Verordnung des SBFI vom 1. November 2013 über die berufliche Grundbildung Berufsfeld Verkehrswegbau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-11-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

51416

Gleisbauerin EFZ/Gleisbauer EFZ

Constructrice de voies ferrées CFC/Constructeur de voies ferrées CFC

Costruttrice di binari AFC/Costruttore di binari AFC

51417

Grundbauerin EFZ/Grundbauer EFZ

Constructrice de fondations CFC/Constructeur de fondations CFC

Sondatrice AFC/Sondatore AFC

51418

Industrie- und Unterlagsbodenbauerin EFZ/

Industrie- und Unterlagsbodenbauer EFZ

Constructrice de sols industriels et de chapes CFC/

Constructeur de sols industriels et de chapes CFC

Costruttrice di sottofondi e pavimenti industriali AFC/

Costruttore di sottofondi e pavimenti industriali AFC

51419

Pflästerin EFZ/Pflästerer EFZ

Paveuse CFC/Paveur CFC

Selciatrice AFC/Selciatore AFC

51420

Strassenbauerin EFZ/Strassenbauer EFZ

Constructrice de routes CFC/Constructeur de routes CFC

Costruttrice stradale AFC/Costruttore stradale AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnungen und Berufsbild

1 Die Berufsbezeichnungen im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EFZ sind:

2 Fachleute im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EFZ dauert 3 Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests im Berufsfeld Verkehrswegbau wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen. Der Aufbau der Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen a und b ist für alle Berufe im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EFZ verbindlich. Der Aufbau der übrigen Handlungskompetenzen ist spezifisch für die einzelnen Berufe:

Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz:

Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau:

Ausführen von Gleisbauarbeiten:

Ausführen von Grundbauarbeiten:

Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrieböden:

Ausführen von Pflästererarbeiten:

Ausführen von Strassenbauarbeiten:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden. Diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan in Leistungszielen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz 40 20 20 80
Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau 80 60 20 160
berufsspezifische Handlungskompetenzbereiche 80 120 160 360
Total 200 200 200 600
Allgemeinbildung 120 120 120 360
Sport 40 40 40 120
Total Lektionen 360 360 360 1080

2 Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen je nach Beruf im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EFZ 35–50 Tage zu acht Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7–10 überbetriebliche Kurse aufgeteilt:

Kurs Handlungskompetenzbereiche Inhalte LJ Tage
A1 Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz / Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz / Arbeits- und Baustellen vorbereiten / Arbeits- und Baustellen einrichten und abräumen / Arbeiten qualitätsbewusst, umweltgerecht und nachhaltig ausführen 1. 5
A2 Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau Objekt einmessen und abstecken 1. 5
A3 Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz / Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau Maschinen, Geräte und Werkzeuge bedienen und warten / Natursteinblöcke und Steinkörbe versetzen / Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 1. 5
A4 Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz / Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau Arbeits- und Baustellen vorbereiten / Arbeits- und Baustellen einrichten und abräumen / Betonarbeiten für kleinere Objekte im Team gemäss Plan ausführen / Betonfertigelemente versetzen / Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 1. 5
Total Tage Total Tage Total Tage 20
Kurs Handlungskompetenzbereiche Inhalte LJ Tage
GLB1 Ausführen von Gleisbauarbeiten Gleise montieren und unterhalten 1. 5
GLB2 Ausführen von Gleisbauarbeiten Vermessungen und Versicherungen von Gleisen / Gleis- und Weichenkontrollen / Umgebungsarbeiten 2. 5
GLB3 Ausführen von Gleisbauarbeiten Weichen montieren und unterhalten 3. 5
Total Tage Total Tage Total Tage 15
Kurs Handlungskompetenzbereiche Inhalte LJ Tage
GRB1 Ausführen von Grundbauarbeiten Aufschlussbohrungen/Rammsondierungen 1. 5
GRB2 Ausführen von Grundbauarbeiten Grundwasserfassung/-absenkung / Baugrubenabschlüsse, Aussteifungen, Spritzbetonarbeiten 2. 5
GRB3 Ausführen von Grundbauarbeiten Anker-, Vernagelungs-, Injektions-arbeiten / Pfahl- und Jettingarbeiten 3. 5
Total Tage Total Tage Total Tage 15

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.