Verordnung des SBFI vom 4. November 2013 über die berufliche Grundbildung Pferdewartin/Pferdewart mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
18121
Pferdewartin EBA/Pferdewart EBA
Gardienne de chevaux AFP/Gardien de chevaux AFP
Custode di cavalli CFP
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG) auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV), und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Pferdewartinnen und Pferdewarte auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie erkennen Gefahren am Arbeitsplatz sowie beim Einsatz von Pferden im Betrieb, halten im Arbeitsalltag die Sicherheitsregeln ein, tragen zur Vermeidung von Berufsunfällen bei und schützen die Gesundheit von Mensch und Tier.
- b. Sie erledigen für die Unterkunft der Pferde, die Umgebung des Betriebes, die Infrastruktur und die Arbeitsmittel die Unterhalts- und Reinigungsarbeiten nach betrieblichen Vorgaben.
- c. Sie besorgen die tägliche Körperpflege und die Fütterung der Pferde nach betrieblichen Vorgaben.
- d. Sie berücksichtigen beim Kontakt, im Umgang und bei der Arbeit mit problemlosen Pferden deren natürliches Verhalten und wirken bei Bodenschule und Longieren mit, indem sie Teilarbeiten nach Anweisung selbstständig ausführen. Sie reiten Pferde unter Aufsicht auf einfacher Stufe auf dem Reitplatz und im Gelände und besorgen selbstständig die fachgerechte Reinigung und Pflege der eingesetzten Ausrüstung der Pferde.
- e. Sie erledigen die Aufgaben im eigenen Zuständigkeitsbereich selbstständig und tragen zur Erreichung der Teamziele bei. Sie pflegen gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden sowie Kundinnen und Kunden eine offene Kommunikation und tragen durch ihr professionelles und loyales Verhalten zu einem positiven Bild des Betriebs bei.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Gewährleisten der Sicherheit und Schützen der Gesundheit von Mensch und Tier:
-
- Gefahren erkennen und Massnahmen ergreifen,
-
- eigene Gesundheit erhalten und Berufskrankheiten vermeiden,
-
- lebensrettende Sofortmassnahmen ergreifen;
- a.
Unterhalten des Lebensraums der Pferde und der Anlagen:
-
- Unterkunft der Pferde pflegen,
-
- Umgebung und Infrastruktur pflegen,
-
- Werkzeuge und Hilfsmittel pflegen,
-
- Vorschriften zum Tierschutz einhalten;
- b.
Pflegen und Füttern der Pferde:
-
- Pferde pflegen, gesund erhalten und vorbeugend schützen,
-
- Pferde nach Vorgaben füttern,
-
- Veränderungen oder auffälliges Verhalten erkennen und nach Anweisung handeln,
- c.
Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde:
-
- mit Pferden artgerecht kommunizieren und sicher umgehen,
-
- Pferde an der Hand sicher führen und vorführen,
-
- bei der Bodenschule und bei Longierarbeiten mitwirken,
-
- Pferde reiten,
-
- Pferde für den Transport vorbereiten,
-
- Ausrüstung der Pferde pflegen;
- d.
Umgehen mit Mitarbeitenden sowie mit Kundinnen und Kunden:
-
- im beruflichen Umfeld offen kommunizieren,
-
- Kundinnen und Kunden betreuen,
-
- das Image des Betriebes aktiv mittragen.
- e.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
- b. Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich Arbeiten bei extremer Hitze, Kälte oder erheblicher Nässe sowie Arbeiten, die mit erheblichen Stössen, erheblichem Lärm oder Erschütterungen verbunden sind;
Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005[^4] versehen sind:
-
- Ernste Gefahr irreversiblen Schadens (R39),
-
- Kann Krebs erzeugen (Bezeichnung «K» gemäss der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R40, R45),
-
- Sensibilisierung durch Einatmen möglich (Bezeichnung «S» gemäss der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R42),
-
- Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich (Bezeichnung «S» gemäss der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R43),
- c.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan in Leistungszielen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4½ Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||
| Gewährleisten der Sicherheit und Schützen der Gesundheit | 20 | 10 | 30 |
| Unterhalten des Lebensraums der Pferde und der Anlagen | 35 | 30 | 65 |
| Pflegen und Füttern der Pferde | 60 | 65 | 125 |
| Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde | 75 | 85 | 160 |
| Umgehen mit Mitarbeitenden sowie Kundinnen und Kunden | 10 | 10 | 20 |
| Total | 200 | 200 | 400 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 240 |
| Sport | 40 | 40 | 80 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 720 |
2 Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^5] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 6 Tage zu acht Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 2 Kurse aufgeteilt:
Kurs I findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst 3 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
-
- Gewährleisten der Sicherheit und Schützen der Gesundheit,
-
- Unterhalten des Lebensraums der Pferde und der Anlagen,
-
- Pflegen und Füttern der Pferde,
-
- Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde;
- a.
Kurs II findet im 2. Lehrjahr statt, umfasst 3 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
-
- Unterhalten des Lebensraums der Pferde und der Anlagen,
-
- Pflegen und Füttern der Pferde,
-
- Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde.
- b.
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen wird und vom SBFI genehmigt ist.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden;
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Pferdefachfrau EFZ oder Pferdefachmann EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. Pferdepfleger, Bereiter oder Rennreiter mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Pferdefachfrau EFZ und des Pferdefachmanns EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. Reitpädagogin SV-HPR oder Reitpädagoge SV-HPR mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- e. Vereinstrainer SVPS mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- f. Trainer C SWRA, Trainer C IPV CH oder Internationale Gangpferdevereinigung (IGV) mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- g. Berufstrainer Galopp Schweiz oder Publiktrainer Suisse Trot mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- h. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- i. einschlägiger Abschluss einer Hochschule mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im Bildungsbericht fest.
4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit,
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 15 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 2 Jahre im Bereich der Pferdewartin EBA oder des Pferdewarts EBA erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
Art. 16 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
- a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 | Unterhalten des Lebensraums der Pferde und der Anlagen | 30 % |
| 2 | Pflegen und Füttern der Pferde | 40 % |
| 3 | Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde | 30 % |
- b. Berufskenntnisse, im Umfang von 2 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:
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