Rahmenabkommen vom 16. September 2013 zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Südafrika über Entwicklungszusammenarbeit

Typ Andere
Veröffentlichung 2013-09-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Südafrika

(nachfolgend gemeinsam auch als «Parteien» und im Singular als «Partei» bezeichnet),

eingedenk der am 14. September 1994 unterzeichneten Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) über Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Südafrika, und der am 8. März 2008 unterzeichneten Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Südafrika über eine Stärkung der Zusammenarbeit;

vom Wunsch geleitet, ihre Zusammenarbeit im Sinne dieser Absichtserklärungen zu stärken;

unter Hinweis darauf, dass die Schweiz die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (nachfolgend DEZA) und dem Leistungsbereich Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung des Staatssekretariats für Wirtschaft (nachfolgend SECO) in Südafrika festgelegt hat,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Grundlagen der Zusammenarbeit

Die Einhaltung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, die insbesondere in der am 10. Dezember 1948 von den Vereinten Nationen verabschiedeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, bestimmt die Innen- und Aussenpolitik der beiden Parteien und bildet einen wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Abkommens, der gleichzusetzen ist mit dessen Zielen.

Art. 2 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet:

Art. 3 Modalitäten der Zusammenarbeit

(1) Die Zusammenarbeit kann in Form von humanitärer Hilfe, technischer Unterstützung oder finanzieller Zusammenarbeit erfolgen. Die Zusammenarbeit kann bilateral oder in Zusammenarbeit mit anderen Gebern oder multilateralen Organisationen erfolgen.

(2) Das vorliegende Abkommen gilt für die bilaterale Zusammenarbeit sowie für nationale Aktivitäten im Rahmen von regionalen Projekten/Programmen der Entwicklungszusammenarbeit, die von der Schweiz mitfinanziert werden, oder im Rahmen von Projekten/Programmen, die von der Schweiz durch multilaterale Institutionen mitfinanziert werden, falls in diesen Projekten/Programmen explizit auf das vorliegende Rahmenabkommen hingewiesen wird.

Art. 4 Ziel

Das Ziel des vorliegenden Abkommens besteht darin, einen Rahmen für die Entwicklungszusammenarbeit zwischen den Parteien in folgenden Bereichen zu schaffen:

Art. 5 Zuständige Behörden

Die zuständigen Behörden, die für die Durchführung des vorliegenden Abkommens verantwortlich sind, sind:

Art. 6 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für:

Art. 7 Zusammenarbeit

Die Parteien sorgen mit einer uneingeschränkten Zusammenarbeit dafür, dass das Ziel des vorliegenden Abkommens erreicht wird.

Art. 8 Projektabkommen

(1) Die Einzelheiten zur Finanzierung von Projekten durch den RDP Fund und andere Mittel aus der Schweiz, die auf der Grundlage der gemeinsam festgelegten Bestimmungen dieses Abkommens gewährt werden, sind in Projektabkommen festzulegen, die völkerrechtlich verbindliche Verpflichtungen schaffen.

(2) In den Projektabkommen sind unter anderem folgende Punkte festzulegen:

(3) Die Projektabkommen können in gegenseitigem Einverständnis geändert werden.

Art. 9 Konsultationen

(1) Die zuständigen Behörden informieren sich, falls nichts anderes vereinbart wurde, jährlich über den Stand der bilateralen Projekte. Ziel ist es:

(2) Die wichtigsten Diskussionspunkte und alle bei den jährlichen Konsultationen getroffenen Entscheidungen werden in einem Protokoll festgehalten.

(3) Wenn die Parteien vereinbaren, ein bestehendes Projekt im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu erweitern oder neue Projekte aufzunehmen, wird dies im gemeinsam vereinbarten Protokoll zu den jährlichen Konsultationen festgehalten.

Art. 10 Beiträge und Verpflichtungen der Schweiz

(1) Die von der Schweiz im Rahmen des vorliegenden Abkommens geleistete öffentliche Entwicklungshilfe an Südafrika wird ausschliesslich für die Finanzierung von Entwicklungszusammenarbeit in den Bereichen verwendet, die in Artikel 4 des vorliegenden Abkommens aufgeführt sind.

