Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2013 über die Richterstellen am Bundesstrafgericht
gestützt auf Artikel 41 Absatz 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes
1 vom 19. März 2010 , nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates
2 vom 11. Februar 2013
3 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. April 2013 , beschliesst:
Art. 1 Stellen
Das Bundesstrafgericht umfasst:
- a. höchstens 16 Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen;
- b. höchstens 3 nebenamtliche Richter und Richterinnen.
Art. 2 Änderung bisherigen Rechts
4 …
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Fussnoten
SR 173.71
BBl 2013 2951
BBl 2013 2965
Die Änderung kann unter AS 2013 5377 konsultiert werden.
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