Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
(Stand am 11. Juni 2019) Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens; in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in der Erwägung, dass jedes Kind das Recht auf die Schutzmassnahmen seitens seiner Familie, der Gesellschaft und des Staates hat, die sein Status als minderjährige Person erfordert; in dem Bewusstsein, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern, insbesondere die Kinderpornografie und die Kinderprostitution, sowie alle Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, einschliesslich der Handlungen, die im Ausland begangen werden, die Gesundheit und die psychosoziale Entwicklung des Kindes zerstören; in der Erkenntnis, dass die sexuelle Ausbeutung und der sexuelle Missbrauch von Kindern sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, insbesondere im Zusammenhang mit der verstärkten Nutzung der Informationsund Kommunikationstechnologien durch Kinder und Täter, beunruhigende Ausmasse angenommen haben und dass zur Verhütung und Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern eine internationale Zusammenarbeit notwendig ist; in der Erwägung, dass das Wohlergehen und das Wohl der Kinder Grundwerte sind, die von allen Mitgliedstaaten geteilt werden und ohne jegliche Diskriminierung gefördert werden müssen; eingedenk des auf dem Dritten Gipfel der Staatsund Regierungschefs des Europarats (Warschau, 16.–17. Mai 2005) angenommenen Aktionsplans, in dem die Ausarbeitung von Massnahmen zur Beendigung der sexuellen Ausbeutung von Kindern gefordert wird; unter Hinweis insbesondere auf die Empfehlung des Ministerkomitees Nr. R (91) 11 über sexuelle Ausbeutung, Pornografie, Prostitution von und Handel mit Kindern und jungen Erwachsenen und auf die Empfehlung Rec (2001)16 über den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung, auf das Übereinkommen über Computerkriminalität (SEV Nr. 185), insbesondere dessen Artikel 9, sowie auf das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (SEV Nr. 197); eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
2 (1950 , SEV Nr. 5), der geänderten Europäischen Sozialcharta (1996, SEV Nr. 163) sowie des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten (1996, SEV Nr. 160); sowie eingedenk des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des
3 , insbesondere dessen Artikel 34, des Fakultativprotokolls betreffend den Kindes
4 Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie sowie des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauenund Kinderhandels, zum Übereinkommen der Ver-
5 einten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinder-
6 arbeit ; eingedenk des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie (2004/68/JI), des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (2001/220/JI) und des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung des Menschenhandels (2002/629/JI); unter gebührender Berücksichtigung der anderen auf diesem Gebiet einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünfte und internationalen Programme, insbesondere der Erklärung und des Aktionsprogramms von Stockholm, die auf dem 1. Weltkongress gegen die gewerbsmässige sexuelle Ausbeutung von Kindern (27.–31. August 1996) angenommen wurden, der auf dem 2. Weltkongress gegen die gewerbsmässige sexuelle Ausbeutung von Kindern (17.–20. Dezember 2001) angenommenen Globalen Verpflichtung von Yokohama, der Verpflichtung und des Aktionsplans von Budapest, die auf der Konferenz zur Vorbereitung des 2. Weltkongresses gegen die gewerbsmässige sexuelle Ausbeutung von Kindern (20.–21. November 2001) angenommen wurden, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolution S-27/2 «Eine kindergerechte Welt» und des dreijährigen Programms «Ein Europa von Kindern für Kinder schaffen», das im Anschluss an den Dritten Gipfel verabschiedet wurde und zu dem die Konferenz von Monaco den Anstoss gegeben hat (4.–5. April 2006); entschlossen, einen wirksamen Beitrag zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels zu leisten, Kinder vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch zu schützen – unabhängig von der Person des Täters – und den Opfern Unterstützung zu gewähren; anerkennend, dass es notwendig ist, eine umfassende völkerrechtliche Übereinkunft auszuarbeiten, welche die Aspekte der Verhütung, des Schutzes und des Strafrechts bei der Bekämpfung aller Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Schwerpunkt hat und einen besonderen Überwachungsmechanismus einführt; sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I: Zweck, Nichtdiskriminierungsgrundsatz und Begriffsbestimmungen
Art. 1 Zweck
Zweck dieses Übereinkommens ist es: a) die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhüten und zu bekämpfen; b) die Rechte kindlicher Opfer sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen; c) die nationale und die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu fördern. 2. Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien zu gewährleisten, wird durch dieses Übereinkommen ein besonderer Überwachungsmechanismus eingeführt.
