Verordnung des VBS vom 27. März 2014 über die Armeetiere

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-03-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),

gestützt auf Artikel 9 der Verordnung über die Armeetiere vom 26. März 2014[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständige Stelle

Die Logistikbasis der Armee (LBA) ist für Kauf, Miete und Verkauf der Armeetiere zuständig.

Art. 2 Schatzungsprotokoll

1 Die LBA erstellt für jedes Armeetier ein Schatzungsprotokoll.

2 Sie hält darin folgende Informationen fest:

bei Armeepferden:

bei Armeehunden:

3 Das Schatzungsprotokoll begleitet das Tier zusammen mit dem Equidenpass (Art. 15c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995[^2]) oder dem Heimtierpass (Art. 9 der V vom 18. April 2007[^3] über die Einfuhr von Heimtieren). Es ist die Grundlage für die Schatzung sowie für deren Überprüfung.

2. Abschnitt: Kauf von Armeetieren

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen zum Kauf von Armeepferden

1 Pferde und Maultiere können als Armeepferde gekauft werden, wenn sie ordnungsgemäss gegen Pferdeinfluenza und Tetanus geimpft sein.

2 Hengste und Spitzhengste werden nicht gekauft.

3 Bei Wallachen muss die Kastration mindestens 6 Monate zurückliegen.

Art. 4 Besondere Bestimmungen zum Kauf von Reitpferden

Als Reitpferde werden nur Wallache der Rasse Schweizer Warmblut gekauft. Sie müssen mindestens dreijährig und gesund sein, korrekte Gänge aufweisen, robust, vielseitig einsetzbar und charakterlich ausgeglichen sein.

Art. 5 Besondere Bestimmungen zum Kauf von Trainpferden

und Maultieren

1 Als Trainpferde werden Freibergerpferde und Maultiere gekauft, die sich vor allem zum Säumen eignen. Sie müssen auch einspännig eingespannt und geritten werden können. Verlangt werden zudem:

2 Im Train eingeteilte Unteroffiziere, Soldaten und Rekruten können ein eigenes Pferd oder Maultier zum Kauf anbieten.

Art. 6 Kauf von Armeehunden

Hunde können als Armeehunde gekauft werden, wenn sie:

Art. 7

Die LBA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den in den Artikeln 3–6 vorgesehenen Voraussetzungen machen, wenn der Kauf des Tieres für die Armee von Nutzen erscheint.

Art. 8 Vertragsschluss

Die LBA schliesst über jeden Kauf einen schriftlichen Vertrag.

3. Abschnitt: Miete von Armeepferden

Art. 9 Miete

1 Pferde können als Armeepferde gemietet werden, wenn sie:

ein Stockmass haben von:

2 Anlässlich der Miete wird eine Pferdelieferungsliste erstellt. Diese dient als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung anhand der geleisteten Diensttage des Armeetieres.

3 Die Beschläge müssen vier ausgedornte Stollenlöcher aufweisen. Mangelhafte Beschläge werden bei der Schatzung im Schatzungsprotokoll und in der Pferdelieferungsliste vermerkt. Sie sind auf Kosten der Vermietenden durch die Truppenhufschmiede instand zu stellen.

4 Vom Militärdienst ausgeschlossen sind:

Art. 10 Schatzung

1 Gemietete Pferde sind bei der Übernahme und bei der Rückgabe zu schätzen. Angehörige der Armee haben bei der Schatzung des von ihnen gestellten Pferdes anwesend zu sein.

2 Die Schatzung der Pferde wird von einem Veterinärarztoffizier vorgenommen.

3 Die LBA organisiert den Transport der Pferde zu und von den Schatzungen. Sie trägt die Transportkosten.

Art. 11 Schatzungssumme

1 Die Schatzungssumme für Trainpferde und Maultiere stimmt mit dem Ankaufspreis überein.

2 Die Höchstschatzungen betragen:

für Reitpferde:

für Trainpferde und Maultiere:

Art. 12 Rückzug

1 Die Angehörigen der Armee können ihr Pferd während der Übernahme sofort zurückziehen, wenn sie mit der Schatzungssumme oder der Eintragung von Mängeln nicht einverstanden sind.

2 Nach der Übernahme dürfen sie ihr Pferd während eines Dienstes nur mit Bewilligung der LBA zurückziehen.

Art. 13 Rückweisung

1 Bei der Übernahme als dienstunfähig befundene Pferde werden an die Angehörigen der Armee zurückgewiesen, die das Pferd gestellt haben.

