Verordnung des SBFI vom 1. November 2013 über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Verkehrswegbau» mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
51422
Gleisbaupraktikerin EBA/Gleisbaupraktiker EBA
Assistante-constructrice de voies ferrées AFP/
Assistant-constructeur de voies ferrées AFP
Addetta alla costruzione di binari CFP/
Addetto alla costruzione di binari CFP
51423
Grundbaupraktikerin EBA/Grundbaupraktiker EBA
Assistante-constructrice de fondations AFP/
Assistant-constructeur de fondations AFP
Addetta sondatrice CFP/Addetto sondatore CFP
51424
Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktikerin EBA/
Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktiker EBA
Assistante-constructrice de sols industriels et de chapes AFP/
Assistant-constructeur de sols industriels et de chapes AFP
Addetta alla costruzione di sottofondi e pavimenti industriali CFP/
Addetto alla costruzione di sottofondi e pavimenti industriali CFP
51425
Steinsetzerin EBA/Steinsetzer EBA
Poseuse de pierres AFP/Poseur de pierres AFP
Posatrice di pietre CFP/Posatore di pietre CFP
51426
Strassenbaupraktikerin EBA/Strassenbaupraktiker EBA
Assistante-constructrice de routes AFP/
Assistant-constructeur de routes AFP
Addetta alla costruzione stradale CFP/
Addetto alla costruzione stradale CFP
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG) auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV), und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbezeichnungen und Berufsbild
1 Die Berufsbezeichnungen im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EBA sind:
- a. Gleisbaupraktikerin EBA/Gleisbaupraktiker EBA;
- b. Grundbaupraktikerin EBA/Grundbaupraktiker EBA;
- c. Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktikerin EBA/Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktiker EBA;
- d. Steinsetzerin EBA/Steinsetzer EBA;
- e. Strassenbaupraktikerin EBA/Strassenbaupraktiker EBA.
2 Fachleute im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie unterstützen die Erstellung und Gestaltung sowie die Instandhaltung und dem Unterhalt von Verkehrswegen und deren Infrastruktur und führen im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft allgemeine Arbeiten im Verkehrswegbau aus.
- b. Sie unterstützen die Organisation der Arbeiten auf den Arbeits- und Baustellen, führen sie gemäss betrieblichen und gesetzlichen Vorgaben qualitätsbewusst, umweltgerecht und nachhaltig aus und gewährleisten dabei die Arbeitssicherheit sowie den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz.
- c. Gleisbaupraktikerinnen EBA und Gleisbaupraktiker EBA tragen dazu bei, dass Personen und Güter auf einem sicheren Schienennetz transportiert werden können und helfen mit, Weichen und Gleise zu wechseln oder neue Bahnstrecken zu bauen. Sie bauen Gleise auf Schottersteinen oder auf Beton und führen Betonier- oder Umgebungsarbeiten aus.
- d. Grundbaupraktikerinnen EBA und Grundbaupraktiker EBA tragen dazu bei, dass der Untergrund, auf dem später ein Gebäude oder ein Verkehrsweg gebaut wird, tragfähig und sicher ist. Sie helfen mit, den Boden zu verfestigen und unterstützen das Sichern von Baugruben und das Beachten des Grundwasserspiegels.
- e. Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktikerinnen EBA sowie Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktiker EBA helfen mit, Industrie- und Unterlagsböden in Fabrikhallen und Lagerhäusern sowie Bodenbeläge als Unterlage für den Teppich, das Parkett oder andere Bodenbeläge in öffentlichen und privaten Bauten zu erstellen.
- f. Steinsetzerinnen EBA und Steinsetzer EBA tragen dazu bei, Altstädte, Vorplätze, Parkanlagen, Gärten, Strassenränder, Verkehrsteiler oder Gehwege mit ihren Pflästerungen zu verschönern und wenden dabei unterschiedlichste Verlegearten an. Sie helfen mit, Schächte, Randabschlüsse sowie Strasseneinfassungen zu setzen oder kleine Betonarbeiten auszuführen.
