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Verordnung des EFD vom 2. April 2014 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag

Geltender Text a fecha 2014-04-02

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009[^1],

verordnet:

Art. 1 Steuerbefreiung

Von der Einfuhrsteuer sind befreit:

Art. 2 Gewährung der Wertfreigrenze für Waren des Reiseverkehrs

1 Die Wertfreigrenze nach Artikel 1 Buchstabe c wird der reisenden Person nur für Gegenstände gewährt, welche sie zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt. Sie wird der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.

2 Übersteigt der Gesamtwert der Gegenstände 300 Franken pro Person, so ist die ganze eingeführte Menge steuerpflichtig.

3 Ein Gegenstand im Wert von über 300 Franken ist immer steuerpflichtig.

4 Die Bestimmungen von Artikel 3 des Abkommens vom 4. Juni 1954[^4] über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr bleiben vorbehalten.

Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009[^5] über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 641.20

[^2]: SR 631.01

[^3]: SR 631.0

[^4]: SR 0.631.250.21

[^5]: [AS 2009 6833]