Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
1 (BankG), gestützt auf das Bankengesetz vom 8. November 1934 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2 Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt namentlich:
- a. für Banken und für Personen nach Artikel 1 b BankG: 1. die Voraussetzungen für die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb, 2. die Anforderungen an die Organisation, 3. die Vorgaben an die Rechnungslegung;
- b. für Banken: 1. die Einlagensicherung, 2. die Übertragung und die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte;
- c. für systemrelevante Banken: die Notfallplanung und die Verbesserung ihrer Sanierund Liquidierbarkeit.
Art. 2 Banken
(Art. 1 Abs. 1 BankG)
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2 Die Banken werden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)
4 anhand folgender Kriterien in die Kategorien nach Anhang 3 eingeteilt:
- a. Bilanzsumme;
- b. verwaltete Vermögen;
- c. privilegierte Einlagen;
5 d. Mindesteigenmittel.
3 Eine Bank wird in die Kategorie eingeteilt, in der sie mindestens drei dieser Krite-
6 rien erfüllt.
Art. 3 Nichtbanken
(Art. 1 Abs. 2 BankG) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Kassen, für die eine solche Körperschaft oder Anstalt vollumfänglich haftet, gelten nicht als Banken oder
7 , auch wenn sie gewerbsmässig Publikumseinlagen Personen nach Artikel 1 b BankG entgegennehmen.
8 Wesentliche Gruppengesellschaften Art. 3 a (Art. 2 BankG) bis Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance.
Art. 4 Finanzbereich
(Art. 3 c Abs. 1 Bst. b BankG)
1 Im Finanzbereich tätig ist, wer:
- a. Finanzdienstleistungen erbringt oder vermittelt, insbesondere für sich selbst oder für Dritte das Einlagenoder Kreditgeschäft, den Effektenhandel, das Kapitalanlagegeschäft oder die Vermögensverwaltung betreibt;
- b. qualifizierte Beteiligungen überwiegend an im Finanzbereich tätigen Unternehmen hält (Holdinggesellschaft); oder
9 c. eine wesentliche Gruppengesellschaft nach Artikel 3 a ist.
2 Die Tätigkeit der Versicherungsunternehmen (Versicherungsbereich) wird der Tätigkeit im Finanzbereich gleichgestellt, sofern diese Verordnung oder die Eigen-
10 mittelverordnung vom 1. Juni 2012 (ERV) für diese Unternehmen keine abweichenden Regelungen vorsieht.
Art. 5 Publikumseinlagen
(Art. 1 Abs. 2 BankG)
1 Als Publikumseinlagen gelten die Verbindlichkeiten gegenüber Kundinnen und Kunden mit Ausnahme derjenigen nach den Absätzen 2 und 3.
2 Nicht als Publikumseinlagen gelten Einlagen:
- a. von inund ausländischen Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten Unternehmen;
- b. von Aktionärinnen und Aktionären oder Gesellschafterinnen und Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung am betreffenden Schuldner;
- c. von Personen, die mit denjenigen nach Buchstabe b wirtschaftlich oder familiär verbunden sind;
- d. von institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie;
- e. von aktiven und pensionierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei ihrem Arbeitgeber; oder
- f. bei Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften, sofern: 1. diese nicht im Finanzbereich tätig sind, 2. diese einen ideellen Zweck oder die gemeinsame Selbsthilfe verfolgen und die Einlagen ausschliesslich dafür verwenden, und 3. die Laufzeit der Einlagen mindestens sechs Monate beträgt.
3 Nicht als Einlagen gelten:
- a. Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden;
- b. Anleihensobligationen und andere vereinheitlichte und massenweise ausgegebene Schuldverschreibungen oder nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), wenn die Gläubigerinnen und Gläubiger in einem
11 dem Artikel 1156 des Obligationenrechts (OR) entsprechenden Umfang informiert werden;
12 c. Habensaldi auf Kundenkonti von Effektenoder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, die einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn: 1. dafür kein Zins bezahlt wird, und 2. sofern es sich nicht um Kundenkonti von Effektenhändlern handelt: die Abwicklung innert 60 Tagen erfolgt;
- d. Gelder, deren Entgegennahme in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsvertrag, der beruflichen Vorsorge oder anderen anerkannten Vorsorgeformen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom
13 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invaliden- 25. Juni 1982 vorsorge steht;
- e. Gelder, die in geringem Umfang einem Zahlungsmittel oder Zahlungssystem zugeführt werden und einzig dem künftigen Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen und für die kein Zins bezahlt wird;
- f. Gelder, deren Rückzahlung und Verzinsung durch eine Bank garantiert werden (Ausfallgarantie).
