Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV)
gestützt auf Artikel 8 Absätze 2 und 6 des Luftfahrtgesetzes vom
1 (LFG) 21. Dezember 1948
2 und auf Artikel 112 Absatz 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 , verordnet:
1. Titel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Aussenlandungen und diesen dienende Bauten und Anlagen zulässig sind.
2 Als Aussenlandung gilt das Abfliegen oder Landen ausserhalb von Flugplätzen sowie das Aufnehmen oder Absetzen von Personen oder Sachen ausserhalb von Flugplätzen, wenn das Luftfahrzeug keinen Bodenkontakt hat.
3 Diese Verordnung gilt nur für zivile, bemannte Luftfahrzeuge.
4 Für den Bau und Betrieb folgender Landestellen sowie für das Abfliegen und Landen auf ihnen gilt diese Verordnung nicht:
- a. Landestellen bei Spitälern sowie andere Landestellen zur Hilfeleistung; es
3 über die Infragilt Artikel 56 der Verordnung vom 23. November 1994 struktur der Luftfahrt (VIL);
- b. Gebirgslandeplätze; es gelten Artikel 8 Absätze 3–5 LFG und Artikel 54 VIL.
5 Sie gilt auch nicht für Aussenlandungen im Rahmen von öffentlichen Flugveranstaltungen; es gelten die Artikel 85–91 der Luftfahrtverordnung vom 14. November
4 1973 (LFV).
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
5 ; a. Gewerbsmässiger Flug: Flug nach Artikel 100 Absätze 1 und 2 LFV
- b. Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken: gewerbsmässige Personentransporte, die: 1. der Ausübung einer Freizeitaktivität mit überwiegendem Vergnügungscharakter dienen, oder 2. keinen engen Bezug zum Ort aufweisen, an dem die Aussenlandungen stattfinden, und deren Ausgangspunkt oder Ziel oberhalb von 1100 m über Meer liegt;
- c. Flüge zu Arbeitszwecken: gewerbsmässige Flüge unter Ausschluss der Personentransporte zu touristischen und sportlichen Zwecken; Flüge, die von Unternehmen zu eigenen Zwecken durchgeführt werden, werden dabei als gewerbsmässige Flüge behandelt;
- d. Nacht: Zeit zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und
6 dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung;
- e. Feiertage: Neujahr, Auffahrt, 1. August und Weihnachtstag sowie die nach dem jeweiligen kantonalen Recht den Sonntagen gleichgestellten Tage;
- f. Wohngebiet: Siedlungsgebiet oder Gruppe von mindestens zehn bewohnten Gebäuden, einschliesslich des Gebiets im Umkreis von 100 m um die Häuser. 2. Titel: Gemeinsame Bestimmungen für Aussenlandungen bei allen Kategorien von Flügen
1. Kapitel: Zulässigkeit
Art. 3 Grundsatz
1 Aussenlandungen sind zulässig, sofern diese Verordnung keine Einschränkungen vorsieht.
2 Sie bedürfen einer Bewilligung der jeweils zuständigen Stelle, sofern diese Verordnung dies allgemein (2. Titel) oder für einzelne Kategorien von Flügen (3. Titel) vorsieht.
Art. 4 Vorbehaltenes Privatrecht
Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten insbesondere auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben vorbehalten.
Art. 5 Verbot von Aussenlandungen bei Unfallstellen
Aussenlandungen im Umkreis von 500 m um Unfallstellen aller Art sind so lange untersagt, bis die Rettungsund Untersuchungsarbeiten abgeschlossen sind.
2. Kapitel: Bewilligungen
1. Abschnitt: Allgemeines Bewilligungsregime
Art. 6 Bewilligungspflicht
1 Aussenlandungen mit den folgenden Luftfahrzeugkategorien sind nur mit einer Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) zulässig:
- a. Flugzeuge und Tragschrauber, es sei denn, sie werden bei Notlandeübungen in Begleitung einer Fluglehrerin oder eines Fluglehrers eingesetzt;
- b. Luftschiffe;
7 c. Hubschrauber, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind (ausländische Hubschrauber), es sei denn, sie werden von einem Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz eingesetzt.
2 Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern mit motorisierten Luftfahrzeugen sind nur mit einer Bewilligung des BAZL zulässig.
3 Für Aussenlandungen bei grenzüberschreitenden Flügen gilt Artikel 142 der Zoll-
8 verordnung vom 1. November 2006 .
