Vertrag vom 14. Mai 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über die Überstellung verurteilter Personen

Typ Andere
Veröffentlichung 2012-05-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Kosovo,

nachfolgend: die «Vertragsparteien»,

in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten weiterzuentwickeln;

in der Erwägung, dass diese Zusammenarbeit den Interessen der Rechtspflege dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen fördern sollte;

in dem Wunsch, diese Ziele unter Berücksichtigung der Verpflichtungen beider Staaten hinsichtlich der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte zu verwirklichen;

in der Erwägung, dass diese Ziele am besten erreicht werden können, indem ausländischen Staatsangehörigen, denen die Freiheit wegen der Begehung einer Straftat entzogen ist, die Gelegenheit gegeben wird, die gegen sie verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüssen;

in der Erwägung, dass dies am besten dadurch verwirklicht werden kann, dass sie in ihre eigenen Länder überstellt werden;

sind wie folgt übereingekommen:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrags bezeichnet der Ausdruck:

Art. 2 Allgemeine Grundsätze

1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach diesem Vertrag bei der Überstellung verurteilter Personen weitestgehend zusammenzuarbeiten.

2 Eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilte Person kann nach diesem Vertrag zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei überstellt werden. Zu diesem Zweck kann sie dem Urteils- oder dem Vollstreckungsstaat gegenüber den Wunsch äussern, nach diesem Vertrag überstellt zu werden.

3 Das Ersuchen um Überstellung kann entweder vom Urteils- oder vom Vollstreckungsstaat gestellt werden.

Art. 3 Voraussetzungen für die Überstellung

1 Eine verurteilte Person kann nach diesem Vertrag nur unter den folgenden Voraussetzungen überstellt werden:

2 In Ausnahmefällen können sich die Vertragsparteien auch dann auf eine Überstellung einigen, wenn die Dauer der an der verurteilten Person noch zu vollziehenden Sanktion kürzer ist als die in Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene.

3 Die Zustimmung der verurteilten Person nach Absatz 1 Buchstabe d ist nicht erforderlich, wenn die in den Artikeln 23 und 24 dieses Vertrags festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 4 Unberührtheitsklausel

Dieser Vertrag lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt, die sich direkt oder indirekt aus dem Völkerrecht oder internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus:

Art. 5 Informationspflicht

1 Jede verurteilte Person, auf die dieser Vertrag Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses Vertrags unterrichtet.

2 Hat die verurteilte Person dem Urteilsstaat gegenüber den Wunsch geäussert, nach diesem Vertrag überstellt zu werden, so teilt der Urteilsstaat dies dem Vollstreckungsstaat nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils so bald wie möglich mit.

3 Die Mitteilung enthält:

4 Hat die verurteilte Person dem Vollstreckungsstaat gegenüber den Wunsch geäussert, überstellt zu werden, so übermittelt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat auf dessen Ersuchen die in Absatz 3 bezeichnete Mitteilung.

5 Die verurteilte Person wird schriftlich von dem durch den Urteils- oder den Vollstreckungsstaat aufgrund der vorstehenden Absätze Veranlassten sowie von jeder Entscheidung, die einer der beiden Staaten aufgrund eines Ersuchens um Überstellung getroffen hat, unterrichtet.

Art. 6 Zentralbehörde

Zentralbehörde im Sinne dieses Vertrags ist für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und für die Republik Kosovo das Justizministerium.

Art. 7 Ersuchen und Antworten

1 Die Ersuchen um Überstellung und die Antworten bedürfen der Schriftform.

2 Die Ersuchen werden von der Zentralbehörde des ersuchenden Staates an die Zentralbehörde des ersuchten Staates gerichtet. Die Antworten werden auf demselben Weg übermittelt.

3 Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend von seiner Entscheidung, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder ob er es ablehnt.

Art. 8 Unterlagen

1 Auf Ersuchen stellt der Vollstreckungsstaat dem Urteilsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung:

2 Wird um Überstellung ersucht, so stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung, sofern nicht einer der beiden Staaten bereits bekannt gegeben hat, dass er der Überstellung nicht stattgeben wird:

3 Jeder der beiden Staaten kann die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Unterlagen oder Erklärungen anfordern, bevor er um Überstellung ersucht oder bevor er darüber entscheidet, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder ob er es ablehnt.

