Vertrag vom 27. Januar 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien über Rechtshilfe in Strafsachen

Typ Andere
Veröffentlichung 2011-01-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Kolumbien,

nachfolgend: die Vertragsstaaten,

in Anbetracht der Bande der Freundschaft und der Zusammenarbeit, die sie verbinden;

in der Erkenntnis, dass der Kampf gegen das grenzüberschreitende Verbrechen eine gemeinsame Verantwortung der internationalen Gemeinschaft bildet;

im Bewusstsein, dass die Rechtshilfe und die Mechanismen der Zusammenarbeit gestärkt werden müssen, um die Zunahme verbrecherischer Tätigkeiten zu verhindern;

im Bestreben, ein Höchstmass an Rechtshilfe für die Untersuchung strafbarer Handlungen, die Beschlagnahme, weitere vorsorgliche Massnahmen und die Einziehung von Erträgen aus strafbaren Handlungen sowie der Tatwerkzeuge, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde, zu gewährleisten;

in Einhaltung der Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen ihrer Staaten sowie der Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere der Souveränität, der territorialen Integrität, der Nichteinmischung und der Achtung der innerstaatlichen Rechtsordnung der beiden Parteien;

unter Berücksichtigung der Grundsätze, die in den internationalen Übereinkommen im Bereich der Menschenrechte festgelegt sind, und im Bestreben, im Hinblick auf deren Förderung zusammenzuarbeiten;

haben Folgendes vereinbart:

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe in Strafsachen

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrags weitestgehende Rechtshilfe in Strafsachen zu leisten in allen Untersuchungen und Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung im Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt.

Art. 2 Umfang der Rechtshilfe

Die Rechtshilfe umfasst folgende Massnahmen, die im Hinblick auf ein Strafverfahren im ersuchenden Staat getroffen werden:

Art. 3 Unanwendbarkeit

Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:

Art. 4 Gründe für die Ablehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe

1. Die Rechtshilfe in Strafsachen kann abgelehnt werden, wenn:

2. Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn sich die Ausführung des Ersuchens nachteilig auf ein hängiges Strafverfahren in diesem Staat auswirken würde.

3. Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder aufschiebt:

4. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung der Rechtshilfe ist zu begründen.

Kapitel II: Rechtshilfeersuchen

Art. 5 Anwendbares Recht

1. Das Ersuchen wird nach dem Recht des ersuchten Staates ausgeführt.

2. Wünscht der ersuchende Staat, dass bei der Ausführung eines Rechtshilfeersuchens ein besonderes Verfahren angewendet wird, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat gibt dem Ersuchen statt, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.

Art. 6 Doppelte Strafbarkeit

Mit Ausnahme der Durchführung von Zwangsmassnahmen nach Artikel 7 wird die Rechtshilfe auch gewährt, wenn die Tat, auf die sich das Verfahren im ersuchenden Staat bezieht, nach dem Recht des ersuchten Staates keine Straftat darstellt.

Art. 7 Zwangsmassnahmen

1. Ein Ersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, kann abgelehnt werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen nicht die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen.

2. Zwangsmassnahmen umfassen:

Art. 8 Vorläufige Massnahmen

Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates ordnet die zuständige Behörde des ersuchten Staates zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel vorläufige Massnahmen an, wenn das Verfahren, auf das sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht des ersuchten Staates nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.

Art. 9 Anwesenheit von Personen, die am Verfahren teilnehmen

Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn die Zentralbehörde des ersuchten Staates über Zeit und Ort der Ausführung des Ersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Ausführung anwesend sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.

Art. 10 Zeugenaussagen im ersuchten Staat

1. Die Zeugen und Zeuginnen werden nach dem Recht des ersuchten Staates einvernommen. Sie können jedoch auch die Aussage verweigern, wenn das Recht des ersuchenden Staates dies zulässt.

2. Sofern sich die Zeugnisverweigerung auf das Recht des ersuchenden Staates stützt, übermittelt der ersuchte Staat diesem die Akten zum Entscheid. Der Entscheid muss begründet werden.

3. Macht der Zeuge oder die Zeugin ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, so darf er oder sie deswegen im ersuchenden Staat keinerlei gesetzlichen Sanktionen ausgesetzt werden.

Art. 11 Übermittlung von Gegenständen, Schriftstücken, Akten

oder Beweismitteln

1. Der ersuchte Staat gibt dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen Gegenstände, Schriftstücke, Akten oder Beweismittel heraus.

2. Der ersuchte Staat kann Kopien der verlangten Schriftstücke, Akten oder Beweismittel übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat ausdrücklich die Herausgabe der Originale, so gibt der ersuchte Staat dem Begehren so weit wie irgend möglich statt.

3. Der ersuchende Staat ist gehalten, das Herausgegebene möglichst rasch oder spätestens nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben, ausser wenn der ersuchte Staat ausdrücklich auf die Rückgabe verzichtet.

4. Von Dritten im ersuchten Staat geltend gemachte Rechte an Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln hindern deren Herausgabe an den ersuchenden Staat nicht.

