein NFP auch dafür eingesetzt werden, gezielt zusätzliches Forschungspotenzial in der Schweiz zu schaffen.

4 Bei der Auswahl wird auch berücksichtigt, ob:

Art. 4 Einreichung, Sichtung und Priorisierung der Themenvorschläge

1 Die Bundesstellen und jede natürliche oder juristische Person können dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Vorschläge für NFP einreichen.

2 Das SBFI sichtet periodisch die eingereichten Vorschläge. Es konsultiert die im interdepartementalen Koordinationsausschuss für Ressortforschung vertretenen Bundesstellen und erstellt gestützt darauf eine Prioritätenliste.

3 Es erarbeitet für die hoch priorisierten Themen kurze Programmvorschläge, welche die zugehörigen Fragestellungen präzisieren sowie den massgeblichen Forschungsauftrag und weitere Programmvorgaben darlegen.

6 Art. 5 Prüfung der Machbarkeit, Ausarbeitung der Programmkonzepte

1 Das SBFI beauftragt den SNF, die Programmvorschläge auf ihre Machbarkeit hin zu überprüfen und zu konkretisieren.

2 Gestützt auf die Ergebnisse der Machbarkeitsprüfung formuliert der SNF im Programmkonzept für die als machbar befundenen Vorschläge den Forschungsauftrag in wissenschaftlich bearbeitbare Fragen und Problemstellungen aus. Dabei berücksichtigt er die nachfolgenden Eckpunkte des möglichen Programms:

7 e. Adressatinnen und Adressaten und praktischer Nutzen.

3 Bei wirtschaftsnahen Forschungsthemen stellt der SNF bei der Erstellung der

8 Programmkonzepte die Mitwirkung der Innosuisse sicher.

4 In besonderen Fällen, namentlich bei aktuellen gesellschaftlich relevanten Themen von gesamtschweizerischer Bedeutung, kann das SBFI im Auftrag des Bundesrates oder des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), in Abweichung vom Verfahren gemäss Artikel 4 Absätze 2 und 3, den SNF direkt mit der Prüfung der Machbarkeit beauftragen. Es teilt dem SNF zu diesem Zweck die Fragestellungen und weitere Vorgaben für das zu prüfende Programm mit.

Art. 6 Prüfung und Wahl der Programme

1 Das SBFI veranlasst, dass die im interdepartementalen Koordinationsausschuss für Ressortforschung vertretenen Bundesstellen die Programmkonzepte hinsichtlich Relevanz und Dringlichkeit der Programme für Bundesaufgaben prüfen. Es kann

9 zudem eine Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschaftsrates (SWR) einho-

10 len.

2 Es unterbreitet dem WBF periodisch eine Auswahl von Vorschlägen für neue Programme.

3 Das WBF beantragt dem Bundesrat periodisch die Durchführung von ein bis drei NFP. Dabei berücksichtigt es das in der BFI-Botschaft ausgewiesene und in der Leistungsvereinbarung mit dem SNF festgelegte Finanzvolumen pro Beitragsperiode.

11 Art. 7 Ausschreibungsunterlagen und Durchführung der Programme

1 Der SNF erstellt für jedes Programm eine Ausschreibungsunterlage gemäss dem Entscheid des Bundesrates.

2 Er setzt für jedes Programm eine Leitungsgruppe ein oder errichtet eine andere geeignete Leitungsstruktur.

3 Das SBFI bezeichnet für jedes Programm Personen innerhalb der Bundesverwaltung (Bundesbeobachterinnen und -beobachter), die zuständig sind für den Informationsfluss und den Wissenstransfer zwischen dem Programm und den betreffenden Ämtern.

4 Das WBF genehmigt die Ausschreibungsunterlagen. Es kann diese Kompetenz an das SBFI übertragen. Die interessierten Stellen der Bundesverwaltung werden vor einer Genehmigung konsultiert.

5 Der SNF veröffentlicht die Ausschreibung, evaluiert die eingereichten Projektvorschläge und entscheidet über die im Rahmen der Programme durchzuführenden Projekte.

Art. 8 Berichterstattung, Wissenstransfer und Wirkungsprüfung

1 Der SNF informiert die Öffentlichkeit und die Zielgruppen aus Forschung, Wirtschaft und Gesellschaft regelmässig über den Stand und den Fortgang der Arbeiten in den NFP.

2 Er ist für den Wissenstransfer der Ergebnisse an die Zielgruppen zuständig.

3 Nach Abschluss eines NFP veröffentlicht er eine Zusammenfassung der Hauptergebnisse des Programms.

4 Er erstellt einen Schlussbericht zuhanden des Bundesrates, in dem er darlegt, inwieweit die Ziele des NFP erreicht wurden.

