Verordnung vom 21. Mai 2014 über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes (KGVV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003[^1] über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Kriterien für die Aufnahme von beweglichen Kulturgütern, die sich im Eigentum des Bundes befinden, in das Kulturgüterverzeichnis des Bundes (KGT-Verzeichnis);
das Verfahren:
-
- zur Eintragung von beweglichen Kulturgütern in das KGT-Verzeichnis,
-
- zur Löschung von Einträgen aus dem KGT-Verzeichnis.
- b.
Art. 2 Aufnahme in das KGT-Verzeichnis
1 In das KGT-Verzeichnis werden bewegliche Kulturgüter von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe aufgenommen.
2 Von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe ist ein bewegliches Kulturgut, das mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- a. künstlerische, kunsthistorische oder kunstwissenschaftliche Bedeutung;
- b. Einzigartigkeit oder Seltenheit;
- c. kunsthandwerklicher Wert;
- d. ikonographische Bedeutung;
- e. historische Bedeutung;
- f. Bedeutung im Kontext der Sammlung;
- g. materieller Wert.
Art. 3 Signatur der eingetragenen Kulturgüter
1 Jedes eingetragene Kulturgut wird mit einer Signatur gekennzeichnet.
2 Die Signatur setzt sich gemäss Anhang zusammen.
Art. 4 Beschreibung der eingetragenen Kulturgüter
Zu jedem Kulturgut werden, soweit bekannt, folgende Angaben in das KGT-Verzeichnis aufgenommen:
- a. Signatur;
- b. Eintragungsdatum;
- c. Name der Institution des Bundes, in deren Eigentum es sich befindet;
- d. Objekttyp;
- e. Material;
- f. Technik;
- g. Masse beziehungsweise Gewicht;
- h. Einheiten, Stückzahl oder Umfang;
- i. Motiv;
- j. Inschrift;
- k. Markierung und besondere Merkmale, namentlich Schäden und Reparaturen;
- l. Epoche oder Erstellungsdatum;
- m. Urheber oder Urheberin;
- n. Titel;
- o. möglichst genaue Angaben zur Herkunft sowie zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, zum Fundort;
- p. Literatur mit Abbildungsverzeichnis, soweit vorhanden;
- q. eine Fotografie oder sonstige Abbildung des Objektes.
Art. 5 Zuständigkeit für das KGT-Verzeichnis
1 Die Fachstelle des Bundesamts für Kultur (Fachstelle) führt das KGT-Verzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es auf der Webseite des Bundesamtes für Kultur.
2 Sie entscheidet über die Eintragung von Kulturgütern im KGT-Verzeichnis und über die Löschung des Eintrags.
Art. 6 Antrag auf Eintragung
1 Die Institution des Bundes, in der sich das Kulturgut befindet, beantragt bei der Fachstelle die Aufnahme des betreffenden Kulturgutes in das KGT-Verzeichnis.
2 Der Antrag muss die Angaben nach Artikel 4 enthalten und ist elektronisch zu stellen.
3 Stimmt die Fachstelle dem Antrag zu, so nimmt sie das Kulturgut in die elektronische Datenbank auf.
Art. 7 Zeitpunkt der Eintragung
Kulturgüter gelten mit der Aufnahme in die elektronische Datenbank als eingetragen. Das Eintragungsdatum wird im KGT-Verzeichnis vermerkt.
Art. 8 Löschung von Einträgen
1 Liegt ein Grund nach Artikel 3 Absatz 3 KGTG vor, so kann die Institution des Bundes, in deren Eigentum das Kulturgut sich befindet, bei der Fachstelle die Löschung des Eintrags beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
2 Stimmt die Fachstelle dem Antrag zu, so löscht sie den Eintrag in der elektronischen Datenbank.
Art. 9 Zugang zum KGT-Verzeichnis
Der Zugang zum KGT-Verzeichnis ist unentgeltlich.
Art. 10 Änderung eines andern Erlasses
Die Kulturgütertransferverordnung vom 13. April 2005[^2] wird wie folgt geändert:
…[^3]
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 444.1
[^2]: SR 444.11
[^3]: Die Änderung kann unter AS 2014 1451 konsultiert werden.