Art. 2 Nichtdiskriminierungsgrundsatz
Die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien, insbesondere die Inanspruchnahme von Massnahmen zum Schutz der Rechte der Opfer, ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der sexuellen Ausrichtung, des Gesundheitszustands, einer Behinderung oder des sonstigen Status zu gewährleisten.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens: a) bedeutet «Kind» eine Person unter 18 Jahren; b) schliesst der Ausdruck «sexuelle Ausbeutung und sexueller Missbrauch von Kindern» die Verhaltensweisen nach den Artikeln 18–23 dieses Übereinkommens ein; c) bedeutet «Opfer» ein Kind, das sexueller Ausbeutung oder sexuellem Missbrauch ausgesetzt ist. Kapitel II: Präventive Massnahmen
Art. 4 Grundsätze
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um alle Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu verhüten und Kinder davor zu schützen.
Art. 5 Beschäftigung, Ausbildung und Sensibilisierung von Personen,
die bei ihrer Arbeit Kontakt zu Kindern haben 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um das Bewusstsein für den Schutz und die Rechte des Kindes bei den Personen zu schärfen, die in den Bereichen Erziehung, Gesundheit, Kinderund Jugendschutz, Justiz, Strafverfolgung sowie im Zusammenhang mit Sport-, Kulturund Freizeitaktivitäten regelmässige Kontakte zu Kindern haben. 2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Personen über die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern, die Mittel zu ihrer Aufdeckung und die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Möglichkeit angemessene Kenntnisse haben. 3. Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass durch die Voraussetzungen für den Zugang zu Berufen, deren Ausübung mit regelmässigen Kontakten zu Kindern einhergeht, gewährleistet wird, dass die Bewerber für diese Berufe nicht wegen Handlungen sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden sind.
Art. 6 Erziehung der Kinder
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder während ihrer Schulzeit in Grundund weiterführenden Schulen ihrem Entwicklungsstand entsprechend über die Gefahren sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs sowie über die Möglichkeiten, sich davor zu schützen, aufgeklärt werden. Diese Aufklärung erfolgt, soweit angemessen in Zusammenarbeit mit den Eltern, im Rahmen einer allgemeineren Aufklärung über Sexualität; dabei soll die Aufmerksamkeit vor allem auf gefährliche Situationen, insbesondere solche, die sich durch die Nutzung der neuen Informationsund Kommunikationstechnologien ergeben, gerichtet werden.
Art. 7 Präventive Interventionsprogramme oder -massnahmen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die befürchten, sie könnten eine der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten begehen, soweit angemessen, Zugang zu wirksamen Interventionsprogrammen oder -massnahmen haben, die dazu dienen sollen, die Gefahr der Begehung einer solchen Tat zu beurteilen und sie zu verhindern.
Art. 8 Massnahmen für die Öffentlichkeit
Jede Vertragspartei fördert oder organisiert Sensibilisierungskampagnen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über das Phänomen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern und über mögliche präventive Massnahmen. 2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um die Verbreitung von Material, mit dem für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten geworben wird, zu verhüten oder zu verbieten.
