Rahmenabkommen vom 9. Juli 2013 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über humanitäre Hilfe, technische und finanzielle Zusammenarbeit

Typ Andere
Veröffentlichung 2013-07-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,

nachfolgend «Parteien» genannt,

in der Absicht, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen,

vom Wunsch geleitet, diese Beziehungen zu festigen und eine fruchtbare Zusammenarbeit im humanitären, technischen und finanziellen Bereich aufzubauen,

in der Erkenntnis, dass die Entwicklung dieser humanitären, technischen und finanziellen Zusammenarbeit dazu beitragen wird, zur Förderung der Entwicklung einer Marktwirtschaft und Demokratie die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen in Jordanien zu verbessern,

im Bewusstsein, dass sich die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zur Fortführung der Reformen verpflichtet, die darauf abzielen, eine Marktwirtschaft unter demokratischen Bedingungen zu errichten;

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Basis der Zusammenarbeit

Die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, die insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, bestimmt die Innen- und Aussenpolitik der beiden Parteien und bildet einen wesentlichen Bestandteil der Zusammenarbeit des vorliegenden Abkommens.

Art. 2 Zielsetzungen
Art. 3 Formen der Zusammenarbeit
Teil 1 Formen
Teil 2 Humanitäre Hilfe
Teil 3 Technische Unterstützung
Teil 4 Finanzielle Zusammenarbeit
Art. 4 Bedingungen
Art. 5 Antikorruptionsklausel

Die Parteien bieten im Rahmen dieses Abkommens weder direkt noch indirekt Zuwendungen irgendwelcher Art an. Sie nehmen solche Angebote nicht an. Jedes korrupte oder widerrechtliche Verhalten bedeutet eine Verletzung des vorliegenden Abkommens und rechtfertigt dessen Beendigung sowie/oder das Ergreifen von weiteren Massnahmen, die im Einklang mit dem anwendbaren Recht sind.

Art. 6 Koordination und Vorgehen
Art. 7 Dauer
Art. 8 Änderungen und Streitigkeiten

Ausgefertigt in Amman, am 9. Juli 2013, in zwei Originalen in englischer Sprache, wobei beide in gleicher Weise massgebend sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung gelangt die englische Version zur Anwendung.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / Michael Winzap | Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien: / Ibrahim Saif | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.191.01

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