Verordnung des SBFI vom 4. November 2013 über die berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-11-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

18114 Pferdefachfrau EFZ/Pferdefachmann EFZ Professionnelle du cheval CFC/professionnel du cheval CFC Professionista del cavallo AFC 18115 Pferdepflege/Soins aux chevaux/Cura del cavallo 18116 Klassisches Reiten/Monte classique/Monta classica 18117 Westernreiten/Monte western/Monta western 18118 Gangpferdereiten/Chevaux d’allures/Cavalli d’andatura 18119 Pferderennsport/Chevaux de course/Cavalli da corsa 18120 Gespannfahren/attelage/attachi Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,

1 gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG),

2 auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV), und

3 auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

1 Pferdefachfrauen und Pferdefachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

2 Innerhalb des Berufs der Pferdefachfrau oder des Pferdefachmanns auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:

3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Pferdewartin EBA oder Pferdewart EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozialund Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 412.101

[^3]: SR 822.115 412.101.220.77 Berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann. V des SBFI

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