Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-10-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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und die Zulage für Getreide 1 (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV) vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2019) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 2, 55 Absatz 2, 170 Absatz 3 und 177 Absatz 1

2 3 , des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verordnet:

1. Abschnitt: Einzelkulturbeiträge 4

Art. 1 Zu Beiträgen berechtigende Flächen

1 Einzelkulturbeiträge werden für Flächen mit den folgenden Kulturen ausgerichtet:

2 Einzelkulturbeiträge werden auch für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung

5 vom 7. Dezember 1998 (LBV) ausgerichtet.

3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für:

6 lungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV).

Art. 2 Höhe der Beiträge

Der Einzelkulturbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr für: Franken

7 Zuckerrüben zur Zuckerherstellung 2100 f.

Art. 3 Koordination mit Direktzahlungen der Europäischen Union

1 Können einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin die Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone

8 nicht nach Artikel 54 Absatz 1 DZV von den Direktzahlungen abgezogen werden, so werden sie von den Einzelkulturbeiträgen abgezogen.

2 Für die Berechnung der Abzüge sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.

2. Abschnitt: Getreidezulage 9

Art. 4 Zur Zulage berechtigende Flächen

1 Die Getreidezulage wird ausgerichtet für Flächen mit den Kulturen Weizen, Dinkel, Roggen, Emmer, Einkorn, Gerste, Hafer, Triticale, Reis, Hirse, Sorghum sowie Mischungen dieser Getreidearten.

2 Sie wird auch für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach

10 Artikel 17 Absatz 2 LBV ausgerichtet.

3 Keine Zulage wird ausgerichtet für:

11 e. Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j DZV .

Art. 5 Höhe der Getreidezulage

Die Getreidezulage pro Hektare und Jahr errechnet sich aus den für die Zulage bewilligten Mitteln und der zur Zulage berechtigenden Getreidefläche. Das Resultat wird auf ganze Franken abgerundet.

2 a . Abschnitt: Voraussetzungen 12

13 Art. 6 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsoder zulagenberechtigt, wenn sie:

2 In Abweichung von Absatz 1 sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsoder zulagenberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind.

3 Bei Personengesellschaften sind nur die Personen beitragsoder zulagenberechtigt, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Beiträge und die Zulage werden im Verhältnis der beitragsberechtigten Personen ausgerichtet.

14 Art. 6 a Allgemeine Voraussetzungen

1 Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage werden ausgerichtet, wenn:

15 nachweis nach den Artikeln 11–25 DZV erbringt;

16 ten nach Artikel 3 Absatz 2 LBV besteht; und

2 Der Arbeitsaufwand nach Absatz 1 Buchstabe c berechnet sich nach dem «ART-

17 Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, Version 2013 .

18 Art. 6 b Besondere Voraussetzungen für Einzelkulturbeiträge

1 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen ist die schriftliche Festlegung einer bestimmten Fläche zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und einer zugelassenen Saatgutvermehrungsorganisation. Die Fläche muss die gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 der Saatund Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember

19 1998 festgelegten Anforderungen erfüllen.

2 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Mischungen von Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken mit Getreide ist ein Gewichtsanteil der zu Beiträgen berechtigenden Kulturen von mindestens 30 Prozent im Erntegut.

3 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Zuckerrüben ist die Festlegung einer bestimmten Liefermenge in einem schriftlichen Vertrag zwischen der Zuckerfabrik einerseits und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin oder den Mitgliedern einer Betriebszweiggemeinschaft oder einer Produzentengemeinschaft andererseits.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 7 Gesuche

1 Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage werden nur auf Gesuch hin ausgerich-

20 tet.

2 Das Gesuch muss durch den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Be-

21 triebs nach Artikel 6 LBV oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet an die vom Wohnsitzkanton oder bei juristischen Personen an die vom Sitzkanton bezeichnete Behörde eingereicht werden.

3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

22 a. die Kulturen nach Artikel 1 oder 4, für die Beiträge oder die Zulage beantragt werden;

23 ordnung vom vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft;

4 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Grenzzone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen.

5 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.

6 Der Kanton bestimmt:

24 b. ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom

25 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden können.

26 Art. 8 Gesuchstermine und Fristen

1 Das Gesuch für Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme

27 oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern.

2 Der Kanton kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 einen Gesuchstermin festlegen.

28 Art. 9 Änderungen des Gesuchs

1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen. 1bis 29

2 Nachträgliche Veränderungen von Flächen und Hauptkulturen sowie Bewirtschaf-

30 terwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden.

