Verordnung vom 26. März 2014 über die Armeetiere

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-03-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[^1] (MG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt Kauf, Miete und Verkauf sowie die Verwendung von Armeetieren durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

Art. 2 Armeetiere

In dieser Verordnung gelten als:

Art. 3 Verwendung

1 Armeepferde werden als Reit-, Zug- und Tragpferde verwendet.

2 Armeehunde werden als Rettungs-, Schutz- und Spürhunde verwendet.

Art. 4 Kauf, Miete und Verkauf

1 Das VBS kann die Armeetiere bei Angehörigen der Armee kaufen oder mieten.

2 Es kann Armeetiere an Angehörige der Armee verkaufen, die für ihre militärische Tätigkeit ein Armeetier benötigen. Der Verkauf kann vom Nachweis einer Tierhalterhaftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.

3 Der Kauf und die Miete von Armeetieren bei Dritten sowie der Verkauf und die Abgabe an Bundespersonal oder an Dritte werden vertraglich geregelt.

Art. 5 Abstammung

1 Der Verkäufer oder die Verkäuferin muss für Armeepferde deren Abstammung nachweisen. Dabei gilt:

2 Sind nicht genügend geeignete Armeepferde inländischer Abstammung verfügbar, so sind Armeepferde ausländischer Abstammung zulässig.

3 Für Armeehunde ist keine Abstammung nachzuweisen.

Art. 6 Haltung während der Militärdienstleistung und Entschädigung

1 Das VBS sorgt für die Unterbringung, Fütterung und Pflege der Armeetiere während der Militärdienstleistung.

2 Es entschädigt die Angehörigen der Armee für die Verwendung der Armeetiere während der Militärdienstleistung oder während angeordneten ausserdienstlichen Tätigkeiten.

Art. 7 Haftung

Der Bund haftet nach den Artikeln 135–143 MG für Schäden, die während der Militärdienstleistung von und an Armeetieren verursacht worden sind.

Art. 8 Übertragung von Aufgaben

Das VBS kann folgende Aufgaben an Dritte übertragen:

Art. 9 Ausführungsbestimmungen

1 Das VBS erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Es regelt insbesondere:

Art. 10 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

Art. 11 Änderung eines anderen Erlasses

…[^4]

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 14. April 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

[^2]: [AS 1999 1331]

[^3]: [AS 1996 1850, 2006 4705 Ziff. II 40, 2007 4477 Ziff. IV 13]

[^4]: Die Änderung kann unter AS 2014 771 konsultiert werden.

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