Art. 7 Bewilligungen für einzelne Luftfahrzeugkategorien
1 Bewilligungen für Flugzeuge, Tragschrauber und Luftschiffe werden erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sachliche Gründe vorliegen, warum die Aussenlandung nur an einer bestimmten Stelle ausserhalb eines Flugplatzes oder Gebirgslandeplatzes erfolgen kann.
2 Bewilligungen für ausländische Hubschrauber werden erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
- a. nachweist, dass die Kommandantin oder der Kommandant über die nötige fliegerische Erfahrung oder Ausbildung für Aussenlandungen in topografisch anspruchsvollem Gelände, insbesondere im Gebirge, verfügt; und
- b. bestätigt, dass die Kommandantin oder der Kommandant die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen kennt und mit den massgeblichen öffentlichen Luftfahrtpublikationen vertraut ist.
3 Bewilligungen für ausländische Flugzeuge, Tragschrauber und Luftschiffe werden erteilt, wenn die Voraussetzungen sowohl von Absatz 1 als auch von Absatz 2 erfüllt sind.
Art. 8 Bewilligungen für Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern
1 Bewilligungen für Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern mit motorisierten Luftfahrzeugen werden erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
- a. die Aussenlandung für die Aufrechterhaltung einer fliegerischen Berechtigung notwendig ist; und
- b. die zuständige kantonale Behörde die Einhaltung der gewässerschutz-, fischerei-, umweltund naturschutzrechtlichen Vorgaben geprüft und bejaht hat und keine Einwände aufgrund weiterer öffentlicher Interessen erhebt.
2 Für Aussenlandungen, die zur Ausoder Weiterbildung für Rettungsund Löscheinsätze notwendig sind, ist nur eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich. Die kantonale Behörde kann dabei von den gewässerschutz-, fischerei-, umweltund naturschutzrechtlichen Vorgaben abweichen, wenn das Interesse der Ausoder Weiterbildung überwiegt. Die kantonale Behörde informiert das BAZL über erteilte Bewilligungen.
Art. 9 Verhältnis zu den Bestimmungen des 3.–6. Titels
Auch bei Aussenlandungen, die nach Artikel 6 bewilligungspflichtig sind, gelten die Bestimmungen des 3.–6. Titels.
2. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen
Art. 10
1 In begründeten Einzelfällen kann das BAZL Abweichungen von den Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 und von den Einschränkungen der Artikel 25, 27 Absatz 1 Buchstaben a und c, 32 und 34 bewilligen.
2 Für Personentransporte zu touristischen und sportlichen Zwecken über 1100 m über Meer sind ausschliesslich die in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen zulässig.
3. Abschnitt: Geltungsbereich von Bewilligungen
Art. 11 Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich der Bewilligungen
1 Bewilligungen gelten für eine bestimmte Anzahl von Aussenlandungen in einem bestimmten Zeitraum an einer bestimmten Stelle.
2 Für Aussenlandungen mit ausländischen Hubschraubern können Bewilligungen mit Geltung für das gesamte Gebiet der Schweiz oder für ein Teilgebiet erteilt werden. Diese Bewilligungen werden für die Dauer von höchstens einem Jahr erteilt.
Art. 12 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich der Bewilligungen
1 Bewilligungen werden der Kommandantin oder dem Kommandanten oder dem Flugbetriebsunternehmen erteilt. Bewilligungen für ausländische Luftfahrzeuge (Art. 7 Abs. 2 und 3) werden der Kommandantin oder dem Kommandanten erteilt.
2 Die Bewilligung kann auf bestimmte Luftfahrzeuge beschränkt werden.
3 Kantonale Bewilligungen für Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern, die zur Ausoder Weiterbildung für Rettungsund Löscheinsätze notwendig sind (Art. 8 Abs. 2), werden dem Flugbetriebsunternehmen erteilt, das die Aussenlandungen zu Ausund Weiterbildungszwecken durchführt.
4 Bewilligungen für mehrtägige Grossanlässe von internationaler Bedeutung (Art. 16 Abs. 3, 29 und 39 Abs. 4) werden der Betreiberin oder dem Betreiber der Landestelle erteilt.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 13 Gesuch
1 Das BAZL erteilt Bewilligungen auf schriftliches Gesuch hin.
2 Es entscheidet so rasch als möglich, in der Regel aber spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einreichung des vollständigen Gesuchs. Wird diese Ordnungsfrist überschritten, so kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vom BAZL verlangen, dass dieses die Überschreitung der Frist schriftlich begründet und ihr oder ihm mitteilt, bis wann der Entscheid voraussichtlich zu erwarten ist.
