Verordnung des SBFI vom 4. November 2013 über die berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
18114 Pferdefachfrau EFZ/Pferdefachmann EFZ Professionnelle du cheval CFC/professionnel du cheval CFC Professionista del cavallo AFC 18115 Pferdepflege/Soins aux chevaux/Cura del cavallo 18116 Klassisches Reiten/Monte classique/Monta classica 18117 Westernreiten/Monte western/Monta western 18118 Gangpferdereiten/Chevaux d’allures/Cavalli d’andatura 18119 Pferderennsport/Chevaux de course/Cavalli da corsa 18120 Gespannfahren/attelage/attachi Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,
1 gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG),
2 auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV), und
3 auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Pferdefachfrauen und Pferdefachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie erkennen die Gefahren und Risiken am Arbeitsplatz sowie beim Einsatz von Pferden im Betrieb, auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Gelände. Sie ergreifen die geeigneten Massnahmen zum Schutz der eigenen Person, der Pferde, der Mitarbeitenden, der Kundinnen und Kunden, von Dritten, von Sachwerten und der Umwelt. Sie setzen nur Werkzeuge, Ausrüstungen und Hilfsmittel ein, die den Vorschriften zum Gesundheitsschutz, zum Umweltschutz, zur Arbeitssicherheit, zum Tierschutz und zur Verkehrssicherheit genügen. Sie pflegen die Ausrüstung der Pferde, unterhalten die Infrastruktur und die Umgebung des Betriebs durch regelmässige Reinigungsund Instandhaltungsarbeiten im Interesse der Werterhaltung der Anlagen sowie der Vermeidung von Verletzungen und Krankheiten der Pferde;
- b. Sie halten, füttern und pflegen Pferde, um deren Wohlbefinden, Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern. Sie füttern Pferde mit geeigneten und korrekt gelagerten Futtermitteln nach betrieblichen Vorgaben, erkennen fütterungsbedingte Mängel und ergreifen die geeigneten individuellen Massnahmen. Sie erkennen Verhaltensstörungen, Krankheiten und Verletzungen der Pferde und ergreifen die zweckmässigen Massnahmen der tiermedizinischen Erstversorgung;
- c. Sie arbeiten Pferde individuell durch gezielte Bodenschule zur Förderung des Vertrauens, des Gehorsams und der Leistungsfähigkeit und bewegen sie unter dem Sattel als Ausgleich;
- d. Sie führen Kundinnen und Kunden in das natürliche Verhalten der Pferde, die Kommunikation und den Umgang mit Pferden, die tiergerechte Haltung und Pflege der Pferde ein;
- e. Sie verfügen über vertiefte Handlungskompetenzen ihrer jeweiligen Fachrichtung.
2 Innerhalb des Berufs der Pferdefachfrau oder des Pferdefachmanns auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a. Pferdepflege;
- b. klassisches Reiten;
- c. Westernreiten;
- d. Gangpferdereiten;
- e. Pferderennsport;
- f. Gespannfahren.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Pferdewartin EBA oder Pferdewart EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozialund Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a. Gewährleisten der Sicherheit, des Gesundheits-, des Tierund Umweltschutzes sowie Unterhalten der Ausrüstung und Infrastruktur: 1. Gefahren erkennen und entsprechende Schutzmassnahmen ergreifen, 2. eigene Gesundheit erhalten und Berufskrankheiten vermeiden, 3. die Sicherheit im Berufsalltag gewährleisten, 4. sich auf öffentlichen Verkehrswegen und im Gelände korrekt und sicher verhalten, 5. die Vorgaben zum Umweltschutz einhalten, 6. die Vorschriften zum Tierschutz einhalten, 7. lebensrettende Sofortmassnahmen ergreifen, 8. die Ausrüstung der Pferde pflegen, 9. die Umgebung und die Infrastruktur unterhalten;
- b. Halten, Füttern und Pflegen der Pferde: 1. Unterkunft der Pferde pflegen, 2. Futter lagern und zubereiten, 3. Pferde einsatzgerecht füttern, 4. Fütterungsmängel erkennen und beheben, 5. Pferde pflegen und gesund erhalten, 6. kranke und verletzte Pferde pflegen, 7. Pferde für den Einsatz vorbereiten;
- c. Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde: 1. die Evolution und die Domestizierung der Pferde sowie die Geschichte des Reitens und Fahrens erklären, 2. mit Hengsten und Zuchtpferden sicher umgehen sowie Zuchtgrundlagen erklären,
Fussnoten
[^1]: SR 412.10
[^2]: SR 412.101
[^3]: SR 822.115 412.101.220.77 Berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann. V des SBFI
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