Art. 9 Beteiligung von Kindern, des privaten Sektors, der Medien
und der Zivilgesellschaft 1. Jede Vertragspartei fördert eine ihrem Entwicklungsstand entsprechende Beteiligung von Kindern an der Ausarbeitung und Umsetzung von staatlichen Konzepten, Programmen oder sonstigen Initiativen zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern. 2. Jede Vertragspartei ermutigt den privaten Sektor, insbesondere den Bereich der Informationsund Kommunikationstechnologien, die Tourismusund Reisebranche, den Bankenund Finanzsektor sowie die Zivilgesellschaft, sich an der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen zur Verhütung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu beteiligen und durch Selbstregulierung oder durch gemeinsam von Staat und privatem Sektor zu treffende regulierende Massnahmen innerstaatliche Vorschriften umzusetzen. 3. Jede Vertragspartei ermutigt die Medien, in angemessener Weise über alle Aspekte der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu informieren; dabei sind die Unabhängigkeit der Medien und die Pressefreiheit gebührend zu beachten. 4. Jede Vertragspartei fördert, soweit angemessen durch die Einrichtung von Fonds, die Finanzierung von Projekten und Programmen, die von der Zivilgesellschaft durchgeführt werden, um Kinder vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch zu bewahren oder zu schützen. Kapitel III: Spezialisierte Behörden und Koordinationsstellen
Art. 10 Nationale Massnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um auf nationaler oder lokaler Ebene die Koordinierung zwischen den verschiedenen für den Schutz von Kindern, die Verhütung und die Bekämpfung sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs von Kindern zuständigen Stellen, insbesondere des Erziehungsund Gesundheitswesens, der Sozialdienste, der Strafverfolgungsund der Justizbehörden, sicherzustellen. 2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um: a) unabhängige nationale oder lokale Einrichtungen zu errichten oder zu bestimmen, die für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes zuständig sind, und sicherzustellen, dass sie mit eigenen Mitteln und Verantwortlichkeiten ausgestattet sind; b) auf nationaler oder lokaler Ebene und in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft Mechanismen zur Sammlung von Daten oder Anlaufstellen zur Beobachtung und Bewertung des Phänomens der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu errichten oder zu bestimmen, wobei die Erfordernisse des Schutzes personenbezogener Daten gebührend zu beachten sind. 3. Jede Vertragspartei fördert die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen staatlichen Stellen, der Zivilgesellschaft und dem privaten Sektor, um die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern besser verhüten und bekämpfen zu können. Kapitel IV: Massnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer
Art. 11 Grundsätze
Jede Vertragspartei schafft wirksame Sozialprogramme und multidisziplinäre Strukturen, die den Opfern, ihren nahen Angehörigen und allen Personen, die für das Wohl der Opfer verantwortlich sind, die erforderliche Unterstützung gewähren. 2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass, sofern Ungewissheit über das Alter des Opfers und Grund zur Annahme bestehen, dass das Opfer ein Kind ist, ihm die für Kinder vorgesehenen Schutzund Unterstützungsmassnahmen gewährt werden, bis sein Alter überprüft und festgestellt worden ist.
Art. 12 Anzeige eines Verdachts auf sexuelle Ausbeutung
oder sexuellen Missbrauch 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften über die Vertraulichkeit, die nach dem innerstaatlichen Recht für Angehörige bestimmter Berufsgruppen gelten, die Kontakt zu Kindern haben, diesen Personen nicht die Möglichkeit nehmen, den für den Schutz der Kinder zuständigen Stellen jeden Fall anzuzeigen, bei dem sie hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass ein Kind Opfer sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs ist. 2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um jede Person, die Kenntnis von sexueller Ausbeutung oder sexuellem Missbrauch von Kindern hat oder dies gutgläubig vermutet, zu ermutigen, dies den zuständigen Stellen anzuzeigen.
Art. 13 Beratungsangebote
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um die Einrichtung von Informationsdiensten, etwa per Telefon oder Internet, zu fördern und zu unterstützen, welche die Ratsuchenden, gegebenenfalls vertraulich oder unter Wahrung ihrer Anonymität, beraten.
Art. 14 Unterstützung der Opfer
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um die Opfer kurzoder langfristig bei ihrer körperlichen und psychosozialen Genesung zu unterstützen. Die nach diesem Absatz getroffenen Massnahmen haben den Ansichten, Bedürfnissen und Sorgen des Kindes gebührend Rechnung zu tragen. 2. Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit den in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Bedingungen Massnahmen, um mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen Organisationen oder Teilen der Zivilgesellschaft, die sich für die Unterstützung der Opfer einsetzen, zusammenzuarbeiten. 3. Sind die Eltern oder Personen, die für das Wohl des Kindes verantwortlich sind, an sexueller Ausbeutung oder sexuellem Missbrauch des Kindes beteiligt, so umfassen die in Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 getroffenen Interventionsmassnahmen: – die Möglichkeit, den Verdächtigen aus dem Umfeld des Kindes zu entfernen; – die Möglichkeit, das Opfer aus seinem familiären Umfeld zu entfernen. Die Modalitäten und die Dauer dieser Massnahme werden dem Wohl des Kindes entsprechend bestimmt. 4. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass dem Opfer nahestehende Personen gegebenenfalls therapeutische Unterstützung, insbesondere sofortige psychologische Hilfe, erhalten. Kapitel V: Interventionsprogramme oder -massnahmen
Art. 15 Allgemeine Grundsätze
Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht für die in Artikel 16 Absätze 1 und 2 genannten Personen wirksame Interventionsprogramme oder -massnahmen vor oder fördert diese, um der Gefahr der Wiederholung von Sexualstraftaten an Kindern vorzubeugen und sie zu verringern. Zu diesen Programmen oder Massnahmen müssen die Personen jederzeit während des Verfahrens, innerhalb und ausserhalb der Haftanstalt, unter den im innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen Zugang haben. 2. Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht die Entwicklung von Partnerschaften oder anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen, insbesondere den Gesundheitsund Sozialdiensten, und den Justizbehörden und sonstigen Stellen, die mit der Nachbetreuung der in Artikel 16 Absätze 1 und 2 genannten Personen betraut sind, vor oder fördert diese. 3. Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht eine Bewertung der Gefährlichkeit der in Artikel 16 Absätze 1 und 2 genannten Personen und der möglichen Gefahr der Wiederholung der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten durch sie vor, um zu ermitteln, welche Programme oder Massnahmen geeignet sind. 4. Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht eine Bewertung der Wirksamkeit der umgesetzten Interventionsprogramme und -massnahmen vor.
