Verordnung vom 14. März 2014 über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik
1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 2127 (2013), 2134 (2014), 2196 (2015), 2262
2 3 (2016), 2339 (2017) und 2399 (2018) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, verordnet:
1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik sind verboten.
2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereitstellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Zentralafrikanischen Republik sind verboten.
3 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 ist der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr:
- a. von Gütern, die ausschliesslich der Unterstützung folgender Organisationen dienen oder von diesen verwendet werden können: 1. der Mission der Organisation der Vereinten Nationen (Minusca), 2. den französischen Truppen, welche die Minusca unterstützen, 3. den Ausbildungsmissionen der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik,
Fussnoten
[^1]: SR 946.231
[^2]: Die Texte der Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org/fr/sc/ > Organes subsidiaires > Sanctions > Co- mité des sanctions concernant la République centrafricaine > Résolutions.
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 14. Dez. 2018 (AS 2018 4553).
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