Internationales Übereinkommen von 2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 2001-03-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (Stand am 24. Oktober 2019) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, im Hinblick auf Artikel 194 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

2 , der vorsieht, dass die Staaten alle Massnahmen ergreifen, die notwendig von 1982 sind, um die Verschmutzung der Meeresumwelt zu verhüten, zu verringern und zu überwachen, ferner im Hinblick auf Artikel 235 jenes Übereinkommens, der vorsieht, dass die Staaten bei der Weiterentwicklung einschlägiger Vorschriften des Völkerrechts zusammenarbeiten, um eine umgehende und angemessene Entschädigung für alle durch Verschmutzung der Meeresumwelt verursachten Schäden zu gewährleisten, in Anbetracht des Erfolgs des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die

3 zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur

4 Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden , mit denen gewährleistet wird, dass Personen, die Schäden erleiden, die durch Verschmutzung infolge des Ausfliessens oder Ablassens von als Bulkladung von Schiffen auf See befördertem Öl verursacht werden, Entschädigung erhalten, ferner in Anbetracht der Annahme des Internationalen Übereinkommens von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See mit dem Ziel, eine angemessene, umgehende und wirksame Entschädigung für Schäden vorzusehen, die durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See verursacht werden, in Anerkennung der Bedeutung einer Gefährdungshaftung für alle Formen der Ölverschmutzung, verbunden mit einer angemessenen Haftungsbeschränkung, in der Erwägung, dass ergänzende Massnahmen notwendig sind, um die Zahlung einer angemessenen, umgehenden und wirksamen Entschädigung für Schäden zu gewährleisten, die durch Verschmutzung infolge des Ausfliessens oder Ablassens von Bunkeröl aus Schiffen verursacht werden, in dem Wunsch, einheitliche internationale Vorschriften und Verfahren zur Regelung von Haftungsfragen und zur angemessenen Entschädigung in solchen Fällen anzunehmen, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 «Schiff» bedeutet jede Art von Seeschiff oder sonstigem seegängigen Gerät.

2 «Person» bedeutet eine natürliche Person oder Personenvereinigung oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts einschliesslich eines Staates oder seiner Gebietskörperschaften.

3 «Schiffseigentümer» bedeutet den Eigentümer, einschliesslich des eingetragenen Eigentümers, Bareboat Charterer, Reeder und Ausrüster des Schiffes.

4 «Eingetragener Eigentümer» bedeutet die Person oder Personen, in deren Namen das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn keine Eintragung vorliegt, die Person oder Personen, denen das Schiff gehört. Jedoch bedeutet «eingetragener Eigentümer» in Fällen, in denen ein Schiff einem Staat gehört und von einer Gesellschaft betrieben wird, die in dem betreffenden Staat als Ausrüster des Schiffes eingetragen ist, diese Gesellschaft.

5 «Bunkeröl» bedeutet jedes Kohlenwasserstoffmineralöl, einschliesslich Schmieröl, das für den Betrieb oder Antrieb des Schiffes verwendet wird oder verwendet werden soll, sowie jegliche Rückstände solchen Öls.

6 «Haftungsübereinkommen» bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden in der jeweils geltenden Fassung.

7 «Schutzmassnahmen» bedeuten die von einer Person nach Eintreten eines Ereignisses getroffenen angemessenen Massnahmen zur Verhütung oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden.

8 «Ereignis» bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden darstellen.

9 «Verschmutzungsschäden» bedeuten: a) Verluste oder Schäden, die ausserhalb des Schiffes durch eine auf das Ausfliessen oder Ablassen von Bunkeröl aus dem Schiff zurückzuführende Verunreinigung verursacht werden, gleichviel wo das Ausfliessen oder Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für eine Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der aufgrund dieser Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich ergriffener oder zu ergreifender angemessener Wiederherstellungsmassnahmen beschränkt; b) die Kosten von Schutzmassnahmen und weitere durch Schutzmassnahmen verursachte Verluste oder Schäden.

10 «Staat des Schiffsregisters» bedeutet in Bezug auf ein eingetragenes Schiff den Staat, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen ist, und in Bezug auf ein nicht eingetragenes Schiff den Staat, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist.

11 «Bruttoraumzahl» bedeutet die nach den in Anlage 1 des Internationalen Schiffs-

5 vermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts errechnete Bruttoraumzahl.

12 «Organisation» bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.

13 «Generalsekretär» bedeutet den Generalsekretär der Organisation.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt ausschliesslich: a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind: i) im Hoheitsgebiet einschliesslich des Küstenmeers eines Vertragsstaats, und ii) in der nach dem Völkerrecht festgelegten ausschliesslichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach dem Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird; b) für Schutzmassnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.