Art. 9 Zustimmung und Nachprüfung

1 Der Urteilsstaat gewährleistet, dass diejenige Person, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Überstellung zuzustimmen hat, ihre Zustimmung freiwillig und im vollen Wissen um die rechtlichen Folgen gibt. Das Verfahren für diese Zustimmung richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaats.

2 Der Urteilsstaat gibt dem Vollstreckungsstaat Gelegenheit, durch einen Konsul oder eine Konsulin oder aber einen anderen Beamten oder eine andere Beamtin, der oder die im Einvernehmen mit dem Vollstreckungsstaat bezeichnet wurde, überprüfen zu lassen, ob die Zustimmung in Übereinstimmung mit den Bedingungen nach Absatz 1 gegeben worden ist.

Art. 10 Widerruf der Zustimmung

Die Zustimmung der verurteilten Person ist unwiderruflich, sobald sich die beiden Vertragsparteien auf die Überstellung geeinigt haben.

Art. 11 Wirkungen der Überstellung für den Urteilsstaat

1 Durch die Übernahme der verurteilten Person durch die Behörden des Vollstreckungsstaats wird der Vollzug der Sanktion im Urteilsstaat ausgesetzt.

2 Entzieht sich die verurteilte Person nach der Überstellung dem Vollzug, so erlangt der Urteilsstaat wieder das Recht, den Teil der Strafe zu vollziehen, den die Person im Vollstreckungsstaat noch hätte verbüssen müssen.

3 Der Urteilsstaat darf die Sanktion nicht weiter vollziehen, wenn der Vollstreckungsstaat den Vollzug der Sanktion für abgeschlossen erachtet.

Art. 12 Wirkungen der Überstellung für den Vollstreckungsstaat

1 Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats:

2 Der Vollzug der Sanktion richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats; dieser ist allein zuständig, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

Art. 13 Fortsetzung des Vollzugs und Umwandlung der Sanktion

1 Im Falle einer Fortsetzung des Vollzugs nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a ist die Schweizerische Eidgenossenschaft an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, wie sie von der Republik Kosovo festgelegt worden sind, gebunden. Ist die Art und Dauer dieser Sanktion jedoch mit dem Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht vereinbar oder schreibt deren Recht dies vor, so kann die Schweizerische Eidgenossenschaft die Sanktion durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung an die nach ihrem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Massnahme anpassen. Diese Strafe oder Massnahme muss ihrer Art nach soweit wie möglich der Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängt worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die in der Republik Kosovo verhängte Sanktion nicht verschärfen und das nach dem Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehene Höchstmass nicht überschreiten.

2 Im Fall einer Umwandlung der Sanktion nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b ist das nach dem Recht der Republik Kosovo vorgesehene Verfahren anzuwenden. Bei der Umwandlung:

3 Vor der Überstellung übermittelt der Vollstreckungsstaat dem Urteilsstaat die Entscheidung mit Angabe der Strafe.

Art. 14 Folgen der Überstellung

1 Eine Person, die nach den Bestimmungen dieses Vertrags überstellt wird, kann im Vollstreckungsstaat wegen der Tat, derentwegen im Urteilsstaat die Sanktion verhängt worden ist, nicht erneut ins Recht gefasst oder verurteilt werden.

2 Die überstellte Person kann jedoch im Vollstreckungsstaat in Haft gehalten, ins Recht gefasst und verurteilt werden für eine Tat, die nicht zur Verhängung der Sanktion im Urteilsstaat geführt hat, sofern diese Tat nach dem Recht des Vollstreckungsstaates strafrechtlich verfolgt wird.

Art. 15 Amnestie, Abänderung der Sanktion oder Begnadigung

Jeder Staat kann im Einklang mit seinen Gesetzen eine Amnestie oder eine gnadenweise Abänderung der Sanktion gewähren, falls diese Gesetze von allgemeiner Anwendbarkeit sind. Mit Zustimmung des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat im Einklang mit seinen Gesetzen eine Begnadigung gewähren.

Art. 16 Wiederaufnahme

Der Urteilsstaat allein hat das Recht, über einen gegen das Urteil gerichteten Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden.

