Bundesgesetz vom 13. Dezember 2013 über den Bau und die Finanzierung eines 4-Meter-Korridors auf den Zulaufstrecken zur NEAT (4-Meter-Korridor-Gesetz)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2013-12-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 2013[^2],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Bau und die Finanzierung eines Korridors für den Transport von Sattelaufliegern mit 4 Metern Eckhöhe (4‑Meter-Korridor) auf den Zulaufstrecken zur Neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT).

Art. 2 Bauliche Massnahmen in der Schweiz

1 Die baulichen Massnahmen in der Schweiz umfassen die Erweiterung des Lichtraumprofils mindestens auf einen Standard, der es erlaubt, Sattelauflieger mit 4 Metern Eckhöhe auf der Schiene zu befördern.

2 Das Lichtraumprofil wird auf folgenden Strecken erweitert:

Art. 3 Massnahmen in Italien

1 Für die Finanzierung von Massnahmen auf den Zulaufstrecken zur NEAT in Italien können Darlehen gewährt werden. Bei überwiegendem Interesse der Schweiz können auch A-fonds-perdu-Beiträge gewährt werden.

2 Der Bundesrat kann entsprechende Vereinbarungen mit Italien selbstständig abschliessen.

Art. 4 Finanzierung

Die Finanzierung des 4-Meter-Korridors erfolgt mit den Mitteln nach Artikel 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung.

Art. 5 Gesamtkredit

Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss den für die Massnahmen notwendigen Gesamtkredit.

Art. 6 Anwendbares Recht

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Projektierung und Ausführung, die Vergabe von Aufträgen, die Aufsicht und Kontrolle sowie die Verfahren und Zuständigkeiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 2009[^3] über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG).

2 Die Berichterstattung über die Projekte richtet sich sinngemäss nach Artikel 14 ZEBG.

Art. 7 Änderung eines anderen Erlasses

…[^4]

Art. 8 Schlussbestimmungen

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2014[^5]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2013 3823

[^3]: SR 742.140.2

[^4]: Die Änderung kann unter AS 2014 1111 konsultiert werden.

[^5]: BRB vom 28. April 2014

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