14 Art. 6 Gewerbsmässigkeit
1 Gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren.
2 Nicht gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer dauernd mehr als
20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt, wenn er:
- a. Publikumseinlagen von gesamthaft höchstens 1 Million Franken entgegennimmt;
- b. kein Zinsdifferenzgeschäft betreibt; und
- c. die Einlegerinnen und Einleger, bevor sie die Einlage tätigen, schriftlich o- der in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, darüber informiert, dass: 1. er von der FINMA nicht beaufsichtigt wird, und
15 2. die Einlage nicht von der Einlagensicherung erfasst wird.
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4 Wird der Schwellenwert nach Absatz 2 Buchstabe a überschritten, so muss dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA gemeldet und ihr innerhalb von 30 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach den Vorschriften des BankG eingereicht werden. Die FINMA kann, sofern es der Schutzzweck des BankG gebietet, der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller untersagen, bis zum Entscheid über das Bewilligungsgesuch weitere Publikumseinlagen entgegenzunehmen.
Art. 7 Werbung
(Art. 1 Abs. 2, 6 a Abs. 3 BankG) Wem es untersagt ist, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen, der darf auf keine Art und Weise dafür Werbung treiben.
17 Art. 7 a Informationspflicht der Personen nach Artikel 1 b BankG (Art. 1 b BankG)
1 Personen nach Artikel 1 b BankG informieren ihre Kundinnen und Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis der Information durch Text ermöglicht:
- a. über die mit ihrem Geschäftsmodell, ihren Dienstleistungen und den verwendeten Technologien verbundenen Risiken;
- b. darüber, dass für die Publikumseinlagen keine Einlagensicherung nach dem dreizehnten Abschnitt des BankG besteht.
2 Die Kundinnen und Kunden sind so zu informieren, dass ihnen vor Vertragsschluss genügend Zeit bleibt, um die Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss zu verstehen.
3 Die Information über die Risiken nach Absatz 1 Buchstabe a sowie über die nicht bestehende Einlagensicherung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen enthalten sein.
4 Werden die Informationen elektronisch zur Verfügung gestellt, so haben die Personen nach Artikel 1 b BankG dafür zu sorgen, dass sie jederzeit abgefragt, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger erfasst werden können.
5 Als dauerhafter Datenträger gilt Papier und jedes andere Medium, das die Speicherung und unveränderte Wiedergabe einer Information ermöglicht.
2. Kapitel: Bewilligungen
Abschnitt: Angaben zu Personen und Beteiligten im Bewilligungsgesuch und Änderung von Tatsachen 18
Art. 8 Angaben zu Personen und Beteiligten
19 (Art. 1 b und 3 Abs. 2 Bst. c und c , Abs. 5 und 6 BankG) bis
1 Das Gesuch um Bewilligung für eine neue Bank oder Person nach Artikel 1 b BankG muss zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BankG sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BankG bis insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- a. zu natürlichen Personen: 1. Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichtsund Verwaltungsverfahren, 2. einen von der betreffenden Person unterzeichneten Lebenslauf, 3. Referenzen, 4. einen Strafregisterauszug;
- b. zu Gesellschaften: 1. die Statuten, 2. einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung, 3. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur, 4. Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichtsund Verwaltungsverfahren.
2 Personen, die eine qualifizierte Beteiligung besitzen, müssen der FINMA eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte halten und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.
20 Art. 8 a Änderung von Tatsachen (Art. 1 b und 3 Abs. 1, 2 und 3 BankG)
1 Banken und Personen nach Artikel 1 b BankG melden der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen.
2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen.
2. Abschnitt: Organisation der Banken 21
Art. 9 Geschäftsbereich
(Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG)
1 Die Bank muss ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen
22 oder den Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.
2 Der Geschäftsbereich und dessen geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation entsprechen.
Art. 10 Leitung des Geschäfts
(Art. 3 Abs. 2 Bst. d BankG) Die Bank muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Vorbehalten bleiben allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern die Bank Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe bildet, die einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
Art. 11 Organe
(Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG)
1 Erfordert der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so muss dieses mindestens drei Mitglieder umfassen.
2 Kein Mitglied des für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs einer Bank darf dem Organ angehören, das mit der Geschäftsführung betraut ist.
3 Die FINMA kann in besonderen Fällen einer Bank eine Ausnahme bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen.
Art. 12 Funktionentrennung und Risikomanagement
23 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a, 3 f und 3 g BankG)
1 Die Bank sorgt für eine wirksame betriebsinterne Trennung von Kreditgeschäft, Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.
