Verordnung des SBFI vom 1. November 2013 über die berufliche Grundbildung Multimediaelektronikerin/Multimediaelektroniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
47006
Multimediaelektronikerin EFZ/
Multimediaelektroniker EFZ
Electronicienne en multimédia CFC/
Electronicien en multimédia CFC
Elettronica multimediale AFC/
Elettronico multimediale AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung 5 vom 28. September 2007[^3] zum Arbeitsgesetz (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
1 Multimediaelektronikerinnen und Multimediaelektroniker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie planen, installieren, erweitern und warten Sende- und Empfangsanlagen der Nachrichtentechnik.
- b. Sie führen fachtechnische Beratungen durch.
- c. Sie prüfen Geräte, analysieren Fehler und führen Reparaturen durch.
- d. Sie führen Servicearbeiten bei den Kunden durch.
- e. Sie konfigurieren Computer und Netzwerkkomponenten.
- f. Sie nehmen Wartungs- und Reparaturarbeiten an Übertragungsnetzen vor.
- g. Sie planen, installieren, erweitern und warten Sicherheitssysteme.
- h. Sie planen, installieren, erweitern und warten Einrichtungen von Videokonferenzen und Überwachungseinrichtungen.
- i. Sie rüsten Veranstaltungen mit Audio- oder Video-Technik aus und betreuen diese.
- j. Sie konzipieren und installieren Audio- oder Video-Schuleinrichtungen.
- k. Sie planen, installieren und warten Multimedia-Hausvernetzungen.
2 Innerhalb des Berufs der Multimediaelektronikerin oder des Multimediaelektroniker auf Stufe EFZ gibt es folgende Schwerpunkte:
- a. Verkauf und Service;
- b. Empfangs- und Übertragungsanlagen; und
- c. Audio-oder Video- und Sicherheitstechnik.
3 Der Schwerpunkt wird vom Lehrbetrieb bestimmt und bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung angegeben.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Analysieren und Ausmessen:
-
- elektrotechnische Systeme analysieren, ausmessen und einsetzen,
-
- elektronische Systeme analysieren, ausmessen und einsetzen,
-
- Signalübertragung einsetzen,
-
- digitale Systeme, Mikrokontroller und Mikroprozessoren analysieren, ausmessen und einsetzen,
-
- Aufzeichnungs- und Wiedergabeverfahren einsetzen,
-
- Audio- und Video-Systeme verstehen.
- a.
Arbeitsorganisation:
-
- Arbeitsumfeld organisieren und Arbeitstechnik einsetzen,
-
- Computer und Standardsoftware einsetzen,
-
- Arbeiten gemäss den Betriebsabläufen und der Betriebsorganisation gestalten.
- b.
Beraten und Verkaufen:
-
- Consumer-Electronic-Geräte verstehen und den Kunden erklären,
-
- mit Kunden kommunizieren und Produkte verkaufen,
-
- optische Systeme und Kommunikationsgeräte den Kunden erklären.
- c.
Unterhalten, Reparieren und Ändern:
-
- Unterhalt durchführen, Geräte überprüfen und austauschen,
-
- Anpassungen und einfache Reparaturen durchführen,
-
- Systemänderungen und Fehlerbehebung vornehmen,
-
- technische Kommunikation in Englisch führen.
- d.
Installation und Inbetriebnahme:
-
- Empfangsanlagen planen und in Betrieb nehmen,
-
- Multimedia-Systeme einsetzen,
-
- kleine Netzwerke planen, dokumentieren und aufbauen.
- e.
Entwickeln und Umsetzen von Kundenprojekten:
-
- Multimedia-Systemlösungen entwerfen und ausführen,
-
- netzwerkgestützte Multimedia-Systemlösungen erstellen,
-
- kombinierte Multimedia-Systeme als Kundenprojekte realisieren.
- f.
Kommunizieren in einer zweiten Sprache:
-
- Kundengespräche und Fachgespräche in einer zweiten Sprache führen;
-
- Dokumente in einer zweiten Sprache verstehen;
-
- Alltagskorrespondenz in einer zweiten Sprache verfassen und erledigen;
-
- einfache Dokumente, insbesondere Bedienungsanleitungen, in einer zweiten Sprache verfassen; und
-
- Fachgespräche in einer zweiten Sprache führen.
- g.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Gebots- und Verbotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder abwenden können.
4 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 3 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan in Leistungszielen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz festgelegt.
5 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen im Sinne der nachhaltigen Entwicklung vermittelt.
4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 6 Anteile der Lernorte
1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3,5 Tagen pro Woche.
2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 2200 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 240 Lektionen.
3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 15 und höchstens 20 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 7 Unterrichtssprache
1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 8 Bildungsplan
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.
2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 wie folgt näher aus:
- a. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
- b. Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
- c. Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
- d. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.
3 Der Bildungsplan legt überdies fest:
- a. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
- b. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
- c. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
Art. 9 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung
Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Multimediaelektronikerin EFZ oder Multimediaelektroniker EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. Gelernte Multimediaelektronikerin oder gelernter Multimediaelektroniker mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Multimediaelektronikerin EFZ und des Multimediaelektronikers EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- e. einschlägiger Abschluss einer Hochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im Bildungsbericht fest.
4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Im überbetrieblichen Kurs
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in schriftlicher Form.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannte Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Multimediaelektronikerin EFZ und des Multimediaelektronikers EFZ erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen des jeweiligen Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
- a. Teilprüfung, im Umfang von 6–8 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende des zweiten Bildungsjahres geprüft. Geprüft werden grundlegende Berufsarbeiten. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
- b. Praktische Arbeit als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 40–100 Stunden oder als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 12–16 Stunden. Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die Prüfungsform. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Das Prüfungsverfahren der IPA richtet sich nach der vom SBFI erlassenen Wegleitung[^5].
- c. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.
- d. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^6] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- a. der Qualifikationsbereich «Teilprüfung» mit der Note 4 oder höher bewertet wird;
- b. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird;
- c. der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
- d. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:
- a. Teilprüfung: 25 %;
- b. praktische Arbeit: 25 %;
- c. Berufskenntnisse: 15 %;
- d. Allgemeinbildung: 20 %;
- e. Erfahrungsnote: 15 %.
3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 8 Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
Art. 20 Wiederholungen
1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
2 Der Qualifikationsbereich «Teilprüfung» muss spätestens mit der Abschlussprüfung wiederholt werden.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Spezialfall
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