Art. 14 Veröffentlichung der Bewilligungen
Das BAZL veröffentlicht die Anzahl und die Art der Bewilligungen periodisch im
9 Internet .
Art. 15 Mitteilung an die Oberzolldirektion
Das BAZL stellt der Oberzolldirektion Kopien aller Bewilligungen für ausländische Luftfahrzeuge (Art. 7 Abs. 2 und 3) zu. 3. Kapitel: Stationieren von Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen
Art. 16
1 Luftfahrzeuge dürfen ausserhalb von Flugplätzen nicht länger als 48 Stunden am Ort des Abflugs oder der Landung stationiert werden.
2 Für Flüge zu Arbeitszwecken ist eine längere Stationierung so lange erlaubt, wie die Flüge im Rahmen desselben Auftrags in derselben Region durchgeführt werden.
3 Für mehrtägige Grossanlässe von internationaler Bedeutung kann das BAZL eine längere Stationierung bewilligen.
4. Kapitel: Verantwortlichkeit für die Aussenlandung
Art. 17
1 Für die Sicherheit einer Aussenlandung ist die Kommandantin oder der Kommandant des Luftfahrzeugs nach den Bestimmungen der Verordnung vom 22. Januar
10 1960 über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges verantwortlich.
2 Sollen mehr als zwei Luftfahrzeuge im gleichen Zeitraum an derselben Stelle Aussenlandungen durchführen, so müssen die Nutzerinnen und Nutzer gemeinsam
11 ein Sicherheitsund Betriebskonzept erstellen.
3 In Bewilligungen, die das BAZL für mehrtägige Grossanlässe von internationaler Bedeutung erteilt (Art. 16 Abs. 3, 29 und 39 Abs. 4), bestimmt es für die betreffende Landestelle eine verantwortliche Betreiberin oder einen verantwortlichen Betreiber.
5. Kapitel: Umweltvorschriften
Art. 18 Rücksichtnahme
Die Kommandantin oder der Kommandant hat im Zusammenhang mit Aussenlandungen Flugwege und Flughöhen unter Wahrung der Flugsicherheit so festzulegen, dass Wohngebiete, Spitäler und Schulen sowie Schutzgebiete nach Artikel 19 nicht übermässig gestört werden.
Art. 19 Aussenlandungen in Schutzgebieten
1 Aussenlandungen sind in den folgenden Gebieten unter Vorbehalt von Absatz 3 sowie Artikel 28 nicht zulässig:
- a. Kernzonen von Nationalparks nach Artikel 23 f Absatz 3 Buchstabe a des
12 Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz;
- b. Hochund Übergangsmoore von nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der
13 Hochmoorverordnung vom 21. Januar 1991 ;
- c. Wasserund Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeu-
14 über die Wassertung nach Artikel 2 der Verordnung vom 21. Januar 1991 und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung;
- d. Flachmoore von nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Flachmoorverord-
15 nung vom 7. September 1994 ;
- e. Auengebiete von nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Auenverordnung
16 vom 28. Oktober 1992 ;
- f. eidgenössische Jagdbanngebiete nach Artikel 2 der Verordnung vom
17 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete.
2 Das eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann in weiteren, besonders empfindlichen Gebieten Einschränkungen für Aussenlandungen erlassen. Es hört vorgängig die interessierten Kreise an.
3 Für Aussenlandungen zu Arbeitszwecken gelten die folgenden Ausnahmen:
- a. In den Schutzgebieten nach Absatz 1 gilt das Verbot nicht für Flüge im Auftrag der zuständigen kantonalen Behörden sowie für Flüge für den Bau oder Unterhalt von Bauten und Anlagen, die vom Kanton bewilligt worden sind.
- b. In eidgenössischen Jagdbanngebieten gilt das Verbot nicht für Flüge für die Waldund Landwirtschaft, die Abwehr von Naturgefahren, die Versorgung öffentlich zugänglicher Hütten und den Bau oder den Unterhalt von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse; für Flüge zu anderen Arbeitszwecken gilt das Verbot nur vom 1. November bis zum 31. Juli.
- c. In den Auengebieten gilt das Verbot nicht für Flüge für die Abwehr von Naturgefahren und den Bau oder den Unterhalt von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse.
4 Die Schutzgebiete mit den dazugehörigen Einschränkungen werden in den öffentlichen Luftfahrtpublikationen der Schweiz publiziert.
Art. 20 Überflüge über Schutzgebiete
Das UVEK kann zum Schutz der Natur in Schutzgebieten nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 für bestimmte Kategorien von Luftfahrzeugen Einschränkungen für Überflüge im Zusammenhang mit Aussenlandungen erlassen.
