Luftverkehrsabkommen vom 28. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Kuwait (mit Anhang)
(Stand am 29. September 2013) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Staates Kuwait, in der Erwägung, dass die Schweiz und der Staat Kuwait Parteien des am 7. Dezem-
1 ber 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind, vom Wunsche geleitet, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs soweit als möglich zu entwickeln, vom Wunsche geleitet, für die Errichtung von regelmässigen Luftverkehrslinien zwischen den Gebieten ihrer Staaten und darüber hinaus ein Abkommen zu treffen, haben ihre gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten bezeichnet, die folgendes vereinbart haben:
Art. 1 Begriffe
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:
- a. der Ausdruck «das Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich aller gemäss Artikel 90 dieses Abkommens angenommenen Anhänge und aller Änderungen dieser Anhänge oder des Abkommens gemäss Artikel 90 und 94 desselben;
- b. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Falle der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, und im Falle des Staates Kuwait, die Generaldirektion für Zivilluftfahrt, oder in beiden Fällen jede Person oder Körperschaft, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden übertragenen Aufgaben zu erfüllen;
- c. der Ausdruck «bezeichnetes Luftverkehrsunternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben;
- d. die Ausdrücke «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftverkehrsunternehmen» und «nicht gewerbsmässige Landung» das, was in Artikel 96 des Abkommens festgelegt ist;
- e. der Ausdruck «Benützungsgebühr» eine Gebühr, welche den Luftverkehrsunternehmen für die Bereitstellung von Flughäfen, das Erbringen von Flugsicherungsleistungen oder Leistungen für die Sicherheit der Luftfahrt oder das Anbieten von Einrichtungen auferlegt werden. 2. Der Ausdruck «Abkommen» bezieht sich in allen Hinweisen, soweit nichts anderes bestimmt, immer auch auf den Anhang.
Art. 2 Erteilung von Rechten
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhangs zu diesem Abkommen festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt. 2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens soll das von jeder Vertragspartei bezeichnete Luftverkehrsunternehmen beim Betrieb einer vereinbarten Linie auf einer festgelegten Strecke die folgenden Rechte geniessen:
- a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
- b. das Recht, auf dem genannten Gebiet nicht gewerbsmässige Landungen vorzunehmen;
- c. das Recht, auf dem genannten Gebiet an den Punkten auf den im Anhang festgelegten Strecken im internationalen Verkehr Fluggäste, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen. 3. Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
Art. 3 Ausübung von Rechten
Die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien geniessen für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten. 2. Das bezeichnete Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei hat auf die Interessen des bezeichneten Luftverkehrsunternehmens der anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen, um die vereinbarten Linien dieses letztgenannten Luftverkehrsunternehmens nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen. 3. Die vereinbarten Linien, die von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien angeboten werden, müssen mit den Bedürfnissen der Allgemeinheit für solche Linien in enger Beziehung stehen. 4. Die vereinbarten Linien, die von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen angeboten werden, haben vor allem den Zweck, bei einer vernünftigen Auslastung Beförderungsmöglichkeiten anzubieten, die den gegenwärtigen und vernünftigerweise zu erwartenden Bedürfnissen für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche das Unternehmen bezeichnet hat, und den Punkten auf den festgelegten Strecken entsprechen. 5. Das Angebot für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an den Punkten auf den festgelegten Strecken in den Gebieten anderer Staaten als derjenigen, welche das Luftverkehrsunternehmen bezeichnet haben, aufgenommen oder abgesetzt werden, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen stehen, wonach die Beförderungsmöglichkeiten anzupassen sind an:
- a. die Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche das Luftverkehrsunternehmen bezeichnet hat, und den Punkten auf den festgelegten Strecken;
- b. die in den durchquerten Gebieten bestehenden Verkehrsbedürfnisse, nach Berücksichtigung anderer Beförderungsleistungen, die von Luftverkehrsunternehmen von in der Region liegender Staaten angeboten werden; und
- c. die Erfordernisse eines Durchgangslinienbetriebes.
Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar. 2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, welche die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von ihrem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln wie namentlich die Formalitäten für die Einreise, Ausreise, Auswanderung und Einwanderung sowie Zollund Gesundheitsvorschriften sind auf Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen anwendbar, die von Flugzeugen der bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, während sie sich im genannten Gebiet befinden. 3. Keine Vertragspartei darf ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen im Vergleich mit den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.
Art. 5 Bezeichnung und Betriebsbewilligung
Jede Vertragspartei hat das Recht, so viele Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen, wie sie wünscht. Solche Bezeichnungen sind Gegenstand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien. 2. Die Vertragspartei, welche die Anzeige der Bezeichnung erhalten hat, erteilt unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung. 3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können das durch die andere Vertragspartei bezeichnete Luftverkehrsunternehmen anhalten, ihnen gegenüber nachzuweisen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die gemäss den von diesen Behörden üblicherweise angewandten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden. 4. Jede Vertragspartei hat das Recht, sich zu weigern, die Bezeichnung eines Luftverkehrsunternehmens anzunehmen und die Verleihung der in Absatz 2 des Artikels
2 dieses Abkommens festgelegten Rechte an das Luftverkehrsunternehmen vorzuenthalten oder zu widerrufen oder die Bedingungen aufzuerlegen, welche die Vertragspartei für die Ausübung dieser Rechte durch das bezeichnete Luftverkehrsunternehmen für nötig hält, wenn sie nicht überzeugt ist, dass der wesentliche Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt dieses Luftverkehrsunternehmens in den Händen der das Luftverkehrsunternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen. 5. Das so bezeichnete und ermächtigte Luftverkehrsunternehmen kann den Betrieb der vereinbarten Linien jederzeit aufnehmen, vorausgesetzt, dass ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 17 dieses Abkommens aufgestellter Tarif für diese Linien in Kraft ist.
Art. 6 Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung
Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Absatz 2 des Artikels 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte des genannten Luftverkehrsunternehmens auszusetzen oder die Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte durch das Luftverkehrsunternehmen für nötig hält, wenn das bezeichnete Luftverkehrsunternehmen die Gesetze und Verordnungen der die Rechte verleihenden Vertragspartei nicht erfüllt oder seinen Betrieb in anderer Weise nicht gemäss den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen gestaltet. 2. Ausser wenn eine sofortige Aussetzung oder die Auflage von Bedingungen nötig ist, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten oder wenn es im Interesse der Flugsicherheit liegt, wird dieses Recht erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden. 3. Im Falle von Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen dieses Artikels werden die in diesem Abkommen zugestandenen Rechte der anderen Vertragspartei nicht beeinträchtigt.
Art. 7 Sicherheit der Luftfahrt
Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, integrierender Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlun-
2 gen, unterzeichnet am 14. September 1963 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeu-
3 gen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970 in Den Haag sowie den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
4 Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971 in Montreal, den Bestimmungen des dazugehörigen Zusatzprotokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt
5 dienen, unterzeichnet am 24. Februar 1988 in Montreal sowie aller weiteren Übereinkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten. 2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderliche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern. 3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen der Zivilluftfahrt und, soweit von ihnen angewandt, den empfohlenen Massnahmen, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegt und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichnet sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. Der Bezug auf Sicherheitsstandards in diesem Absatz schliesst Abweichungen mit ein, die von der betroffenen Vertragspartei mitgeteilt wurden. 4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen, Fluggäste und ihr Handgepäck zu durchleuchten und zweckmässige Kontrollen von Besatzungsmitgliedern, Fracht (einschliesslich von Handgepäck) und Bordvorräten vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung durchzuführen und diese Massnahmen erhöhter Bedrohung anzupassen. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass ihr bezeichnetes Luftverkehrsunternehmen zur Einhaltung der in Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert wird, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei überprüft des weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden. 5. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtliche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweckmässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden. 6. Hat eine Vertragspartei berechtigten Grund, anzunehmen, dass die andere Vertragspartei von den Bestimmungen dieses Artikels abgewichen ist, kann die erste Vertragspartei sofortige Beratungen mit der anderen Vertragspartei verlangen. Diese Beratungen bezwecken, Einvernehmen über die geeigneten Massnahmen zu erzielen, um die unmittelbaren Gründe der Besorgnis auszuräumen und im Rahmen der Sicherheitsstandards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um zweckmässige Sicherheitsbedingungen herbeizuführen. 7. Jede Vertragspartei unternimmt Massnahmen, die sie als durchführbar erachtet, um sicherzustellen, dass ein Luftfahrzeug, welches widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder Gegenstand anderer widerrechtlicher Handlungen ist und das in ihrem Gebiet gelandet ist, am Boden festgehalten wird, bis sein Abflug auf Grund übergeordneter Pflicht zum Schutz menschlichen Lebens erforderlich ist. Wenn immer machbar, sind solche Massnahmen auf der Grundlage gegenseitiger Besprechungen zu ergreifen.
