Verordnung vom 21. Mai 2014 über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Gebührenverordnung ESTV, GebV ESTV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-05-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^1], auf Artikel 84 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009[^2] sowie auf die Artikel 183 und 195 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990[^3] über die direkte Bundessteuer (DBG),

verordnet:

Art. 1 Grundsätze

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:

2 Sie erhebt im Bereich der Mehrwertsteuer auch Gebühren für:

3 Sie erhebt keine Gebühren für verbindliche Auskünfte zu einem konkreten Sachverhalt betreffend eine bestimmte Person, es sei denn, die Anfrage übersteige das übliche Ausmass.

Art. 2 Anwendbarkeit anderer Verordnungen

1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^4] (AllgGebV).

2 Für die Kosten der besonderen Untersuchungsmassnahmen nach den Artikeln 190–195 DBG, die neben den Reproduktionskosten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung anfallen, gilt die Verordnung vom 25. November 1974[^5] über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren.

Art. 3 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.

2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.

3 Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann die ESTV Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.

4 Für die Reproduktion von Dokumenten und Daten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e werden die Gebühren nach dem Anhang erhoben.

Art. 4 Auslagen

1 Als Auslagen gelten die Kosten, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Tätigkeit zusätzlich anfallen, insbesondere die Auslagen nach Artikel 6 AllgGebV[^6] sowie Zeugenentschädigungen.

2 Die Zeugenentschädigung beträgt:

3 Für Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25–150 Franken pro Stunde. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Erwerbsausfall wird nicht berücksichtigt.

4 Auskunftspersonen und andere Dritte, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden wie Zeugen und Zeuginnen entschädigt.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 23. August 1989[^7] über Gebühren für Dienstleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 641.20

[^3]: SR 642.11

[^4]: SR 172.041.1

[^5]: SR 313.32

[^6]: SR 172.041.1

[^7]: [AS 1989 1769; 1993 1494; 2006 4705 Ziff. II 47]

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