Verordnung des BLW vom 21. Mai 2014 über die GVO-Futtermittelliste
gestützt auf die Artikel 62 Absätze 1 und 4 und 68 Absatz 3 der
1 Futtermittelverordnung vom 26. Oktober 2011 , verordnet:
Art. 1 GVO-Futtermittelliste
Die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen sowie die Einzelfuttermittel und Zusatzstoffe, die solche Organismen enthalten dürfen, sind in der GVO-Futtermittelliste im Anhang aufgeführt.
Art. 2 Spuren von gentechnisch veränderten Organismen,
die für die Herstellung von Futtermitteln nicht mehr zugelassen sind
1 Futtermittel, die Spuren von gentechnisch veränderten Organismen enthalten, die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen nicht mehr zugelassen sind, dürfen nach Aufhebung der Zulassung während fünf Jahren in Verkehr gebracht werden, wenn:
- a. belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein von Spuren zu vermeiden; und
- b. der Anteil der Spuren höchstens 0,9 Massenprozent beträgt.
2 Futtermittel, die Spuren von Organismen enthalten, deren Zulassung für die Herstellung von Futtermitteln aus Sicherheitsgründen aufgehoben wurde, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses
2 Die Verordnung des BLW vom 1. Februar 2005 über die GVO-Futtermittellisten wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 916.307
[^2]: [AS 2005 985]
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