(2) Die Schweiz informiert Südafrika unverzüglich über alle Faktoren, welche die erfolgreiche Durchführung aller Projekte gefährden oder gefährden könnten.

Art. 11 Beiträge und Verpflichtungen Südafrikas

Südafrika erleichtert die erfolgreiche Durchführung von Projekten, die von Regierungsstellen Südafrikas durchgeführt werden, und:

Art. 12 Abgabenfreiheiten, Vorrechte und Immunitäten

(1) Südafrika:

(2) Die Schweiz:

Art. 13 Befreiung von devisenrechtlichen Bestimmungen

Südafrika verzichtet in der Republik Südafrika auf währungs- oder devisenrechtliche Beschränkungen für Mittel zur Durchführung dieses Abkommens.

Art. 14 Ausschreibungsverfahren

(1) Ausschreibungsverfahren werden in Einklang mit südafrikanischem Recht durchgeführt. Die Parteien können im Rahmen des entsprechenden Projektabkommens gemeinsam schriftlich vereinbaren, dass andere Ausschreibungsverfahren zur Anwendung kommen.

(2) Die Parteien liefern sich auf Anfrage gegenseitig alle relevanten Informationen zu den Ausschreibungsmethoden und den unternommenen Schritten und gewähren Zugang zu allen damit zusammenhängenden Aufzeichnungen und Dokumenten.

Art. 15 Verhinderung von Missbrauch und unrechtmässiger Verwendung von Mitteln

(1) Zwischen den Vertragspartnern besteht Konsens betreffend der Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweckmässigen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität, Angebot und Nachfrage basierenden Wettbewerb hemmt.

(2) Die Parteien bringen ihren Willen zum Ausdruck, die Korruption gemeinsam zu bekämpfen.

(3) Alle Personen oder Beamten, die an Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens beteiligt sind und die direkt oder indirekt Vergünstigungen irgendeiner Art annehmen, solchen zustimmen oder solche vorschlagen, um die Vergabe von Stellen, finanziellen Vorteilen, Verträgen oder Ausschreibungen während der Durchführung des vorliegenden Abkommens zu beeinflussen, machen sich der Korruption schuldig.

(4) Falls nicht die zur Verhinderung von Korruption erforderlichen Massnahmen getroffen werden oder falls nicht gegen korrupte Handlungen vorgegangen wird, ist dies ein hinreichender Grund zur Auflösung des entsprechenden Projektabkommens, zum Rückzug von damit zusammenhängenden Ausschreibungen oder Entschädigungen oder zum Treffen anderer gesetzlich vorgesehener Korrekturmassnahmen.

Art. 16 Auszahlungen durch den RDP Fund

(1) Südafrika stellt einen ersten Auszahlungsantrag, sobald die zuständigen Behörden das entsprechende Projektabkommen schriftlich genehmigt haben.

(2) Weitere Anträge sind auf die Bedingungen der entsprechenden Projektabkommen abzustützen.

(3) Die Überweisung der Mittel an den RDP Fund erfolgt, nachdem die Schweiz den Antrag genehmigt hat, und die Mittel stehen unverzüglich für die Projekte zur Verfügung.

(4) Südafrika bestätigt den Erhalt der Mittel unverzüglich schriftlich und ist verantwortlich für die Auszahlung der in den RDP Fund einbezahlten Mittel an das entsprechende Regierungsdepartement.

(5) Die zuständigen Behörden vereinbaren schriftlich, wie die Zinsen auf Mitteln, die von der Schweiz in den RDP Fund einbezahlt wurden, zu verwenden sind.

Art. 17 Berichte und Evaluation

(1) Südafrika legt der Schweiz für jedes Projekt halbjährliche Berichte vor, die über die Auftragsvergabe und über die Fortschritte bei der Durchführung der einzelnen Projekte informieren, sowie vierteljährliche Finanzberichte innerhalb der im entsprechenden Projektabkommen genannten Frist. Das Format für die Berichte wird im entsprechenden Projektabkommen festgelegt.

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