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Verordnung vom 21. Mai 2014 über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes (KGVV)

Geltender Text a fecha 2014-05-21

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003[^1] über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

das Verfahren:

Art. 2 Aufnahme in das KGT-Verzeichnis

1 In das KGT-Verzeichnis werden bewegliche Kulturgüter von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe aufgenommen.

2 Von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe ist ein bewegliches Kulturgut, das mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

Art. 3 Signatur der eingetragenen Kulturgüter

1 Jedes eingetragene Kulturgut wird mit einer Signatur gekennzeichnet.

2 Die Signatur setzt sich gemäss Anhang zusammen.

Art. 4 Beschreibung der eingetragenen Kulturgüter

Zu jedem Kulturgut werden, soweit bekannt, folgende Angaben in das KGT-Verzeichnis aufgenommen:

Art. 5 Zuständigkeit für das KGT-Verzeichnis

1 Die Fachstelle des Bundesamts für Kultur (Fachstelle) führt das KGT-Verzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es auf der Webseite des Bundesamtes für Kultur.

2 Sie entscheidet über die Eintragung von Kulturgütern im KGT-Verzeichnis und über die Löschung des Eintrags.

Art. 6 Antrag auf Eintragung

1 Die Institution des Bundes, in der sich das Kulturgut befindet, beantragt bei der Fachstelle die Aufnahme des betreffenden Kulturgutes in das KGT-Verzeichnis.

2 Der Antrag muss die Angaben nach Artikel 4 enthalten und ist elektronisch zu stellen.

3 Stimmt die Fachstelle dem Antrag zu, so nimmt sie das Kulturgut in die elektronische Datenbank auf.

Art. 7 Zeitpunkt der Eintragung

Kulturgüter gelten mit der Aufnahme in die elektronische Datenbank als eingetragen. Das Eintragungsdatum wird im KGT-Verzeichnis vermerkt.

Art. 8 Löschung von Einträgen

1 Liegt ein Grund nach Artikel 3 Absatz 3 KGTG vor, so kann die Institution des Bundes, in deren Eigentum das Kulturgut sich befindet, bei der Fachstelle die Löschung des Eintrags beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

2 Stimmt die Fachstelle dem Antrag zu, so löscht sie den Eintrag in der elektronischen Datenbank.

Art. 9 Zugang zum KGT-Verzeichnis

Der Zugang zum KGT-Verzeichnis ist unentgeltlich.

Art. 10 Änderung eines andern Erlasses

Die Kulturgütertransferverordnung vom 13. April 2005[^2] wird wie folgt geändert:

…[^3]

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 444.1

[^2]: SR 444.11

[^3]: Die Änderung kann unter AS 2014 1451 konsultiert werden.