2 Jederzeit an die Vermietenden zurückgewiesen werden können für untauglich erklärte Armeepferde (Art. 21).

Art. 14 Überprüfung der Schatzung durch den Kommandanten

1 Der Kommandant lässt bei Dienstbeginn den Gesundheitszustand sämtlicher Pferde überprüfen. Er ordnet innert fünf Tagen nach der Übernahme eine Überprüfung des Bestandes durch den Veterinärarztoffizier an.

2 Stellt der Veterinärarztoffizier bei der Überprüfung vordienstliche Mängel und Krankheiten fest, die bei der Übernahme übersehen wurden, so trägt er sie im Schatzungsprotokoll nach und meldet sie der LBA.

3 Der Kommandant kann Pferde an die Angehörigen der Armee zurückweisen, wenn:

Art. 15 Rückgabe

1 Die Pferde sind am Schluss eines Dienstes oder beim Austritt aus einer Pferdekuranstalt oder Tierklinik zu schätzen.

2 Sie sind mit diensttauglichen Beschlägen vorzuführen. Mangelhafte Beschläge sind im Schatzungsprotokoll und auf der Pferdelieferungsliste zu vermerken. Die LBA erstattet den Angehörigen der Armee die Kosten des Hufbeschlages zurück; sie richtet sich dabei nach der Preisempfehlung der Schweizerischen Metall-Union.

3 Das Ergebnis der Schatzung ist im Schatzungsprotokoll einzutragen.

4 Angehörige der Armee, die ihr Pferd am Schluss des Dienstes nicht zur Schatzung vorführen, verlieren jeden Anspruch auf Entschädigungen.

Art. 16 Rücknahme

1 Die Angehörigen der Armee sind verpflichtet, nach der Rückgabe ihre Pferde zurückzunehmen.

2 Nicht zurückgenommene Pferde werden unter Benachrichtigung der Angehörigen der Armee und auf deren Rechnung und Gefahr anderweitig angemessen untergebracht.

4. Abschnitt: Miete von Armeehunden

Art. 17

1 Für die Miete von Armeehunden gelten die Artikel 6, 10 Absätze 1 und 2, 12–14, 15 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 16 sinngemäss.

2 Die Schatzungssumme wird bei Eintreten eines Schadenfalls insbesondere aufgrund von Alter, Gesundheit und Ausbildungsstand des Hundes errechnet.

3 Die Höchstschatzung beträgt 8000 Franken.

5. Abschnitt: Mietgeld

Art. 18 Höhe des Mietgeldes

Für gemietete Armeetiere im Militärdienst wird ein Mietgeld nach Artikel 20 Absatz 1 oder 3 der Verordnung des VBS vom 12. Dezember 1995[^4] über die Verwaltung der Armee (VVA-VBS) ausgerichtet.

Art. 19 Mietgeldberechtigung

1 Die Mietgeldberechtigung beginnt für die eingeschätzten Armeetiere mit dem Tag der Übernahme und endet mit dem Tag der Rückgabe. Es werden nur effektiv geleistete Diensttage entschädigt.

2 Für bei der Übernahme zurückgewiesene Armeetiere wird kein Mietgeld ausgerichtet.

3 Die Mietgeldberechtigung bleibt während des Aufenthalts kranker oder verletzter Armeetiere in einer Pferdekuranstalt oder Tierklinik bestehen.

Art. 20 Zuständigkeit bei vermögensrechtlichen Ansprüchen

Vermögensrechtliche Ansprüche aus der Vermietung von Armeetieren sind an die LBA zu richten.

6. Abschnitt: Untauglichkeit

Art. 21

1 Als Armeepferde für untauglich erklärt werden insbesondere:

2 Als Armeehunde für untauglich erklärt werden insbesondere Hunde mit:

3 Die LBA ist für die Untauglicherklärung zuständig.

7. Abschnitt: Entschädigungen bei Krankheit, Verletzungen und Tod

Art. 22 Entschädigungsanspruch

1 Wenn innerhalb von fünf Tagen nach der Rückgabe Krankheiten auftreten, haben die Angehörigen der Armee Anspruch auf Entschädigung der tierärztlichen Behandlung:

2 Für ansteckende Krankheiten beträgt die Frist neun Tage, sofern nachgewiesen wird, dass die Ansteckung im Dienst erfolgt ist.

3 Für Mängel und Krankheiten, insbesondere chronische Krankheiten, die nachweisbar schon vor der Übernahme bestanden haben, besteht keine Haftung des Bundes, gleichgültig, ob sie im Schatzungsprotokoll vorgemerkt wurden oder nicht.