2 Die Bank regelt die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von mit Risiko verbundenen Geschäften in einem Reglement oder in internen Richtlinien. Sie muss insbesondere Markt-, Kredit-, Ausfall-, Abwicklungs-, Liquiditätsund Imagerisiken sowie operationelle und rechtliche Risiken erfassen, begrenzen und überwachen. 2bis Die Bank stellt auf Stufe Einzelinstitut und Gruppe sicher, dass neue Verträge oder Änderungen an bestehenden Verträgen, die ausländischem Recht unterstehen oder einen ausländischen Gerichtsstand vorsehen, nur vereinbart werden, sofern die Gegenpartei einen Aufschub der Beendigung von Verträgen nach Artikel 30 a
24 BankG anerkennt.
3 Die interne Dokumentation der Bank über die Beschlussfassung und Überwachung der mit Risiko verbundenen Geschäfte ist so auszugestalten, dass sie der Prüfgesellschaft erlaubt, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit zu bilden.
4 Die Bank sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem. Sie bestellt insbesondere eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen eine Bank von der Pflicht, eine interne Revision zu bestellen, befreien.
Art. 13 Pflicht zur Meldung qualifiziert Beteiligter
(Art. 3 Abs. 5 und 6 BankG)
1 Die Bank hat der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der an ihr qualifiziert Beteiligten einzureichen.
2 Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote aller am Abschlusstag qualifiziert Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr.
3 Über vorher nicht gemeldete Beteiligte sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Artikel 8 beizufügen.
Art. 14 Privatbankiers
(Art. 3 Abs. 3 BankG) Die Privatbankiers haben die erforderlichen organisatorischen Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag oder in ein Reglement aufzunehmen.
2 a . Abschnitt: Organisation der Personen nach Artikel 1 b BankG 25
Art. 14 a Rechtsform, Sitz und tatsächliche Verwaltung
(Art. 1 b und 3 Abs. 2 Bst. d BankG)
1 Eine Person nach Artikel 1 b BankG muss eine der folgenden Rechtsformen aufweisen:
- a. Aktiengesellschaft;
- b. Kommanditaktiengesellschaft;
- c. Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
2 Sie muss ihren Sitz in der Schweiz haben und die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausüben.
Art. 14 b Geschäftskreis
(Art. 1 b Abs. 3 Bst. a und 3 Abs. 2 Bst. a BankG)
1 Personen nach Artikel 1 b BankG müssen ihren Geschäftskreis in den Statuten oder in einem Reglement sachlich und geografisch genau umschreiben.
2 Der Geschäftskreis und seine geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation der Person entsprechen.
Art. 14 c Geschäftsführung
(Art. 1 b Abs. 3 Bst. d und 3 Abs. 2 Bst. d BankG)
1 Eine Person nach Artikel 1 b BankG muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.
2 Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
Art. 14 d Organe
(Art. 1 b und 3 Abs. 2 Bst. a BankG)
1 Erfordert der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang einer Person nach Artikel 1 b BankG ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so muss dieses mindestens drei Mitglieder umfassen.
2 Mindestens ein Drittel der Mitglieder des für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs muss von der Geschäftsführung unabhängig sein.
3 Die natürlichen und juristischen Personen, die an einer Person nach Artikel 1 b BankG mit mindestens 10 Prozent der Stimmen oder des Kapitals beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligte), müssen einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
4 Die FINMA kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Erfordernissen nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen.
Art. 14 e Compliance und Risikomanagement
(Art. 1 b Abs. 3 Bst. b und 3 Abs. 2 Bst. a, 3 f und 3 g BankG)
1 Die Person nach Artikel 1 b BankG stellt sicher, dass die rechtlichen und unternehmensinternen Vorgaben eingehalten werden (Compliance), und sorgt für eine wirksame Erkennung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der mit ihrem Geschäft einhergehenden Risiken (Risikomanagement) und ein wirksames internes Kontrollsystem.
2 Sie hält in internen Dokumentationen und Weisungen fest, wie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden können.
3 Die für die Überwachung der Compliance und das Risikomanagement zuständigen Stellen müssen betriebsintern vom ertragsorientierten Geschäft unabhängig sein.
4 Die Person nach Artikel 1 b BankG kann für die Überwachung der Compliance und für das Risikomanagement Dritte beiziehen, sofern diese über die für diese Tätigkeiten notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen und über die erforderlichen Bewilligungen verfügen. Sie instruiert und überwacht die beigezogenen Dritten sorgfältig.
5 Die FINMA kann im Einzelfall Personen nach Artikel 1 b BankG Erleichterungen von den Anforderungen nach Absatz 3 gewähren, wenn diese:
- a. einen Bruttoertrag von weniger als 1,5 Millionen Franken erzielen;
- b. den Nachweis erbringen, dass sie über ein Geschäftsmodell mit geringen Risiken verfügen.
Art. 14 f Verwahren der Publikumseinlagen
(Art. 1 b Abs. 3 Bst. b BankG)
1 Personen nach Artikel 1 b BankG müssen die entgegengenommenen Publikumseinlagen:
- a. getrennt von den eigenen Mitteln verwahren; oder
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