5 Das SBFI entscheidet nach Rücksprache mit dem SNF, ob ein abgeschlossenes NFP oder das Instrument NFP an sich einer Wirkungsprüfung unterzogen wird. Es beschliesst nach Rücksprache mit dem SNF die Modalitäten der Prüfung und erteilt die entsprechenden Aufträge.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen

Das WBF regelt in einer Verordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Sichtung und Prüfung der Themen für NFP sowie zur Wirkungsprüfung.

3. Abschnitt: Nationale Forschungsschwerpunkte des SNF

(Art. 10 Abs. 2 Bst. c FIFG)

Art. 10 Begriff und Zweck

1 Ein nationaler Forschungsschwerpunkt (NFS) hat folgende Eigenschaften:

2 Als Heiminstitutionen kommen nur Hochschulforschungsstätten in Frage.

3 Alleinige Heiminstitution können nur Institutionen sein, die sämtliche Ziele des jeweiligen NFS nach Absatz 4 in eigener Kompetenz erfüllen können.

4 Mit der Errichtung eines NFS werden namentlich die folgenden Ziele angestrebt:

Art. 11 Dauer

1 Ein NFS hat eine Laufzeit von höchstens zwölf Jahren.

2 Die Laufzeit ist in höchstens vierjährige Finanzierungsperioden unterteilt.

Art. 12 Organisation

1 Die in der Heiminstitution angesiedelte NFS-Leitung leitet den NFS in organisatorischer und wissenschaftlicher Hinsicht.

2 Sie trifft im Rahmen des NFS-Vertrags (Art. 15) selbstständig Entscheide. Ihr obliegen namentlich:

3 Die Heiminstitutionen optimieren und verstärken ihre Forschungsstrukturen in den jeweiligen Forschungsgebieten des NFS. Sie liefern zudem angemessene Eigenbeiträge an die Finanzierung des NFS, namentlich für die NFS-Leitung.

Art. 13 Auswahlund Entscheidverfahren

1 Der SNF führt im Auftrag des WBF die Ausschreibung für die NFS durch.

2 Das Auswahlund Entscheidverfahren läuft über zwei Stufen: zuerst über Skizzen und anschliessend über Gesuche.

3 Der SNF ist für die wissenschaftliche und die strukturelle Beurteilung der Eingaben nach den Zielen von Artikel 10 Absatz 4 verantwortlich. Dazu zieht er internationale Expertinnen und Experten bei.

4 Er empfiehlt dem SBFI eine Auswahl wissenschaftlich und strukturell hoch bewerteter Gesuche für NFS zur Durchführung.

5 Das SBFI ist für die forschungsund hochschulpolitische Beurteilung zuständig. Im Rahmen des Auswahlund Entscheidverfahrens:

6 Es stellt dem WBF einen begründeten Antrag zur Errichtung von NFS.

7 Das WBF entscheidet über die zu errichtenden NFS. Dabei legt es für jeden NFS die Auflagen und den Finanzrahmen für die erste Beitragsperiode fest.

Art. 14 Eröffnung der Entscheide

1 Der SNF eröffnet seine Verfügungen über Gesuche, die er nicht zur Durchführung empfiehlt.

2 Das WBF eröffnet seine Verfügungen über Gesuche, die der SNF zur Durchführung empfiehlt.

Art. 15 NFS-Vertrag

1 Der SNF, die Heiminstitutionen und die NFS-Leitung schliessen für jede Finanzierungsperiode einen NFS-Vertrag ab.

2 Der SNF unterbreitet den Vertrag vor dessen Unterzeichnung dem SBFI zur Genehmigung. Dieses prüft die vorgesehenen Regelungen hinsichtlich der Einhaltung des gesetzten Finanzrahmens, der Auflagen und der damit verbundenen Rechte und Pflichten der Beteiligten.

Art. 16 Durchführung der NFS

1 Der SNF finanziert, begleitet und überwacht die NFS.

2 Er entscheidet nach einer abgelaufenen Finanzierungsperiode über die Verlängerung der Unterstützung gestützt auf ein Gesuch der NFS-Leitung. Einem solchen Gesuch muss ein Schreiben der Heiminstitutionen beiliegen, in dem diese ihre finanzielle Ausstattung des NFS und ihre strukturellen Ausbaupläne zusichern. Der SNF berücksichtigt bei seinem Entscheid auch die Ergebnisse seiner Zwischenevaluation.

3 Heisst der SNF ein Verlängerungsgesuch gut, so wird für die neue Beitragsperiode ein neuer Vertrag nach Artikel 15 geschlossen.

Art. 17 Monitoring, Berichterstattung und Evaluation

1 Der SNF sorgt für ein kontinuierliches Monitoring der laufenden NFS. Er setzt für das Monitoring jedes NFS ein internationales Begleitkomitee ein.

