Verordnung des SBFI vom 1. November 2013 über die berufliche Grundbildung Berufsfeld Verkehrswegbau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
51416
Gleisbauerin EFZ/Gleisbauer EFZ
Constructrice de voies ferrées CFC/Constructeur de voies ferrées CFC
Costruttrice di binari AFC/Costruttore di binari AFC
51417
Grundbauerin EFZ/Grundbauer EFZ
Constructrice de fondations CFC/Constructeur de fondations CFC
Sondatrice AFC/Sondatore AFC
51418
Industrie- und Unterlagsbodenbauerin EFZ/
Industrie- und Unterlagsbodenbauer EFZ
Constructrice de sols industriels et de chapes CFC/
Constructeur de sols industriels et de chapes CFC
Costruttrice di sottofondi e pavimenti industriali AFC/
Costruttore di sottofondi e pavimenti industriali AFC
51419
Pflästerin EFZ/Pflästerer EFZ
Paveuse CFC/Paveur CFC
Selciatrice AFC/Selciatore AFC
51420
Strassenbauerin EFZ/Strassenbauer EFZ
Constructrice de routes CFC/Constructeur de routes CFC
Costruttrice stradale AFC/Costruttore stradale AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbezeichnungen und Berufsbild
1 Die Berufsbezeichnungen im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EFZ sind:
- a. Gleisbauerin EFZ/Gleisbauer EFZ;
- b. Grundbauerin EFZ/Grundbauer EFZ;
- c. Industrie- und Unterlagsbodenbauerin EFZ/Industrie- und Unterlagsbodenbauer EFZ;
- d. Pflästerin EFZ/Pflästerer EFZ;
- e. Strassenbauerin EFZ/Strassenbauer EFZ.
2 Fachleute im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie befassen sich mit der Erstellung und Gestaltung sowie der Instandhaltung und dem Unterhalt von Verkehrswegen und deren Infrastruktur und führen im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft allgemeine Arbeiten im Verkehrswegbau aus.
- b. Sie organisieren die Arbeiten auf den Arbeits- und Baustellen, führen sie gemäss betrieblichen und gesetzlichen Vorgaben qualitätsbewusst, umweltgerecht und nachhaltig aus und gewährleisten dabei die Arbeitssicherheit sowie den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz.
- c. Gleisbauerinnen EFZ und Gleisbauer EFZ sorgen dafür, dass Personen und Güter auf einem sicheren Schienennetz transportiert werden können. Sie bauen im Team neue Bahnstrecken, wechseln Weichen aus, bauen Gleise auf Schottersteinen oder auf Beton und führen Betonier- oder Umgebungsarbeiten aus.
- d. Grundbauerinnen EFZ und Grundbauer EFZ sorgen dafür, dass der Untergrund, auf dem später ein Gebäude oder ein Verkehrsweg gebaut wird, tragfähig und sicher ist. Sie verfestigen den Boden, sichern Baugruben und beachten dabei den Grundwasserspiegel.
- e. Industrie- und Unterlagsbodenbauerinnen EFZ und -bauer EFZ erstellen und unterhalten Industrie- und Unterlagsböden in Fabrikhallen und Lagerhäusern sowie Bodenbeläge als Unterlage für den Teppich, das Parkett oder andere Bodenbeläge in öffentlichen und privaten Bauten.
- f. Pflästerinnen EFZ und Pflästerer EFZ verschönern Altstädte, Vorplätze, Parkanlagen, Gärten oder Gehwege mit ihren Pflästerungen und wenden dabei unterschiedlichste Verlegearten an. Sie heben Gräben aus, verlegen Leitungen, setzen Schächte und Randsteine oder führen kleine Betonierarbeiten aus.
- g. Strassenbauerinnen EFZ und Strassenbauer EFZ erstellen Fahrbahnen aller Art, bauen Asphaltbeläge ein, erstellen Plätze und Trottoirs sowie Rad- und Fusswege, kleine Mauern und Treppen, Strassenkreisel und Verkehrsinseln, sie verlegen Stromleitungen und Wasserrohre in den Boden und setzen Schächte.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EFZ dauert 3 Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests im Berufsfeld Verkehrswegbau wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen. Der Aufbau der Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen a und b ist für alle Berufe im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EFZ verbindlich. Der Aufbau der übrigen Handlungskompetenzen ist spezifisch für die einzelnen Berufe:
Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz:
-
- Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz konsequent umsetzen,
-
- Arbeits- und Baustellen gemäss Vorgaben selbstständig vorbereiten,
-
- Arbeiten gemäss betrieblichen und gesetzlichen Vorgaben qualitätsbewusst, umweltgerecht und nachhaltig ausführen,
-
- ausgeführte Arbeiten selbstständig für Dritte nachvollziehbar dokumentieren,
-
- Kleinmaschinen, Geräte und Werkzeuge bedienen und warten;
- a.
Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau:
-
- Arbeits- und Baustellen im Team gemäss Vorgaben und Richtlinien betriebsbereit einrichten,
-
- Objekte selbstständig nach Plan einmessen und abstecken,
-
- Betonarbeiten für kleine Objekte im Team gemäss Plan ausführen,
-
- Betonfertigteile, Natursteinblöcke oder Steinkörbe versetzen,
-
- Arbeits- und Baustellen im Team abräumen und in den vorgegebenen Zustand zurückversetzen;
- b.
Ausführen von Gleisbauarbeiten:
-
- Gleise und Weichen im Team gemäss Vorgaben und Vorschriften verlegen und montieren,
-
- Gleis- und Weichenkontrollen im Team gemäss Vorgaben und Vorschriften ausführen,
-
- Kleinunterhalt an Gleisen und Weichen im Team gemäss Vorgaben und Vorschriften ausführen,
-
- systematischen Unterhalt an Gleisen und Weichen im Team gemäss Vorgaben und Vorschriften ausführen,
-
- Umgebungsarbeiten verantwortungs- und umweltbewusst durchführen;
- c.