Art. 12 Gerichts- oder Untersuchungsakten

1. Auf Verlangen stellt der ersuchte Staat den Behörden des ersuchenden Staates seine Gerichts- oder Untersuchungsakten, einschliesslich Urteilen und Entscheiden, zur Verfügung, sofern diese Unterlagen für ein Gerichtsverfahren von Bedeutung sind.

2. Schriftstücke, Akten und anderes Beweismaterial werden nur herausgegeben, wenn sie sich auf ein abgeschlossenes Verfahren beziehen. Ist dies nicht der Fall, so entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Staates, ob die Herausgabe dennoch zulässig ist.

Art. 13 Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten

1. Gegenstände und Vermögenswerte, die das Erzeugnis oder den Erlös aus einer vom ersuchenden Staat verfolgten strafbaren Handlung oder das Instrument, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, darstellen, und die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, oder der entsprechende Ersatzwert können dem ersuchenden Staat im Hinblick auf ihre Einziehung oder Rückgabe an die berechtigte Person herausgegeben werden, ausser wenn eine gutgläubige Drittperson darauf Anspruch erhebt.

2. Die Herausgabe erfolgt in der Regel nach einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid oder Urteil des ersuchenden Staates; der ersuchte Staat kann jedoch die Gegenstände und Vermögenswerte auch in einem früheren Stadium des Verfahrens herausgeben.

Art. 14 Teilung eingezogener Vermögenswerte

1. Da die Teilung eingezogener Vermögenswerte als eines der Mittel zur Steigerung der Wirksamkeit der in diesem Vertrag verankerten internationalen Zusammenarbeit gilt, verpflichten sich die Vertragsstaaten zur weitestgehenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Teilung gemäss ihrem innerstaatlichen Recht.

2. Zur Teilung beschlagnahmter Vermögenswerte nach diesem Artikel schliessen die Vertragsstaaten für jeden Einzelfall eine Übereinkunft oder Vereinbarung ab, welche die besonderen Voraussetzungen für das Ersuchen, die Herausgabe und die Überweisung der geteilten Vermögenswerte festlegt.

Art. 15 Beschränkte Verwendung von Auskünften, Schriftstücken und

Gegenständen

1. Die durch Rechtshilfe nach diesem Vertrag erlangten Auskünfte, Schriftstücke oder Gegenstände dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bezüglich deren Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.

2. Jede weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des ersuchten Staates. Diese ist nicht erforderlich, wenn:

Kapitel III: Zustellung und Erscheinen

Art. 16 Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen

1. Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.

2. Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidung durch den ersuchten Staat an den Empfänger oder die Empfängerin erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der Formen, die in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehen sind, oder in einer besonderen Form, die mit diesen Rechtsvorschriften vereinbar ist.

3. Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger oder von der Empfängerin unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf Verlangen des ersuchenden Staates gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung nach seinen Rechtsvorschriften erfolgt ist. Kann die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat die Gründe unverzüglich schriftlich mit.

4. Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an eine strafrechtlich verfolgte Person, die sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, müssen der Zentralbehörde dieses Staates spätestens 45 Kalendertage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zugehen.

Art. 17 Erscheinen von Zeugen, Zeuginnen und Sachverständigen

im ersuchenden Staat

1. Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen, einer Zeugin oder eines oder einer Sachverständigen vor seinen Justizbehörden für notwendig, so erwähnt er dies im Ersuchen um Zustellung der Vorladung, und der ersuchte Staat fordert diese Person zum Erscheinen im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates auf.

2. Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die Entscheidung des Zeugen, der Zeugin oder des oder der Sachverständigen bezüglich der Aufforderung unverzüglich schriftlich mit.

3. Der Zeuge, die Zeugin oder der oder die Sachverständige, der oder die zum Erscheinen im ersuchenden Staat bereit ist, kann von diesem Staat einen Vorschuss für seine oder ihre Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.

Art. 18 Entschädigungen

Die dem Zeugen, der Zeugin oder dem oder der Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen und zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Aufenthaltsort dieser Person an berechnet und ihr nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Vertragsstaates vorgesehen sind, in dem die Einvernahme stattfinden soll.

Art. 19 Nichterscheinen

Der Zeuge, die Zeugin oder der oder die Sachverständige, der oder die einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden, ausser wenn er oder sie sich später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.

Art. 20 Freies Geleit

1. Ein Zeuge, eine Zeugin, ein Sachverständiger oder eine Sachverständige, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der oder die auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner oder ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung seiner oder ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

2. Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen worden ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

3. Ohne ihre schriftliche Zustimmung darf eine Person, auf welche die Absätze 1 und 2 anwendbar sind, nicht dazu angehalten werden, im Rahmen eines anderen Verfahrens auszusagen als in jenem, auf das sich das Rechtshilfeersuchen bezieht.

4. Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, die Zeugin oder der oder die Sachverständige oder strafrechtlich Verfolgte während 30 aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine oder ihre Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er oder sie nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.

Art. 21 Umfang der Zeugenaussage im ersuchenden Staat

1. Eine Person, die aufgrund einer Vorladung im ersuchenden Staat erscheint, kann zu einer Zeugenaussage oder zur Herausgabe von Beweismitteln gezwungen werden, ausser es stehe ihr nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten ein Verweigerungsrecht zu.

2. Die Artikel 10 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 15 gelten sinngemäss.

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