- g. Strassenbaupraktikerinnen EBA und Strassenbaupraktiker EBA helfen mit, Fahrbahnen aller Art zu erstellen, Asphaltbeläge einzubauen, Plätze und Trottoirs sowie Rad- und Fusswege, kleine Mauern und Treppen, Strassenkreisel und Verkehrsinseln zu erstellen, Stromleitungen und Wasserrohre in den Boden zu verlegen und Schächte zu setzen.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EBA dauert 2 Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen. Der Aufbau der Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen a und b ist für alle Berufe im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EBA verbindlich. Der Aufbau der übrigen Handlungskompetenzen ist spezifisch für die einzelnen Berufe:
Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz:
-
- Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz konsequent umsetzen,
-
- eigene Arbeiten gemäss Vorgaben selbstständig vorbereiten,
-
- eigene Arbeiten gemäss betrieblichen Vorgaben qualitätsbewusst und umweltgerecht ausführen,
-
- eigene Arbeiten selbstständig für Dritte nachvollziehbar dokumentieren,
-
- Kleinmaschinen, Geräte und Werkzeuge bedienen;
- a.
Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau:
-
- Eigene Arbeitsstelle gemäss Vorgaben betriebsbereit einrichten,
-
- einfache Objekte im Team einmessen und abstecken,
-
- eigene Arbeitsstelle selbstständig abräumen;
- b.
Ausführen von Gleisbauarbeiten:
-
- beim Verlegen und Montieren von Gleisen und Weichen im Team mitarbeiten,
-
- beim Unterhalt an Gleisen und Weichen im Team mitarbeiten,
-
- bei Umgebungsarbeiten im Team mitarbeiten;
- c.
Ausführen von Grundbauarbeiten:
-
- beim Fassen und Absenken von Grundwasser im Team mitarbeiten,
-
- bei Baugrubenabschlüssen, Aussteifungen und Spritzbetonarbeiten im Team mitarbeiten,
-
- bei Anker-, Vernagelungs- und Injektionsarbeiten im Team mitarbeiten,
-
- bei Pfahl- und Jettingarbeiten im Team mitarbeiten;
- d.
Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrieböden:
-
- beim Vorbereiten des Untergrunds im Team mitarbeiten,
-
- beim Erstellen von schwimmenden Estrichen auf Feuchtigkeitsisolationen, Trennlagen und Dämmschichten im Team mitarbeiten,
-
- beim Erstellen von Industrieböden im Team mitarbeiten,
-
- beim Erstellen von Fugen, Abschlussprofilen und Nebenarbeiten im Team mitarbeiten,
- e.
Ausführen von Steinsetzerarbeiten:
-
- beim Erstellen von Randabschlüssen und Einfassungen im Team mitarbeiten,
-
- beim Erstellen von Flächenpflästerungen im Team mitarbeiten,
-
- beim Erstellen von Natursteinplattenbelägen im Team mitarbeiten,
-
- beim Unterhalten und Sanieren von Pflästerungen im Team mitarbeiten;
- f.
- g. Ausführen von Strassenbauarbeiten
-
- bei Aushubarbeiten, Schüttungen, Hinterfüllungen und beim Erstellen des Planums im Team mitarbeiten,
-
- beim Erstellen von Entwässerungen, Kanalisationen und Werkleitungen im Team mitarbeiten,
-
- beim Erstellen des Strassenoberbaus im Team mitarbeiten,
-
- beim Erstellen von Randabschlüssen sowie Verlegen von Betonverbund- und Betonformsteinen im Team mitarbeiten,
-
- beim Einbauen und Verdichten von bitumenhaltigen Belägen im Team mitarbeiten,
-
- beim Sanieren von bitumenhaltigen Belägen im Team mitarbeiten.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
- b. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht;
- c. Arbeiten unter Tag, unter Wasser, in gefährlichen Höhen, in engen Räumen oder bei Einsturzgefahr;
- d. Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich ionisierende Strahlungen; Arbeiten bei extremer Hitze, Kälte oder erheblicher Nässe; Arbeiten mit erheblichen Stössen, Lärm oder Erschütterungen;
- e. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden. Diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan in Leistungszielen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse / Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz | 40 | 40 | 80 |
| Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau | 40 | 40 | 80 |
| berufsspezifische Handlungskompetenzbereiche | 120 | 120 | 240 |
| Total | 200 | 200 | 400 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 240 |