6. Kapitel: Nichtmotorisierte Luftfahrzeuge
Art. 21 Anwendbare Bestimmungen
1 Für Aussenlandungen mit Ballonen, Fallschirmen, Hängegleitern und Segelflugzeugen gelten nur die Artikel 4, 5, 17, 19, 20 und 22 sowie der 5. und 6. Titel dieser Verordnung; für grenzüberschreitende Flüge gilt zudem Artikel 142 der Zollverord-
18 . nung vom 1. November 2006
2 Für Ballone gelten zudem der 4. Titel, für Hängegleiter Artikel 23 sowie der 4. Titel.
Art. 22 Aussenlandungen aus Sicherheitsgründen
Kann zu einer sicheren Landung kein Flugplatz erreicht werden, so ist eine Aussenlandung ohne zeitliche und räumliche Einschränkungen zulässig.
Art. 23 Betriebsregeln für Hängegleiter
Das BAZL und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) unterstützen die gesamtschweizerischen Hängegleiterverbände bei der Erarbeitung von freiwilligen Betriebsregeln zum Schutz der Natur.
3. Titel: Aussenlandungen bei einzelnen Kategorien von Flügen
1. Kapitel: Kategorien
Art. 24
Alle Aussenlandungen werden in eine der folgenden Kategorien eingeteilt:
- a. gewerbsmässige Flüge (2. Kapitel): 1. Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken (1. Abschnitt), 2. Aussenlandungen bei Flügen zu Arbeitszwecken (2. Abschnitt);
- b. nichtgewerbsmässige Flüge (3. Kapitel);
- c. besondere Kategorien (4. Kapitel): 1. Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen (1. Abschnitt), 2. Aussenlandungen zur Notfallhilfe sowie bei Polizeiflügen und Dienstflügen des Bundes (2. Abschnitt).
2. Kapitel: Gewerbsmässige Flüge
Abschnitt: Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken
Art. 25 Einschränkungen
Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken nicht zulässig:
- a. oberhalb von 1100 m über Meer;
- b. in Wohngebieten;
- c. nachts, mindestens jedoch von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr;
- d. im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien;
- e. in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes.
Art. 26 Bewilligungen für Aussenlandungen oberhalb von 1100 m
über Meer
1 Das BAZL kann Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken oberhalb von 1100 m über Meer für folgende Zwecke bewilligen:
- a. für Sportanlässe von nationaler oder internationaler Bedeutung;
- b. für traditionelle, kulturelle oder religiöse Feierlichkeiten mit regionaler Bedeutung, sofern sie ortsgebunden sind;
- c. bei unvorhergesehenen Ausfällen von Transportanlagen zur Personenbeförderung, sofern die Anlagen eine touristische Bedeutung haben.
2 Es entscheidet nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden und der Standortgemeinde.
3 Die Bewilligungen werden in der Regel für höchstens drei Tage erteilt.
2. Abschnitt: Flüge zu Arbeitszwecken
Art. 27 Einschränkungen
1 Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken nicht zulässig:
- a. oberhalb von 1100 m über Meer, sofern Fluggäste zu touristischen oder sportlichen Zwecken mitgeführt werden;
- b. an Sonnund Feiertagen;
- c. nachts.
2 An Sonnund Feiertagen sowie von Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung bis 6.00 Uhr sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken nur zulässig, sofern sie dringlich sind. Die Kommandantin oder der Kommandant muss sie dem BAZL spätestens am folgenden Arbeitstag unter Angabe der Gründe melden.
3 An Sonnund Feiertagen sowie nachts sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken zudem zulässig, sofern sie im Auftrag von konzessionierten Radiound Fernsehveranstaltern durchgeführt werden und für die Erfüllung des Programmauftrags nötig sind. Die Kommandantin oder der Kommandant muss sie dem BAZL spätestens am
19 folgenden Arbeitstag unter Angabe der Gründe melden.
Art. 28 Bewilligungen für Aussenlandungen in Schutzgebieten
1 Das BAZL bewilligt Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Schutzgebieten nach Artikel 19 Absätze 1 und 2, wenn das Arbeitsziel nicht mit anderen Mitteln schonender und mit zumutbarem Aufwand erfüllt werden kann und das Interesse am Arbeitsziel gegenüber dem Schutzinteresse überwiegt.
2 Dem Gesuch ist die Stellungnahme der zuständigen kantonalen Behörde beizulegen. Die kantonale Behörde nimmt darin Stellung zur Frage, ob das jeweilige Schutzziel verletzt wird und ob der Aussenlandung überwiegende Interessen entgegenstehen.
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