Verordnung vom 14. März 2014 über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-03-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 2127 (2013), 2134 (2014), 2196 (2015), 2262

2 3 (2016), 2339 (2017) und 2399 (2018) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik sind verboten.

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereitstellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Zentralafrikanischen Republik sind verboten.

3 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 ist der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr:

Fussnoten

[^1]: SR 946.231

[^2]: Die Texte der Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org/fr/sc/ > Organes subsidiaires > Sanctions > Co- mité des sanctions concernant la République centrafricaine > Résolutions.

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 14. Dez. 2018 (AS 2018 4553).

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