Abkommen vom 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2013-02-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

(Stand am 7. Januar 2015) In Erwägung, dass die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika («Vereinigte Staaten», jede einzeln als «Partei» bezeichnet) bestrebt sind, die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen zu verstärken und ein Abkommen zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen Steuerhinterziehung abzuschliessen;

2 in Erwägung, dass Artikel 26 des am 2. Oktober 1996 in Washington zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen («Doppelbesteuerungsabkommen») den Austausch von Informationen vorsieht, die notwendig sind für die Durchführung der Bestimmungen des Abkommens oder für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen, die eine unter das Abkommen fallende Steuer zum Gegenstand haben;

3 in Erwägung, dass am 23. September 2009 in Washington das Protokoll zur Änderung des Abkommens («Protokoll») unterzeichnet wurde, das eine Bestimmung über den Informationsaustausch für Steuerzwecke enthält; in Erwägung, dass die Vereinigten Staaten allgemein als Foreign Account Tax Compliance Act («FATCA») bekannte Bestimmungen in Kraft gesetzt haben, die für Finanzinstitute ein Meldesystem betreffend gewisse Konten einführen; in Erwägung, dass die Schweiz in der Erwartung, zu einer stabilen Grundlage für eine verbesserte Zusammenarbeit in Steuersachen beizutragen, die Einführung von FATCA unterstützt; in Erwägung, dass FATCA mehrere Fragen aufgeworfen hat, einschliesslich derjenigen, dass schweizerische Finanzinstitute aufgrund innerstaatlicher rechtlicher Beschränkungen nicht in der Lage sein könnten, gewisse Verpflichtungen von FATCA zu erfüllen; in Erwägung, dass eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit zur vereinfachten Umsetzung von FATCA solche Fragen lösen und die Belastung für schweizerische Finanzinstitute herabsetzen würde; in Erwägung, dass die Parteien den Wunsch haben, ein Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abzuschliessen, das auf der Grundlage von direkten Meldungen durch schweizerische Finanzinstitute an den amerikanischen Internal Revenue Service , ergänzt durch einen Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung, beruht; haben die Parteien Folgendes vereinbart: Teil A: Zweck des Abkommens und Begriffsbestimmungen

Art. 1 Zweck des Abkommens

Dieses Abkommen bezweckt:

Art. 2 Begriffsbestimmungen
1.

Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge («Abkommen») haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungen: (1) Der Ausdruck «Vereinigte Staaten» bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika, einschliesslich ihrer Bundesstaaten, aber ohne Einschluss der US-Territorien. Jede Bezugnahme auf einen «Bundesstaat» schliesst den District of Columbia ein. (2) Der Ausdruck «US-Territorium» bedeutet Amerikanisch Samoa, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Guam, das Commonwealth von Puerto Rico und die Amerikanischen Jungferninseln. (3) Der Ausdruck «IRS» bedeutet den U.S. Internal Revenue Service . (4) Der Ausdruck «Schweiz» bedeutet die Schweizerische Eidgenossenschaft. (5) Der Ausdruck «Partner-Jurisdiktion» bedeutet eine Jurisdiktion, die mit den Vereinigten Staaten ein in Kraft stehendes Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abgeschlossen hat. Der IRS veröffentlicht eine Liste aller solcher Partner-Jurisdiktionen.

Fussnoten

[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 2013 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 2. Juni 2014 AS 2014 1743; BBl 2013 3181

[^1]: AS 2014 1741

[^2]: SR 0.672.933.61

[^3]: SR 0.672.933.611 ; BBl 2010 247

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