Art. 16 Adressaten der Interventionsprogramme und -massnahmen
Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass Personen, die wegen einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten verfolgt werden, zu den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Programmen oder Massnahmen unter Bedingungen, welche die Rechte des Beschuldigten sowie die Erfordernisse eines fairen und unparteiischen Verfahrens nicht beeinträchtigen oder im Widerspruch mit ihnen stehen, und insbesondere unter gebührender Beachtung der im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung geltenden Vorschriften, Zugang haben. 2. Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass Personen, die wegen der Begehung einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten verurteilt wurden, zu den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Programmen oder Massnahmen Zugang haben. 3. Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass Interventionsprogramme oder -massnahmen ausgearbeitet oder angepasst werden, die den Entwicklungsbedürfnissen der Kinder, die Sexualstraftaten begangen haben, einschliesslich derer, die das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch nicht erreicht haben, gerecht werden, um ihre sexuellen Verhaltensprobleme zu behandeln.
Art. 17 Aufklärung und Zustimmung
Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die in Artikel 16 genannten Personen, denen Interventionsprogramme oder -massnahmen vorgeschlagen werden, umfassend über die Gründe für diesen Vorschlag aufgeklärt werden und dem Programm oder der Massnahme in Kenntnis aller Umstände zustimmen. 2. Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die Personen, denen Interventionsprogramme oder -massnahmen vorgeschlagen werden, diese ablehnen können und sie, sofern es sich um verurteilte Personen handelt, über die etwaigen Folgen einer Ablehnung aufgeklärt werden. Kapitel VI: Materielles Strafrecht
Art. 18 Sexueller Missbrauch
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um folgende vorsätzliche Handlungen als Straftaten zu umschreiben: a) sexuelle Handlungen mit einem Kind, das nach den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts noch nicht das gesetzliche Alter für sexuelle Handlungen erreicht hat; b) sexuelle Handlungen mit einem Kind durch: – Nötigung, Gewaltanwendung oder Drohung, oder – den Missbrauch einer anerkannten Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind, auch innerhalb der Familie, oder – die Ausnutzung einer besonderen Hilflosigkeit des Kindes, insbesondere aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder eines Abhängigkeitsverhältnisses. 2. Für die Zwecke des Absatzes 1 setzt jede Vertragspartei das Alter fest, bis zu dem sexuelle Handlungen mit einem Kind nicht erlaubt sind. 3. Durch Absatz 1 Buchstabe a sollen nicht die zwischen minderjährigen Personen einvernehmlich vorgenommenen sexuellen Handlungen geregelt werden.
Art. 19 Straftaten im Zusammenhang mit Kinderprostitution
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um folgende vorsätzliche Handlungen als Straftaten zu umschreiben: a) Anwerbung oder Zuführung eines Kindes zur Prostitution; b) Nötigung eines Kindes zur Prostitution, Gewinnerzielung hieraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken; c) Inanspruchnahme der Prostitution von Kindern. 2. Im Sinne dieses Artikels bedeutet «Kinderprostitution» die Benutzung eines Kindes bei sexuellen Handlungen, für die Geld oder jede andere Art der Vergütung oder Gegenleistung angeboten oder versprochen wird, unabhängig davon, ob diese Vergütung, dieses Versprechen oder diese Gegenleistung gegenüber dem Kind oder einem Dritten erfolgt.