Ausführen von Grundbauarbeiten:
-
- Aufschlussbohrungen und Rammsondierungen im Team systematisch ausführen,
-
- Grundwasser im Team fassen und absenken,
-
- Baugrubenabschlüsse, Aussteifungen und Spritzbetonarbeiten im Team ausführen,
-
- Anker-, Vernagelungs- und Injektionsarbeiten im Team ausführen,
-
- Pfahl- und Jettingarbeiten im Team ausführen;
- d.
Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrieböden:
-
- Untergrund selbstständig prüfen und gemäss Vorgaben und Vorschriften vorbereiten,
-
- schwimmende Estriche auf Feuchtigkeitsisolationen, Trennlagen und Dämmschichten im Team erstellen,
-
- Industrieböden im Team erstellen,
-
- Fugen, Abschlussprofile und Nebenarbeiten erstellen;
- e.
Ausführen von Pflästererarbeiten:
-
- Randabschlüsse und Einfassungen selbstständig erstellen,
-
- Flächenpflästerungen selbstständig erstellen,
-
- Kunstpflästerungen selbstständig erstellen,
-
- Natursteinplattenbeläge gemäss Plan selbstständig erstellen,
-
- Pflästerungen selbstständig unterhalten und sanieren,
-
- Naturstein- und Trockenmauern selbstständig erstellen und sanieren;
- f.
Ausführen von Strassenbauarbeiten:
-
- Aushubarbeiten von Hand oder mit Kleinmaschinen ausführen und Planum erstellen,
-
- Entwässerungen, Kanalisationen und Werkleitungen im Team erstellen,
-
- Fundationsschichten und Planien für Strassenoberbau im Team einbringen und erstellen,
-
- selbstständig Randabschlüsse erstellen sowie Betonverbund- und Betonformsteine verlegen,
-
- bitumenhaltige Beläge im Team einbauen und verdichten,
-
- bitumenhaltige Beläge im Team sanieren.
- g.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
- b. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht;
- c. Arbeiten unter Tag, unter Wasser, in gefährlichen Höhen, in engen Räumen oder bei Einsturzgefahr;
- d. Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich ionisierende Strahlungen; Arbeiten bei extremer Hitze, Kälte oder erheblicher Nässe; Arbeiten mit erheblichen Stössen, Lärm oder Erschütterungen;
- e. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden. Diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan in Leistungszielen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz | 40 | 20 | 20 | 80 |
| Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau | 80 | 60 | 20 | 160 |
| berufsspezifische Handlungskompetenzbereiche | 80 | 120 | 160 | 360 |
| Total | 200 | 200 | 200 | 600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
2 Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen je nach Beruf im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EFZ 35–50 Tage zu acht Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7–10 überbetriebliche Kurse aufgeteilt:
- a. Berufsübergreifende überbetriebliche Kurse für alle Berufe:
| Kurs | Handlungskompetenzbereiche | Inhalte | LJ | Tage |
|---|---|---|---|---|
| A1 | Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz / Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz / Arbeits- und Baustellen vorbereiten / Arbeits- und Baustellen einrichten und abräumen / Arbeiten qualitätsbewusst, umweltgerecht und nachhaltig ausführen | 1. | 5 |
| A2 | Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau | Objekt einmessen und abstecken | 1. | 5 |
| A3 | Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz / Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau | Maschinen, Geräte und Werkzeuge bedienen und warten / Natursteinblöcke und Steinkörbe versetzen / Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz | 1. | 5 |
| A4 | Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz / Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau | Arbeits- und Baustellen vorbereiten / Arbeits- und Baustellen einrichten und abräumen / Betonarbeiten für kleinere Objekte im Team gemäss Plan ausführen / Betonfertigelemente versetzen / Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz | 1. | 5 |
| Total Tage | Total Tage | Total Tage | 20 |
- b. Berufsspezifische überbetriebliche Kurse für Gleisbauerin EFZ und Gleisbauer EFZ:
| Kurs | Handlungskompetenzbereiche | Inhalte | LJ | Tage |
|---|---|---|---|---|
| GLB1 | Ausführen von Gleisbauarbeiten | Gleise montieren und unterhalten | 1. | 5 |
| GLB2 | Ausführen von Gleisbauarbeiten | Vermessungen und Versicherungen von Gleisen / Gleis- und Weichenkontrollen / Umgebungsarbeiten | 2. | 5 |
| GLB3 | Ausführen von Gleisbauarbeiten | Weichen montieren und unterhalten | 3. | 5 |
| Total Tage | Total Tage | Total Tage | 15 |
- c. Berufsspezifische überbetriebliche Kurse für Grundbauerin EFZ und Grundbauer EFZ:
| Kurs | Handlungskompetenzbereiche | Inhalte | LJ | Tage |
|---|---|---|---|---|
| GRB1 | Ausführen von Grundbauarbeiten | Aufschlussbohrungen/Rammsondierungen | 1. | 5 |
| GRB2 | Ausführen von Grundbauarbeiten | Grundwasserfassung/-absenkung / Baugrubenabschlüsse, Aussteifungen, Spritzbetonarbeiten | 2. | 5 |
| GRB3 | Ausführen von Grundbauarbeiten | Anker-, Vernagelungs-, Injektions-arbeiten / Pfahl- und Jettingarbeiten | 3. | 5 |
| Total Tage | Total Tage | Total Tage | 15 |
- d. Berufsspezifische Kurse für Industrie- und Unterlagsbodenbauerin EFZ und bauer EFZ:
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