Verordnung des SBFI vom 1. November 2013 über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Verkehrswegbau» mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-11-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

51422

Gleisbaupraktikerin EBA/Gleisbaupraktiker EBA

Assistante-constructrice de voies ferrées AFP/

Assistant-constructeur de voies ferrées AFP

Addetta alla costruzione di binari CFP/

Addetto alla costruzione di binari CFP

51423

Grundbaupraktikerin EBA/Grundbaupraktiker EBA

Assistante-constructrice de fondations AFP/

Assistant-constructeur de fondations AFP

Addetta sondatrice CFP/Addetto sondatore CFP

51424

Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktikerin EBA/

Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktiker EBA

Assistante-constructrice de sols industriels et de chapes AFP/

Assistant-constructeur de sols industriels et de chapes AFP

Addetta alla costruzione di sottofondi e pavimenti industriali CFP/

Addetto alla costruzione di sottofondi e pavimenti industriali CFP

51425

Steinsetzerin EBA/Steinsetzer EBA

Poseuse de pierres AFP/Poseur de pierres AFP

Posatrice di pietre CFP/Posatore di pietre CFP

51426

Strassenbaupraktikerin EBA/Strassenbaupraktiker EBA

Assistante-constructrice de routes AFP/

Assistant-constructeur de routes AFP

Addetta alla costruzione stradale CFP/

Addetto alla costruzione stradale CFP

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG) auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV), und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnungen und Berufsbild

1 Die Berufsbezeichnungen im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EBA sind:

2 Fachleute im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EBA dauert 2 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen. Der Aufbau der Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen a und b ist für alle Berufe im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EBA verbindlich. Der Aufbau der übrigen Handlungskompetenzen ist spezifisch für die einzelnen Berufe:

Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz:

Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau:

Ausführen von Gleisbauarbeiten:

Ausführen von Grundbauarbeiten:

Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrieböden:

Ausführen von Steinsetzerarbeiten:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden. Diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan in Leistungszielen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse / Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz 40 40 80
Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau 40 40 80
berufsspezifische Handlungskompetenzbereiche 120 120 240
Total 200 200 400
Allgemeinbildung 120 120 240
Sport 40 40 80
Total Lektionen 360 360 720

2 Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen je nach Beruf im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EBA 20-35 Tage zu acht Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4–6 überbetriebliche Kurse aufgeteilt:

Kurs Handlungskompetenzbereiche Inhalte LJ Tage
A1 Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz / Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz / Arbeitsstellen vorbereiten / Arbeitsstellen einrichten und abräumen / Arbeiten qualitätsbewusst, umweltgerecht und nachhaltig ausführen / Objekte einmessen und abstecken 1. 5
A2 Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz / Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau Maschinen, Geräte und Werkzeuge bedienen und warten / Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz / Objekte einmessen und abstecken 1. 5
Total Tage Total Tage Total Tage 10
Kurs Handlungskompetenzbereiche Inhalte LJ Tage
GLBP1 Ausführen von Gleisbauarbeiten Gleise und Weichen montieren 1. 5
GLBP2 Ausführen von Gleisbauarbeiten Gleise und Weichen unterhalten / Umgebungsarbeiten 2. 5
Total Tage Total Tage Total Tage 10
Kurs Handlungskompetenzbereiche Inhalte LJ Tage Tage
GRBP1 Ausführen von Grundbauarbeiten Grundwasserfassung/-absenkung / Baugrubenabschlüsse, Aussteifungen, Spritzbetonarbeiten 1. 5 5
GRBP2 Ausführen von Grundbauarbeiten Anker-, Vernagelungs-, Injektions-arbeiten / Pfahl- und Jettingarbeiten 2. 5 5
Total Tage Total Tage Total Tage 10
Kurs Handlungskompetenzbereiche Inhalte LJ Tage
IUBP1 Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrie-böden Schwimmende Estriche / Untergrundprüfung/-vorbereitung / Fugen, Abschlussprofile, Nebenarbeiten / Schwimmende Estriche und Industrieböden erstellen 1. 5
IUBP2 Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrie-böden Zementöse und Magnesiabeläge / Untergrundprüfung/-vorbereitung / Fugen, Abschlussprofile, Nebenarbeiten / Schwimmende Estriche und Industrieböden erstellen 1. 5
IUBP3 Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrie-böden Kunstharzbeläge / Untergrundprüfung/-vorbereitung / Fugen, Abschlussprofile, Nebenarbeiten / Schwimmende Estriche und Industrieböden erstellen 2. 10
IUBP4 Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrie-böden Zement-Kunstharzbeläge / Untergrundprüfung/-vorbereitung / Fugen, Abschlussprofile, Nebenarbeiten / Schwimmende Estriche und Industrieböden erstellen 2. 5
Total Tage Total Tage Total Tage 25
Kurs Handlungskompetenzbereiche Inhalte LJ Tage
STS1 Ausführen von Steinsetzerarbeiten / Ausführen von Strassenbauarbeiten Absteckungen / Flächenpflästerungen / Unterhalt und Sanierung / Randabschlüsse 1. 10
STS2 Ausführen von Steinsetzerarbeiten / Ausführen von Strassenbauarbeiten Absteckungen / Flächenpflästerungen / Randabschlüsse 1. 5
STS3 Ausführen von Steinsetzerarbeiten / Ausführen von Strassenbauarbeiten Absteckungen / Flächenpflästerungen / Natursteinplattenbeläge / Randabschlüsse 2. 5
Total Tage Total Tage Total Tage 20

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