Art. 3 Haftung des Schiffseigentümers

1 Ausser in den Fällen der Absätze 3 und 4 haftet der Schiffseigentümer zum Zeitpunkt des Ereignisses für Verschmutzungsschäden, die durch an Bord befindliches oder von dem Schiff stammendes Bunkeröl verursacht werden; besteht ein Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, so haftet derjenige, der zum Zeitpunkt des ersten Vorfalls Schiffseigentümer war.

2 Ist mehr als eine Person nach Absatz 1 haftbar, so haften diese Personen gesamtschuldnerisch.

3 Der Schiffseigentümer haftet nicht für Verschmutzungsschäden, wenn er nachweist: a) dass die Schäden durch Kriegshandlung, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstand oder ein aussergewöhnliches, unvermeidliches und unabwendbares Naturereignis entstanden sind; b) dass die Schäden ausschliesslich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht wurden, die von einem Dritten in Schädigungsabsicht begangen wurde; oder c) dass die Schäden ausschliesslich durch die Fahrlässigkeit oder eine andere rechtswidrige Handlung einer Regierung oder einer anderen für die Unterhaltung von Lichtern oder sonstigen Navigationshilfen verantwortlichen Stelle in Wahrnehmung dieser Aufgabe verursacht wurden.

4 Weist der Schiffseigentümer nach, dass die Verschmutzungsschäden ganz oder teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Haftung gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden.

5 Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen den Schiffseigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden.

6 Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht ein unabhängig von diesem Übereinkommen bestehendes Rückgriffsrecht des Schiffseigentümers.

Art. 4 Ausschlüsse

1 Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf Verschmutzungsschäden im Sinne des Haftungsübereinkommens, gleichviel ob für diese Schäden nach jenem Übereinkommen Schadenersatz zu leisten ist.

2 Sofern in Absatz 3 nichts anderes vorgesehen ist, findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschliesslich für andere als Handelszwecke genutzt werden.

3 Ein Vertragsstaat kann beschliessen, dieses Übereinkommen auf seine Kriegsschiffe oder sonstige in Absatz 2 bezeichnete Schiffe anzuwenden; in diesem Fall notifiziert er seinen Beschluss dem Generalsekretär unter Angabe der Bedingungen für diese Anwendung.

4 Für Schiffe, die einem Vertragsstaat gehören und für Handelszwecke genutzt werden, kann jeder Staat vor den in Artikel 9 bezeichneten Gerichten belangt werden; dabei verzichtet er auf alle Einreden, die sich auf seine Stellung als souveräner Staat gründen.

Art. 5 Ereignisse, an denen mehrere Schiffe beteiligt sind

Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die Schiffseigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Artikel 3 befreit sind, gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend sicher trennen lassen.

Art. 6 Haftungsbeschränkung

Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht des Schiffseigentümers und der eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit leistenden Person oder Personen, die Haftung nach einem anwendbaren nationalen oder internationalen Regelwerk, wie etwa dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für

6 Seeforderungen in der jeweils geltenden Fassung, zu beschränken.

Art. 7 Pflichtversicherung oder finanzielle Sicherheit

1 Der eingetragene Eigentümer eines in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenen Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 1000 hat eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, wie etwa die Bürgschaft einer Bank oder eines ähnlichen Finanzinstituts, aufrechtzuerhalten, um die Haftung des eingetragenen Eigentümers für Verschmutzungsschäden in Höhe eines Betrags abzudecken, der den Haftungsgrenzen nach den anwendbaren nationalen oder internationalen Beschränkungen entspricht, in keinem Fall jedoch einen nach dem

7 Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der jeweils geltenden Fassung errechneten Betrag übersteigt.

2 Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach diesem Übereinkommen in Kraft ist. Für ein in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden. Die Form dieser Bescheinigung hat dem als Anlage zu diesem Übereinkommen beigefügten Muster zu entsprechen und folgende Angaben zu enthalten: a) Name des Schiffes, Unterscheidungssignal und Heimathafen; b) Name und Hauptgeschäftssitz des eingetragenen Eigentümers; c) IMO-Schiffsidentifizierungsnummer; d) Art und Laufzeit der Sicherheit; e) Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird; f) Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen Sicherheit.

3 a) Ein Vertragsstaat kann eine von ihm anerkannte Einrichtung oder Organisation ermächtigen, die in Absatz 2 genannte Bescheinigung auszustellen. Diese Einrichtung oder Organisation unterrichtet den betreffenden Staat von der

Fussnoten

[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 2013 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 24. September 2013 Für die Schweiz in Kraft getreten am 24. Dezember 2013 AS 2013 5527; BBl 2012 8639

[^1]: Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 22. März 2013 (AS 2013 5523).

[^2]: SR 0.747.305.15

[^3]: SR 0.814.291.2

[^4]: SR 0.814.292 0.814.294 Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden. Internationales Übereink. von 2001

[^5]: SR 0.747.305.412 0.814.294 Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden. Internationales Übereink. von 2001

[^6]: SR 0.747.331.53

[^7]: SR 0.747.331.53

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.