Art. 23 Behandlung kranker oder verletzter Armeetiere nach der Rückgabe

Die Angehörigen der Armee müssen zurückgegebene kranke oder verletzte Armeetiere, für die sie eine Entschädigung beanspruchen, unverzüglich tierärztlich behandeln lassen und gut pflegen. Sie müssen dafür sorgen, dass die LBA durch tierärztliche Krankenberichte regelmässig über den Zustand und die Behandlung der Armeetiere orientiert wird.

Art. 24 Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs

1 Entschädigungsansprüche sind innert acht Tagen, bei ansteckenden Krankheiten innert zwölf Tagen, nach dem Tag der Rückgabe anzumelden.

2 Die Anmeldung ist unter Beilage des Schatzungsprotokolls und eines Krankenberichts der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes der LBA einzureichen. Im Bericht ist zu bestätigen, dass die Krankheit innerhalb der Fristen nach Artikel 22 aufgetreten ist.

3 Wird das Entschädigungsbegehren verspätet eingereicht, so beginnt der Entschädigungsanspruch am Tag zu laufen, an dem das Begehren der Post übergeben wurde.

Art. 25 Erlöschen des Anspruchs auf Entschädigung

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn:

Art. 26 Entschädigung bei Arbeitsunfähigkeit des Armeetieres

1 Bei totaler Arbeitsunfähigkeit eines Armeetieres nach der Rückgabe werden den Angehörigen der Armee während der Dauer der Behandlung des Tieres ein Mietgeld nach Artikel 20 Absatz 1 oder 3 und eine Entschädigung nach Artikel 20 Absatz 2 oder 4 VVA-VBS[^5] ausgerichtet.

2 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit werden das Mietgeld und die Entschädigung verhältnismässig herabgesetzt.

Art. 27 Massnahmen der LBA bei Entschädigungsansprüchen

1 Die LBA kann kranke oder verletzte Armeetiere, für die ein Mietgeld oder eine Entschädigung beansprucht wird:

2 Der oder die Angehörige der Armee trägt die Transportkosten.

Art. 28 Tod des Armeetieres

1 Für Armeetiere, die im Militärdienst oder infolge der im Militärdienst erlittenen Krankheiten oder Verletzungen gestorben oder getötet worden sind, wird den Angehörigen der Armee die Schatzungssumme vergütet. Bei Armeepferden gehört ein allfälliger Schlachterlös dem Bund.

2 In Fällen nach Artikel 22 Absatz 3 haben die Angehörigen der Armee nur Anspruch auf Auszahlung des erzielten Schlachterlöses.

Art. 29 Abklärung von Todesfällen

Bei unklaren Todesfällen kann der Veterinärarztoffizier oder die LBA die notwendigen Abklärungen veranlassen.

8. Abschnitt: Haltung während des Militärdienstes

Art. 30 Haltung

Die Armee sorgt für die Unterbringung, Fütterung und Pflege der Armeetiere während des Militärdienstes.

Art. 31 Veterinärarztoffiziere

1 Kranke oder verletzte Armeetiere werden durch den truppeneigenen oder einen kommandierten Veterinärarztoffizier behandelt.

2 Kann die Verletzung oder Krankheit aufgrund ihrer Art oder der Dringlichkeit nicht durch einen Veterinärarztoffizier behandelt werden, so ist ein ziviler Tierarzt oder eine zivile Tierärztin aufzusuchen.

Art. 32 Medikamente

Medikamente für Armeetiere sind in der Regel bei der Armeeapotheke zu bestellen; kleine Bezüge dürfen im freien Handel erfolgen.

Art. 33 Überweisungen

1 Kranke oder verletzte Armeetiere, die nicht bei der Truppe behandelt oder nicht von den Angehörigen der Armee zurückgenommen werden können, sind in eine durch die LBA zu bezeichnende Pferdekuranstalt oder Tierklinik einzuweisen oder anderweitig angemessen betreuen zu lassen.

2 Veranlasst die LBA die Überweisung, so übernimmt der Bund die Kosten für den Hin- und Rücktransport.

9. Abschnitt: Einsatz der Armeetiere

Art. 34 Dienstpflicht

1 Angehörige der Armee als Halter oder Halterinnen von Armeetieren stellen dieses während der Dauer der vertraglichen Haltepflicht (Art. 40) bei Bedarf während ihrer Dienstleistung mietweise zur Verfügung.

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