| Sport | 40 | 40 | 80 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 720 |
2 Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen je nach Beruf im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EBA 20-35 Tage zu acht Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4–6 überbetriebliche Kurse aufgeteilt:
- a. Berufsübergreifende überbetriebliche Kurse für alle Berufe:
| Kurs | Handlungskompetenzbereiche | Inhalte | LJ | Tage |
|---|---|---|---|---|
| A1 | Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz / Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz / Arbeitsstellen vorbereiten / Arbeitsstellen einrichten und abräumen / Arbeiten qualitätsbewusst, umweltgerecht und nachhaltig ausführen / Objekte einmessen und abstecken | 1. | 5 |
| A2 | Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz / Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau | Maschinen, Geräte und Werkzeuge bedienen und warten / Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz / Objekte einmessen und abstecken | 1. | 5 |
| Total Tage | Total Tage | Total Tage | 10 |
- b. Berufsspezifische überbetriebliche Kurse für Gleisbaupraktikerin und Gleisbaupraktiker EBA:
| Kurs | Handlungskompetenzbereiche | Inhalte | LJ | Tage |
|---|---|---|---|---|
| GLBP1 | Ausführen von Gleisbauarbeiten | Gleise und Weichen montieren | 1. | 5 |
| GLBP2 | Ausführen von Gleisbauarbeiten | Gleise und Weichen unterhalten / Umgebungsarbeiten | 2. | 5 |
| Total Tage | Total Tage | Total Tage | 10 |
- c. Berufsspezifische überbetriebliche Kurse für Grundbaupraktikerin und Grundbaupraktiker EBA:
| Kurs | Handlungskompetenzbereiche | Inhalte | LJ | Tage | Tage |
|---|---|---|---|---|---|
| GRBP1 | Ausführen von Grundbauarbeiten | Grundwasserfassung/-absenkung / Baugrubenabschlüsse, Aussteifungen, Spritzbetonarbeiten | 1. | 5 | 5 |
| GRBP2 | Ausführen von Grundbauarbeiten | Anker-, Vernagelungs-, Injektions-arbeiten / Pfahl- und Jettingarbeiten | 2. | 5 | 5 |
| Total Tage | Total Tage | Total Tage | 10 |
- d. Berufsspezifische überbetriebliche Kurse für Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktikerin und -praktiker EBA:
| Kurs | Handlungskompetenzbereiche | Inhalte | LJ | Tage |
|---|---|---|---|---|
| IUBP1 | Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrie-böden | Schwimmende Estriche / Untergrundprüfung/-vorbereitung / Fugen, Abschlussprofile, Nebenarbeiten / Schwimmende Estriche und Industrieböden erstellen | 1. | 5 |
| IUBP2 | Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrie-böden | Zementöse und Magnesiabeläge / Untergrundprüfung/-vorbereitung / Fugen, Abschlussprofile, Nebenarbeiten / Schwimmende Estriche und Industrieböden erstellen | 1. | 5 |
| IUBP3 | Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrie-böden | Kunstharzbeläge / Untergrundprüfung/-vorbereitung / Fugen, Abschlussprofile, Nebenarbeiten / Schwimmende Estriche und Industrieböden erstellen | 2. | 10 |
| IUBP4 | Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrie-böden | Zement-Kunstharzbeläge / Untergrundprüfung/-vorbereitung / Fugen, Abschlussprofile, Nebenarbeiten / Schwimmende Estriche und Industrieböden erstellen | 2. | 5 |
| Total Tage | Total Tage | Total Tage | 25 |
- e. Berufsspezifische überbetriebliche Kurse für Steinsetzerin und Steinsetzer EBA:
| Kurs | Handlungskompetenzbereiche | Inhalte | LJ | Tage |
|---|---|---|---|---|
| STS1 | Ausführen von Steinsetzerarbeiten / Ausführen von Strassenbauarbeiten | Absteckungen / Flächenpflästerungen / Unterhalt und Sanierung / Randabschlüsse | 1. | 10 |
| STS2 | Ausführen von Steinsetzerarbeiten / Ausführen von Strassenbauarbeiten | Absteckungen / Flächenpflästerungen / Randabschlüsse | 1. | 5 |
| STS3 | Ausführen von Steinsetzerarbeiten / Ausführen von Strassenbauarbeiten | Absteckungen / Flächenpflästerungen / Natursteinplattenbeläge / Randabschlüsse | 2. | 5 |
| Total Tage | Total Tage | Total Tage | 20 |
- f. Berufsspezifische Kurse für Strassenbaupraktikerin und Strassenbaupraktiker EBA:
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