Art. 8 Sicherheit von Reisedokumenten
Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, Massnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit ihrer Reisepässe und anderer Reisedokumente zu gewährleisten. 2. Jede Vertragspartei erklärt sich zu diesem Zweck bereit, Kontrollen über die rechtmässige Herstellung, die Ausstellung, die Überprüfung und den Gebrauch von Reisepässen und anderen Reisedokumenten oder Identitätsdokumenten durchzuführen, die von dieser Vertragspartei oder in deren Auftrag ausgestellt worden sind. 3. Jede Vertragspartei erklärt sich ebenfalls bereit, Verfahren aufzustellen oder zu verbessern, um sicherzustellen, dass Reisedokumente und Identitätsdokumente, welche von ihr ausgestellt wurden, von solcher Beschaffenheit sind, dass sie nicht leicht missbraucht und schnell unrechtmässig geändert, nachgebildet oder ausgestellt werden können. 4. Gemäss den vorgängig erwähnten Zielen stellt jede Vertragspartei ihre Reisepässe und andere Reisedokumente in Übereinstimmung mit den einschlägigen Dokumenten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aus. 5. Jede Vertragspartei erklärt sich ferner bereit, zusätzliche betriebliche Informationen über gefälschte oder nachgemachte Reisedokumente auszutauschen und mit der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten, um den Widerstand zu verstärken gegen den Betrug mit Reisedokumenten, einschliesslich der Fälschung und Nachahmung von Reisedokumenten, den Gebrauch von gefälschten oder nachgeahmten Reisedokumenten, den Gebrauch gültiger Reisedokumente durch Betrüger, den Missbrauch von wahrheitsgemässen Reisedokumenten durch die rechtmässigen Besitzer, um die Verübung von Vergehen zu unterstützen, den Gebrauch von verfallenen oder widerrufenen Reisedokumenten und den Gebrauch von arglistig erworbenen Reisedokumenten.
Art. 9 Nicht zugelassene und ohne Dokumente reisende Fluggäste und
Ausgewiesene 1. Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, wirkungsvolle Grenzkontrollen einzurichten. 2. Zu diesem Zweck erklärt sich jede Vertragspartei bereit, die Standards und Empfehlungen von Annex 9 (Facilitation) des Übereinkommens über nicht zugelassene und ohne Dokumente reisende Fluggäste und Ausgewiesene umzusetzen, um die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der rechtswidrigen Migration zu verstärken. 3. Gemäss den vorgängig erwähnten Zielen erklärt sich jede Vertragspartei bereit, den Brief über «betrügerische, gefälschte oder nachgeahmte Reisedokumente oder unverfälschte, von Betrügern vorgewiesene Dokumente», wie in Appendix 9 b) zum Anhang 9 festgehalten, je nach Fall auszustellen oder anzunehmen, wenn sie Handlungen gemäss den entsprechenden Absätzen des Kapitels 3 des Annex über die Beschlagnahme von unrechtmässigen, gefälschten oder nachgeahmten Reisedokumenten unternimmt.
Art. 10 Technische Sicherheit
Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrslinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind. 2. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind. 3. Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen für Besatzungen, Luftfahrzeuge oder deren Betrieb verlangen. Solche Beratungen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt des Gesuchs stattfinden. 4. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei in den erwähnten Bereichen die Sicherheitsstandards, welche mindestens
Fussnoten
[^1]: SR 0.748.0
[^2]: SR 0.748.710.1
[^3]: SR 0.748.710.2
[^4]: SR 0.748.710.3
[^5]: SR 0.748.710.31