Luftverkehrsabkommen vom 28. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Kuwait (mit Anhang)
(Stand am 23. April 2015) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Staates Kuwait, in der Erwägung, dass die Schweiz und der Staat Kuwait Parteien des am 7. Dezem-
1 ber 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind, vom Wunsche geleitet, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs soweit als möglich zu entwickeln, vom Wunsche geleitet, für die Errichtung von regelmässigen Luftverkehrslinien zwischen den Gebieten ihrer Staaten und darüber hinaus ein Abkommen zu treffen, haben ihre gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten bezeichnet, die folgendes vereinbart haben:
Art. 1 Begriffe
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:
- a. der Ausdruck «das Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich aller gemäss Artikel 90 dieses Abkommens angenommenen Anhänge und aller Änderungen dieser Anhänge oder des Abkommens gemäss Artikel 90 und 94 desselben;
- b. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Falle der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, und im Falle des Staates Kuwait, die Generaldirektion für Zivilluftfahrt, oder in beiden Fällen jede Person oder Körperschaft, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden übertragenen Aufgaben zu erfüllen;
- c. der Ausdruck «bezeichnetes Luftverkehrsunternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben;
- d. die Ausdrücke «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftverkehrsunternehmen» und «nicht gewerbsmässige Landung» das, was in Artikel 96 des Abkommens festgelegt ist;
- e. der Ausdruck «Benützungsgebühr» eine Gebühr, welche den Luftverkehrsunternehmen für die Bereitstellung von Flughäfen, das Erbringen von Flugsicherungsleistungen oder Leistungen für die Sicherheit der Luftfahrt oder das Anbieten von Einrichtungen auferlegt werden. 2. Der Ausdruck «Abkommen» bezieht sich in allen Hinweisen, soweit nichts anderes bestimmt, immer auch auf den Anhang.
Art. 2 Erteilung von Rechten
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhangs zu diesem Abkommen festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt. 2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens soll das von jeder Vertragspartei bezeichnete Luftverkehrsunternehmen beim Betrieb einer vereinbarten Linie auf einer festgelegten Strecke die folgenden Rechte geniessen:
- a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
- b. das Recht, auf dem genannten Gebiet nicht gewerbsmässige Landungen vorzunehmen;
- c. das Recht, auf dem genannten Gebiet an den Punkten auf den im Anhang festgelegten Strecken im internationalen Verkehr Fluggäste, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen. 3. Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
Art. 3 Ausübung von Rechten
Die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien geniessen für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten. 2. Das bezeichnete Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei hat auf die Interessen des bezeichneten Luftverkehrsunternehmens der anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen, um die vereinbarten Linien dieses letztgenannten Luftverkehrsunternehmens nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen. 3. Die vereinbarten Linien, die von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien angeboten werden, müssen mit den Bedürfnissen der Allgemeinheit für solche Linien in enger Beziehung stehen. 4. Die vereinbarten Linien, die von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen angeboten werden, haben vor allem den Zweck, bei einer vernünftigen Auslastung Beförderungsmöglichkeiten anzubieten, die den gegenwärtigen und vernünftigerweise zu erwartenden Bedürfnissen für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche das Unternehmen bezeichnet hat, und den Punkten auf den festgelegten Strecken entsprechen. 5. Das Angebot für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an den Punkten auf den festgelegten Strecken in den Gebieten anderer Staaten als derjenigen, welche das Luftverkehrsunternehmen bezeichnet haben, aufgenommen oder abgesetzt werden, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen stehen, wonach die Beförderungsmöglichkeiten anzupassen sind an:
- a. die Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche das Luftverkehrsunternehmen bezeichnet hat, und den Punkten auf den festgelegten Strecken;
- b. die in den durchquerten Gebieten bestehenden Verkehrsbedürfnisse, nach Berücksichtigung anderer Beförderungsleistungen, die von Luftverkehrsunternehmen von in der Region liegender Staaten angeboten werden; und
- c. die Erfordernisse eines Durchgangslinienbetriebes.
Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar. 2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, welche die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von ihrem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln wie namentlich die Formalitäten für die Einreise, Ausreise, Auswanderung und Einwanderung sowie Zollund Gesundheitsvorschriften sind auf Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen anwendbar, die von Flugzeugen der bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, während sie sich im genannten Gebiet befinden. 3. Keine Vertragspartei darf ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen im Vergleich mit den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.
Art. 5 Bezeichnung und Betriebsbewilligung
Jede Vertragspartei hat das Recht, so viele Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen, wie sie wünscht. Solche Bezeichnungen sind Gegenstand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien. 2. Die Vertragspartei, welche die Anzeige der Bezeichnung erhalten hat, erteilt unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung. 3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können das durch die andere Vertragspartei bezeichnete Luftverkehrsunternehmen anhalten, ihnen gegenüber nachzuweisen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die gemäss den von diesen Behörden üblicherweise angewandten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden.
2 4. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass die Luftverkehrsunternehmen den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Tätigkeiten im Gebiet der Vertragspartei haben, welche sie bezeichnet hat, und dass sie ein gültiges, von besagter Vertragspartei ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen. 5. Das so bezeichnete und ermächtigte Luftverkehrsunternehmen kann den Betrieb der vereinbarten Linien jederzeit aufnehmen, vorausgesetzt, dass ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 17 dieses Abkommens aufgestellter Tarif für diese Linien in Kraft ist.
Art. 6 Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung
3 1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftverkehrsunternehmen zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn:
- a. sie nicht den Beweis besitzt, dass die besagten Luftverkehrsunternehmen ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Vertragspartei haben, welche sie bezeichnet hat, und sie ein gültiges, von besagter Vertragspartei ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen; oder
- b. die besagten Luftverkehrsunternehmen die Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgen oder in schwerer Weise missachtet haben; oder
- c. die besagten Luftverkehrsunternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreiben. 2. Ausser wenn eine sofortige Aussetzung oder die Auflage von Bedingungen nötig ist, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten oder wenn es im Interesse der Flugsicherheit liegt, wird dieses Recht erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden. 3. Im Falle von Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen dieses Artikels werden die in diesem Abkommen zugestandenen Rechte der anderen Vertragspartei nicht beeinträchtigt.
Art. 7 Sicherheit der Luftfahrt
Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, integrierender Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlun-
4 gen, unterzeichnet am 14. September 1963 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeu-
5 gen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970 in Den Haag sowie den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
6 Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971 in Montreal, den Bestimmungen des dazugehörigen Zusatzprotokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt
7 dienen, unterzeichnet am 24. Februar 1988 in Montreal sowie aller weiteren Übereinkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten. 2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderliche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern. 3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen der Zivilluftfahrt und, soweit von ihnen angewandt, den empfohlenen Massnahmen, die von der Internationalen Zivilluft-
Fussnoten
[^1]: SR 0.748.0
[^2]: Fassung gemäss Änd. vom 28. Juni 2010, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. April 2015 (AS 2015 1373).
[^3]: Fassung gemäss Änd. vom 28. Juni 2010, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. April 2015 (AS 2015 1373).
[^4]: SR 0.748.710.1
[^5]: SR 0.748.710.2
[^6]: SR 0.748.710.3
[^7]: SR 0.748.710.31