Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln (Zusatzstoffverordnung, ZuV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-11-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 23 und 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittelund

2 3 (LGV), Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe 4

5 Art. 1 Ergänzend zu den Begriffen nach Artikel 2 LGV bedeuten in dieser Verordnung:

6 vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz verwendet werden.

1 2012-1974

2. Abschnitt: Anforderungen an Zusatzstoffe und ihre Verwendung 7

8 Art. 1 a Grundsätze

1 Zusatzstoffe und Lebensmittel, denen ein oder mehrere Zusatzstoffe beigefügt wurden, dürfen nur nach den Vorgaben dieser Verordnung verwendet werden.

2 Als Zusatzstoffe dürfen nur Stoffe nach Anhang 1 a verwendet werden.

3 Für Gruppen von Zusatzstoffen nach Anhang 2 gelten die gemeinsamen Verwendungsbedingungen.

4 Die Zulässigkeit der Zusatzstoffe und der Gruppen von Zusatzstoffen in den einzelnen Lebensmitteln werden in Anhang 3 Buchstabe B geregelt.

5 Ein Zusatzstoff muss gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) verwendet werden. Die GHP gilt dann als eingehalten, wenn:

6 Nicht als Zusatzstoffe gelten:

9 16. Dezember 2016 über technologische Verfahren sowie technische Hilfsstoffe zur Behandlung von Lebensmitteln.

10 Neue Zusatzstoffe Art. 2

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann auf begründeten Antrag hin weitere Zusatzstoffe in die Anhänge 1 a –3 und 5 aufnehmen.

2 Im Antrag muss nachgewiesen werden, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

3 Bei einem Antrag auf Aufnahme eines Zusatzstoffes, der als Süssungsmittel verwendet werden soll, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 nachgewiesen werden, dass eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

11 über Buchstaben d–f der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf.

4 Bei einem Antrag auf Aufnahme eines neuen Zusatzstoffes, der als Farbstoff verwendet werden soll, muss nachgewiesen werden, dass eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

5 Ein Antrag ist nicht erforderlich für Zusatzstoffe, die gemäss den für das Inverkehrbringen massgeblichen Vorschriften der Europäischen Union in der verwendeten Menge rechtmässig in Verkehr gebracht werden dürfen.

Art. 3 Reinheitsanforderung

Zusatzstoffe haben den spezifischen Reinheitskriterien nach Anhang 4 zu entsprechen.

Art. 4 Übertragene Zusatzstoffe

1 Übertragene Zusatzstoffe sind Zusatzstoffe aus den Zutaten eines zusammengesetzten Lebensmittels.

2 Die Übertragung (carry-over) ist zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

12 e. bei zusammengesetzten Lebensmitteln mit verlängerter Haltbarkeit.

3 Wird ein Zusatzstoff in einem Aroma, Zusatzstoff oder Enzym einem Lebensmittel zugefügt und erfüllt er in diesem Lebensmittel eine technologische Funktion, so gilt er nicht als Zusatzstoff des zugefügten Aromas, Zusatzstoffes oder Enzyms, sondern als Zusatzstoff dieses Lebensmittels und muss somit den vorgegebenen Bedingun-

13 gen für die Verwendung in diesem Lebensmittel entsprechen.

4 Übertragene Zusatzstoffe sind nicht zulässig in:

5 Die Ausnahmen von Absatz 4 sind in Anhang 5 Ziffer 5 Teil B geregelt.

Art. 5 Zusatzstoff-, Aromaund Enzympräparate

In Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen dürfen nur die in Anhang 5 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet werden.

14 Art. 6 und 7

15 Zusatzstoffe in Zubereitungen mit Vitaminen, Mineralstoffen und Art. 8 bestimmten anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung In Zubereitungen mit Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung dürfen nur die in Anhang 5 Ziffer 5 aufgeführten Zusatzstoffe verwendet werden.

3. Abschnitt: Kennzeichnung 16

17 Art. 9 Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate, die als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden Werden Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate als solche an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben, so müssen auf der Verpackung oder dem Etikett zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember

18 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) folgende Angaben angebracht werden:

19 Art. 9 a Süssungsmittelpräparate, die als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden

1 Werden Süssungsmittelpräparate als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben, so lautet die Sachbezeichnung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

20 LIV «Süssungsmittel auf Grundlage von …», gefolgt von der Einzelbezeichnung, wie «Saccharin». Anstelle von «Süssungsmittel» kann «Süssstoff», «Tafelsüssstoff» oder «Tafelsüsse» verwendet werden.

2 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 9 und Artikel 3 LIV müssen auf der Verpackung oder dem Etikett von Süssungsmittelpräparaten folgende Angaben angebracht werden:

21 Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate, die nicht als solche Art. 9 b an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden

1 Werden Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate nicht als solche an Konsumentinnen oder Konsumenten, sondern zur Weiterverarbeitung abgegeben, so müssen auf der Verpackung oder dem Behältnis zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3

22 Absatz 1 Buchstaben a, c, e–g, k und m LIV folgende Angaben angebracht werden:

2 Es genügt, wenn die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe c und diejenigen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g und k LIV in den vor oder bei der Lieferung vorzulegenden Warenbegleitpapieren aufgeführt sind, sofern die Angabe «für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel» auf der Verpackung oder dem Behältnis des betreffenden Erzeugnisses gut ersichtlich ist.

4. Abschnitt: Informationspflicht 23

24 Art. 10 … Hersteller und Verwender von Zusatzstoffen sind verpflichtet:

5. Abschnitt: Nachführung der Anhänge 25

26 Art. 11 … Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen 27

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses

28 Die Zusatzstoffverordnung vom 22. Juni 2007 wird aufgehoben.

Art. 13 Übergangsbestimmungen

1 Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2 Lebensmittel, die Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) oder Conchenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) enthalten, dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsument abgegeben werden.

3 Provisorisch nach altem Recht bewilligte Zusatzstoffe dürfen noch bis zum Ablauf der Bewilligungsfrist hergestellt, eingeführt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

29 Art. 13 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015

1 Lebensmittel, die den Änderungen vom 14. September 2015 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. September 2016 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und angepriesen werden.

2 Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).

[^2]: SR 817.02

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).

[^6]: SR 817.022.17

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).

[^9]: SR 817.022.42

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).

[^11]: SR 817.022.104

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).

[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).

[^18]: SR 817.022.16

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).

[^20]: SR 817.022.16

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).

[^22]: SR 817.022.16

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).

[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).

[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).

[^28]: [AS 2007 2977, 2008 1291 , 2009 2047]

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 14. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3409).

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