Art. 17 Beendigung des Vollzugs

Der Vollstreckungsstaat beendet den Vollzug der Sanktion, sobald ihn der Urteilsstaat von einer Entscheidung oder Massnahme in Kenntnis gesetzt hat, aufgrund deren ihre Vollstreckbarkeit erlischt.

Art. 18 Unterrichtung über den Vollzug

Der Vollstreckungsstaat unterrichtet den Urteilsstaat über den Vollzug der Sanktion:

Art. 19 Eskorte und Kosten

1 Der Urteilsstaat stellt die Eskorte für die Überstellung und trägt alle Kosten im Zusammenhang mit der Überstellung, ausser wenn die Zentralbehörden etwas anderes vereinbaren.

2 Der Vollstreckungsstaat übernimmt die verurteilte Person spätestens 30 Tage nach der Einigung der Vertragsparteien über die Überstellung. Falls notwendig kann diese Frist auf Ersuchen verlängert werden.

Art. 20 Durchlieferung

1 Überstellt eine der beiden Vertragsparteien eine verurteilte Person aus einem Drittstaat, so wirkt die andere Vertragspartei mit, um die Durchlieferung durch ihr Hoheitsgebiet zu erleichtern. Die Vertragspartei, die eine solche Durchlieferung vorzunehmen beabsichtigt, teilt dies der anderen Vertragspartei vorgängig mit.

2 Jede Vertragspartei kann die Durchlieferung verweigern:

Art. 21 Sprache

1 Den nach diesem Vertrag übermittelten Schriftstücken ist eine Übersetzung in die Sprache des Staates, an die sie gerichtet sind, beizulegen.

2 Die Sprache wird in jedem einzelnen Fall von der Zentralbehörde angegeben:

Art. 22 Befreiung von jeder Beglaubigung und anderen Formerfordernissen

Abgesehen von den in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Ausnahmen bedürfen Schriftstücke, die nach diesem Vertrag übermittelt werden, keiner Beglaubigung oder anderer Formerfordernisse.

2. Teil: Besondere Bestimmungen zur Überstellung und zur Übernahme des Strafvollzugs ohne Zustimmung der verurteilten Person

Art. 23 Personen, die aus dem Urteilsstaat geflohen sind

1 Versucht ein Staatsangehöriger oder eine Staatsangehörige einer Vertragspartei, gegen den oder die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils eine Sanktion verhängt wurde, sich der Vollstreckung oder weiteren Vollstreckung der Sanktion im Urteilsstaat zu entziehen, indem er oder sie vor Verbüssung der Sanktion in das Hoheitsgebiet der ersteren Vertragspartei flieht, so kann der Urteilsstaat die andere Vertragspartei ersuchen, die Vollstreckung der Sanktion zu übernehmen.

2 Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat gemäss seinem innerstaatlichen Recht vor Eingang der Unterlagen zum Ersuchen oder vor der Entscheidung über das Ersuchen die verurteilte Person festnehmen oder auf andere Weise sicherstellen, dass sie in seinem Hoheitsgebiet bleibt, bis eine Entscheidung über das Ersuchen ergangen ist. Ersuchen um vorläufige Massnahmen müssen die in Artikel 5 Absatz 3 dieses Vertrags genannten Angaben enthalten. Die strafrechtliche Lage der verurteilten Person darf infolge eines aufgrund dieses Absatzes in Haft verbrachten Zeitraums nicht erschwert werden.

3 Die Zustimmung der verurteilten Person ist für die Übertragung der Vollstreckung der Sanktion nicht erforderlich.

Art. 24 Verurteilte Personen, die der Ausweisung oder Abschiebung

unterliegen

1 Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels in die Überstellung einer verurteilten Person ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn die gegen diese Person verhängte Sanktion oder eine infolge dieser Sanktion getroffene Verwaltungsentscheidung eine Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder eine andere Massnahme enthält, aufgrund deren es dieser Person nicht gestattet sein wird, nach der Entlassung aus der Haft im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats zu bleiben.

2 Der Vollstreckungsstaat erteilt seine Einwilligung im Sinne des Absatzes 1 nicht ohne die Meinung der verurteilten Person zu berücksichtigen.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.