3 Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens erfolgt:

31 b. am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen.

Art. 10 Festsetzung der Beiträge

1 Der Kanton überprüft die Beitragsoder Zulagenberechtigung und setzt die Bei-

32 träge oder die Zulage aufgrund der erhobenen Daten fest.

2 Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Kulturen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai.

33 Art. 11 Auszahlung der Beiträge und der Zulage an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

1 Der Kanton zahlt die Beiträge und die Zulage wie folgt aus:

2 Beiträge und Zulagen, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zurückerstatten.

34 Art. 12 Überweisung der Beiträge und der Zulage an den Kanton

1 Der Kanton übermittelt dem BLW die für die Zulage berechtigte Fläche bis am 15. Oktober.

2 Er berechnet die Beiträge und die Zulage wie folgt:

3 Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag beim BLW an:

4 Für Einzelkulturbeiträge sind Nachbearbeitungen bis spätestens zum 20. November möglich. Der Kanton berechnet die Beiträge aus Nachbearbeitungen spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 25. November mit Angabe der einzelnen Beiträge beim BLW an.

5 Der Kanton liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszahlungsdaten über die Einzelkulturbeiträge und die Zulage. Die Auszahlungsdaten müssen mit den Beträgen nach den Absätzen 2 und 3 übereinstimmen.

6 Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem den Gesamtbetrag.

Art. 13 Eröffnung von Verfügungen

1 Die Kantone haben dem BLW Beitragsverfügungen nur auf Verlangen zuzustellen.

2 Sie eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide.

4. Abschnitt: Kontrollen

Art. 14 Grundsatz

1 Der Kanton überprüft die Angaben der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, kontrolliert die Bewirtschaftungsart und beurteilt vor der Ernte den Stand der Kulturen.

2 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord-

35 nung vom 23. Oktober 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.

3 Die Kontrollen werden teilweise ohne Voranmeldung durchgeführt.

36 Art. 15 Beizug Dritter Der Kanton kann die nach Artikel 14 erforderlichen Arbeiten delegieren. Er regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten und überwacht die Kontrolltätigkeit stichprobenmässig.

Art. 16 Verfahren bei Feststellung von Unregelmässigkeiten

1 Stellt die Kontrollstelle bei der Kontrolle falsche Flächenangaben, einen unbefriedigenden Stand der Kulturen oder das Nichteinhalten der gemeldeten Bewirtschaftungsoder Verwendungsart fest oder werden ihr entsprechende Tatbestände von den Abnehmern gemeldet, so gibt sie dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich davon Kenntnis.

2 3 37 und …

Art. 17 Erfassung und Bericht

1 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach Artikel 165 d des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 erfasst oder dahin übermittelt werden.

2 Der Kanton erstellt jährlich nach Vorgabe des BLW einen Bericht über seine

38 Überwachungstätigkeit nach Artikel 15.

5. Abschnitt: Verwaltungssanktionen

39 Art. 18 Kürzung und Verweigerung der Beiträge oder der Zulage

1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge oder die Zulage gemäss Anhang.

2 Sie erstellen jährlich einen Bericht über die von ihnen verfügten Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen oder Zulagen. Die vollständige Erfassung im zentralen Informationssystem für Kontrolldaten nach Artikel 165 d des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 gilt als Bericht.

40 Art. 19 Höhere Gewalt

1 Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nicht erfüllt oder wird das Gesuch aufgrund höherer Gewalt verspätet eingereicht, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Einzelkulturbeiträge verzichten.

2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.

4 Die Kantone regeln das Verfahren.

41 Art. 20 – 24

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Vollzug

1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.

2 Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.

Art. 26 Aufhebung eines anderen Erlasses

42 Die Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 1998 wird aufgehoben.

Art. 27 Übergangsbestimmungen

1 Für die Fristen der Datenerhebung und die Stichtage im Jahr 2014 gelten die Best-

43 immungen der Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 1998 .

2 Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

[^2]: SR 910.1

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

[^5]: SR 910.91

[^6]: SR 910.13

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2018 4691).

[^8]: SR 910.13

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

[^10]: SR 910.91

[^11]: SR 910.13

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

[^15]: SR 910.13

[^16]: SR 910.91

[^17]: Die Software für die landwirtschaftliche Betriebsplanung «ART-Arbeitsvoranschlag» ist abrufbar unter www.arbeitsvoranschlag.ch.

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

[^19]: SR 916.151.1

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

[^21]: SR 910.91

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

[^23]: SR 919.117.71

[^24]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).

[^25]: SR 943.03

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).

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