Rahmenabkommen vom 20. Januar 2013 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe

Typ Andere
Veröffentlichung 2013-01-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat (im Folgenden die «Schweiz») und die Regierung der Arabischen Republik Ägypten (im Folgenden «Ägypten»),

im Folgenden die «Vertragsparteien»,

Bezug nehmend auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den zwei Ländern;

vom Wunsch geleitet, diese Freundschaftsbande enger zu knüpfen und eine fruchtbare technische und finanzielle Zusammenarbeit zwischen den zwei Ländern aufzubauen;

in der Absicht, einen rechtlichen Rahmen für die bestehende und zukünftige Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu errichten;

in Anerkennung der fruchtbaren Zusammenarbeit im Rahmen des Memorandum of Understanding über die Intensivierung der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Schweiz und Ägypten;

in Anerkennung der Tatsache, dass der Aufbau dieser technischen und finanziellen Zusammenarbeit sowie der humanitären Hilfe zu einer Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen und zur Förderung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen in Ägypten beitragen wird;

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Grundlagen der Zusammenarbeit

Die Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert sind, bildet die Grundlage für die Innen- und Aussenpolitik der beiden Vertragsparteien sowie für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und für die Bestimmungen dieses Abkommens und stellt einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens dar.

Art. 2 Ziele
Art. 3 Definitionen

Spezifische Projekte/Programme und andere gemeinsame Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens werden im Folgenden als «Projekte» bezeichnet.

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff «Projektträger» (Executing Agency) jede öffentliche Behörde, jede öffentliche oder private Körperschaft und jede öffentliche oder private Organisation/Institution, die von beiden Vertragsparteien akzeptiert und mit der Umsetzung spezifischer Projekte gemäss Artikel 8.1 unten betraut wurde.

«SECO» steht für das Staatssekretariat für Wirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements der Schweiz.

«DEZA» steht für die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten der Schweiz.

Art. 4 Formen der Zusammenarbeit

Formen

Technische Zusammenarbeit

Die Projekte der technischen Zusammenarbeit, die in Ägypten durchgeführt werden, sollen zur Lösung gemeinsam ausgewählter Probleme im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und politischen Entwicklungsprozessen beitragen. Besondere Bedeutung wird folgenden Bereichen beigemessen:

Finanzielle Zusammenarbeit

Humanitäre Hilfe

Art. 5 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für:

Art. 6 Verpflichtungen
Art. 7 Antikorruptionsklausel

Die Vertragsparteien sind sich einig darüber, dass die Korruption bekämpft werden muss, da sie eine gute Regierungsführung erschwert, eine geeignete Verwendung der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen verhindert und darüber hinaus einen fairen und transparenten, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb gefährdet. Darum erklären die Vertragsparteien ihre Absicht, mit gemeinsamen Anstrengungen die Korruption zu bekämpfen, und insbesondere erklären sie, dass sie nicht irgendjemandem direkt oder indirekt im Hinblick auf den Abschluss oder die Durchführung des vorliegenden Abkommens irgendwelche Angebote, Geschenke, Zahlungen, Entschädigungen oder Vorteile, die als rechtswidrige oder korrupte Handlungen bezeichnet werden, gemacht haben oder werden zukommen lassen. Jegliche Handlung dieser Art ist hinreichend Grund, die unmittelbare Beendigung dieses Rahmenabkommens oder von im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Projekten und das Einstellen von öffentlichen Ausschreibungen und den daraus resultierenden Zuschlägen zu rechtfertigen, sofern nicht innerhalb von 30 Tagen geeignete Massnahmen getroffen wurden, welche die Situation zur Zufriedenheit der Schweiz wie auch von Ägypten regeln.

Art. 8 Zuständige Behörden, Koordination und Verfahren
Art. 9 Schlussbestimmungen

Ausgestellt in Kairo am 20. Januar 2013 in Originalexemplaren in englischer, arabischer und französischer Sprache, wobei jede Version in gleicher Weise massgebend ist. Im Falle einer gegensätzlichen Auslegung oder von Abweichungen gelangt die englische Version zur Anwendung.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Dominik Furgler | Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten: / Ashraf El-Sayed El-Arabi | | --- | --- |

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