Art. 20 Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und rechtswidrig begangen, als Straftaten zu umschreiben: a) das Herstellen von Kinderpornografie; b) das Anbieten oder Verfügbarmachen von Kinderpornografie; c) das Verbreiten oder Übermitteln von Kinderpornografie; d) das Beschaffen von Kinderpornografie für sich selbst oder einen anderen; e) den Besitz von Kinderpornografie; f) den wissentlichen Zugriff auf Kinderpornografie mit Hilfe der Informationsund Kommunikationstechnologien. 2. Im Sinne dieses Artikels bedeutet «Kinderpornografie» jedes Material mit der bildlichen Darstellung eines Kindes bei wirklichen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen oder jede Abbildung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken. 3. Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 1 Buchstaben a und e ganz oder teilweise nicht auf das Herstellen und den Besitz pornographischen Materials anzuwenden: – das ausschliesslich simulierte Darstellungen oder wirklichkeitsnahe Abbildungen eines nicht existierenden Kindes enthält; – bei dem Kinder dargestellt werden, die das nach Artikel 18 Absatz 2 festgesetzte Alter erreicht haben, wenn diese Bilder von ihnen mit ihrer Zustimmung und allein zu ihrem persönlichen Gebrauch hergestellt worden sind und sich in ihrem Besitz befinden. 4. Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 1 Buchstabe f ganz oder teilweise nicht anzuwenden.
Art. 21 Straftaten betreffend die Mitwirkung eines Kindes
an pornographischen Darbietungen 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben: a) Anwerbung eines Kindes zur Mitwirkung an pornographischen Darbietungen oder Veranlassung der Mitwirkung eines Kindes an solchen Darbietungen; b) Nötigung eines Kindes zur Mitwirkung an pornographischen Darbietungen oder Gewinnerzielung hieraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken; c) wissentlicher Besuch pornographischer Darbietungen, an denen Kinder mitwirken. 2. Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe c auf Fälle zu beschränken, in denen Kinder nach Absatz 1 Buchstabe a oder b angeworben oder genötigt worden sind.
Art. 22 Unsittliches Einwirken auf Kinder
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um die Handlung, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben, die darin besteht, ein Kind, das noch nicht das in Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 festgesetzte Alter erreicht hat, aus sexuellen Gründen zu veranlassen, bei sexuellem Missbrauch oder sexuellen Handlungen zugegen zu sein, selbst wenn es sich nicht daran beteiligen muss.
Art. 23 Kontaktanbahnung zu Kindern zu sexuellen Zwecken
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um die Handlung eines Erwachsenen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben, der mit Hilfe der Informationsund Kommunikationstechnologien ein Treffen mit einem Kind, das noch nicht das in Artikel 18 Absatz 2 festgesetzte Alter erreicht hat, vorschlägt, um diesem gegenüber eine Straftat nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a zu begehen, sofern auf diesen Vorschlag auf ein solches Treffen hinführende konkrete Handlungen folgen.
Art. 24 Beihilfe oder Anstiftung und Versuch
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um die Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben. 2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um den Versuch der Begehung einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben. 3. Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 2 ganz oder teilweise nicht auf die Straftaten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b, d, e und f, 21 Absatz 1 Buchstabe c, 22 und 23 anzuwenden.
Art. 25 Gerichtsbarkeit
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat wie folgt begangen wird: a) in ihrem Hoheitsgebiet; b) an Bord eines Schiffes, das die Flagge dieser Vertragspartei führt; c) an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach dem Recht dieser Vertragspartei eingetragen ist; d) von einem ihrer Staatsangehörigen; oder e) von einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat.
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 2013 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. März 2014 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2014 AS 2014 1165; BBl 2012 7571
[^1]: Art. 1 Abs. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (AS 2014 1159)
[^2]: SR 0.101
[^3]: SR 0.107
[^4]: SR 0.107.2
[^5]: SR 0.311.542
[^6]: SR 0.822.728.2 0.311.40 Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch. Übereink. des Europarats 0.311.40 Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch. Übereink. des Europarats 0.311.40 Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch. Übereink. des Europarats 0.311.40 Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch. Übereink. des Europarats 0.311.40 Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch. Übereink. des Europarats