2 Er erarbeitet für jeden abgeschlossenen NFS einen Schlussbericht. Dieser erhält den finanziellen Abschluss sowie einen Bericht über die wissenschaftlichen und die strukturellen Ergebnisse. Er nimmt darin eine abschliessende Bewertung hinsichtlich der mit dem NFS verfolgten Hauptziele vor. Dazu stützt er sich auf entsprechende Schlussberichte der NFS-Leitung sowie auf die Beurteilung des internationalen Begleitkomitees.

3 Das SBFI entscheidet nach Rücksprache mit dem SNF, ob ein abgeschlossener NFS oder eine abgeschlossene NFS-Serie oder das Instrument NFS an sich im Auftrag des SBFI einer umfassenden Wirkungsprüfung unter der Leitfrage der Zielerreichung unterzogen wird. Es entscheidet nach Rücksprache mit dem SNF über die Modalitäten einer allfälligen Prüfung und erteilt die entsprechenden Aufträge.

Art. 18 Abbruch von NFS

1 Heisst der SNF ein Verlängerungsgesuch für einen NFS nicht gut, so beantragt er dem WBF dessen Abbruch.

2 Das WBF entscheidet vor Ablauf einer Finanzierungsperiode darüber, ob der NFS nach Ablauf der Finanzierungsperiode weitergeführt wird. Das Entscheidverfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen von Artikel 13 Absätze 2–7.

3 Sofern die Umstände es erfordern, kann das WBF auf Antrag des SNF auch entscheiden, dass ein NFS während einer laufenden Finanzierungsperiode abgebrochen wird.

4 Der SNF gewährt im Falle eines Abbruchs eines NFS eine Auslauffinanzierung von höchstens zwölf Monaten.

Art. 19 Verfahren

Das WBF regelt in einer Verordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Ausschreibung, Auswahl und Evaluation der NFS.

2. Kapitel: Forschungsförderung durch die Bundesverwaltung

1.

Abschnitt: Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15 FIFG)

Art. 20 Gesuchsund Prüfverfahren; Entscheid

1 Forschungseinrichtungen reichen ihre Gesuche um Beiträge dem SBFI ein.

2 Das Gesuch muss enthalten:

3 Das WBF regelt das Prüfverfahren in einer Verordnung.

4 Es entscheidet im Rahmen des verfügbaren Kredits über die Beiträge.

Art. 21 Bemessung der Beiträge für Forschungsinfrastrukturen

und Forschungsinstitutionen

1 Die Beitragssätze nach Artikel 15 Absatz 5 FIFG sowie die im Einzelfall massgeblichen Beitragssätze gelten als Durchschnittswerte für die jeweilige BFI-Periode.

2 Die Kostenbeteiligung der Kantone, der anderen öffentlichen Gemeinwesen, der Hochschulen und der Privaten kann in Form von Geldoder Sachleistungen erfolgen.

3 Eine Kostenbeteiligung ausschliesslich über Sachleistungen ist nur bei Hochschulen zulässig.

4 Im Falle von Sachleistungen müssen diese zudem eindeutig als Einnahmen der Forschungsinfrastruktur oder der Forschungsinstitution ausweisbar sein.

Art. 22 Bemessung der Beiträge für Technologiekompetenzzentren

1 Die Beitragssätze nach Artikel 15 Absatz 5 FIFG sowie die im Einzelfall massgeblichen Beitragssätze gelten als Durchschnittswerte für die jeweilige BFI-Periode.

2 Die Kostenbeteiligung der Kantone, der anderen öffentlichen Gemeinwesen, der Hochschulen und der Privaten und die Beiträge der Wirtschaft aus Forschungsund Entwicklungskooperationen können in Form von Geldoder Sachleistungen erfolgen.

3 Eine Kostenbeteiligung ausschliesslich über Sachleistungen ist nur bei Hochschulen zulässig.

4 Im Falle von Sachleistungen müssen diese zudem eindeutig als Einnahmen des Technologiekompetenzzentrums ausweisbar sein.

5 Neue Aktivitätsgebiete im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 FIFG müssen von bestehenden Forschungsschwerpunkten anderer Hochschulforschungsstätten abgrenzbar und von nationaler Bedeutung sein.

6 Beim Aufbau neuer Aktivitätsgebiete können bei der Berechnung der Grundfinanzierung allfällige kompetitive Forschungsmittel während höchstens zweier BFI- Perioden berücksichtigt werden. Die Anrechnung der entsprechenden Forschungsmittel setzt voraus, dass diese dem neuen Aktivitätsgebiet zugeordnet werden können.

Art. 23 Weitere Voraussetzungen für Beiträge

an Technologiekompetenzzentren Für die Gewährung von Beiträgen an Technologiekompetenzzentren, die im Rahmen ihrer Aufgaben nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a FIFG eigene Start-ups gründen oder sich an deren Gründung beteiligen, gelten die folgenden weiteren Voraussetzungen:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.