Verordnung vom 29. November 2013 über das Informationssystem ARAMIS über Forschungs- und Innovationsprojekte des Bundes (ARAMIS-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-11-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012[^1] über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG),

verordnet:

1. Abschnitt: Informationssystem

Art. 1 Gegenstand und Zweck des Informationssystems

1 Der Bund betreibt unter der Bezeichnung ARAMIS (Administration Research Actions Management Information System) ein Informationssystem über die Forschungs- und Innovationsprojekte, die ganz oder teilweise vom Bund finanziert oder durchgeführt werden.

2 ARAMIS dient folgenden Zwecken:

Art. 2 Nutzerinnen und Nutzer

ARAMIS ist ein Datenbanksystem für die folgenden Nutzerinnen und Nutzer:

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 3

1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) führt das Informationssystem ARAMIS.

2 Es hat namentlich folgende Aufgaben und Kompetenzen:

Es trägt die Verantwortung für die Langzeit-Datenpflege. Dazu erfüllt es insbesondere die folgenden Aufgaben:

3. Abschnitt: Inhalt, Datenlieferung und Datenpflege

Art. 4 Inhalt

1 ARAMIS enthält über sämtliche Forschungs- und Innovationsprojekte, die der Bund ganz oder teilweise finanziert oder durchführt, Daten folgender Kategorien:

2 In ARAMIS werden keine als geheim oder vertraulich klassifizierten Daten geführt.

Art. 5 Datenliefernde Stellen und Datenlieferung

1 Datenliefernde Stellen sind alle Bundesstellen, die Forschungs- und Innovationsprojekte finanzieren oder durchführen.

2 Die Datenlieferung an ARAMIS erfolgt auf zwei Wegen:

Art. 6 Datenqualität

1 Die datenliefernden Stellen müssen ihre Daten für den Bearbeitungszweck vollständig, korrekt und in der aktuellsten Fassung liefern.

2 Das SBFI kontrolliert die Qualität der Daten und meldet mangelhafte Daten der datenliefernden Stelle.

4. Abschnitt: Datennutzung und Zugriffsberechtigung

Art. 7

1 Die datenliefernde Stelle kann alle Einträge sehen und bearbeiten, die von ihr stammen.

2 Sie bezeichnet die Personen, die Daten eingeben oder mutieren, und kann im Rahmen ihrer Kompetenz nach Absatz 1 Berechtigungen festlegen.

3 Sie legt in ARAMIS die Berechtigungen zur Dateneinsicht fest.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die ARAMIS-Verordnung vom 14. April 1999[^2] wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 420.1

[^2]: [AS 1999 1621]

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