Freihandelsabkommen vom 6. Juli 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China (mit Anhängen und Verständigungsvereinbarung)
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als die «Schweiz» bezeichnet) und die Volksrepublik China (nachfolgend als «China» bezeichnet),
nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet;
in Anerkennung ihrer langjährigen engen Beziehungen und der Zusammenarbeit im politischen und wirtschaftlichen Bereich;
verpflichtet, die Bande der Freundschaft und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien durch den Aufbau und die Festigung enger und dauerhafter Beziehungen zu stärken;
in Anerkennung, dass ein Freihandelsabkommen gegenseitige Vorteile für beide Vertragsparteien zeitigt und die bilaterale Zusammenarbeit im Wirtschafts- und Handelsbereich fördert;
bedenkend, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen, und dass eine engere Wirtschaftspartnerschaft eine wichtige Rolle bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung spielen kann;
in Anerkennung, dass dieses Abkommen das Ziel verfolgt, den Wohlstand der Bevölkerung in den Vertragsparteien zu steigern, zur Erhöhung des Lebensstandards beizutragen sowie neue Arbeitsplätze zu schaffen und die nachhaltige Entwicklung unter Berücksichtigung von Schutz und Erhaltung der Umwelt zu fördern;
verweisend auf die Fortschritte in den bilateralen Beziehungen nach der Aufnahme von diplomatischen Beziehungen und insbesondere der Unterzeichnung des Verständigungsprotokolls zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China zur Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit im Jahr 2007 und entschlossen, den Dialog und die Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu vertiefen und zu erweitern;
verpflichtet, Wohlstand, Demokratie, sozialen Fortschritt und Harmonie zu fördern sowie Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit zu wahren und das Bekenntnis zur Charta der Vereinten Nationen und zu den grundlegenden Standards der internationalen Beziehungen bekräftigend;
entschlossen, den Geist der Gegenseitigkeit zu wahren und durch die Errichtung eines gut funktionierenden und für beide Seiten vorteilhaften präferenziellen Handelssystems Handelsbeziehungen von beidseitigem Nutzen zu fördern;
in Anerkennung der Bedeutung der guten Unternehmensführung und der sozialen Unternehmensverantwortung für die nachhaltige Entwicklung, sowie das Ziel bekräftigend, die Unternehmen zur Einhaltung entsprechender international anerkannter Richtlinien und Grundsätze zu ermutigen;
überzeugt, dass dieses Abkommen die marktwirtschaftlichen Grundsätze festigen und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Vertragsparteien auf den Weltmärkten stärken wird;
überzeugt von der Bedeutung des multilateralen Handelssystems, wie es im Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation[^1] (nachfolgend als das «WTO-Abkommen» bezeichnet) zum Ausdruck kommt, und entschlossen, dieses zu fördern und weiter zu stärken;
aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten gemäss dem WTO-Abkommen sowie anderen multilateralen, regionalen und bilateralen Abkommen;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1 Ziele
1. Basierend auf Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens der WTO[^2] (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) und auf Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen der WTO[^3] (nachfolgend als «GATS» bezeichnet) errichten China und die Schweiz durch dieses Abkommen eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.
2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften gründet, sind:
- (a) die Liberalisierung des Warenhandels zu erreichen;
- (b) die Liberalisierung des Dienstleistungshandels zu erreichen;
- (c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
- (d) die Förderung von Wettbewerb in den Märkten der Vertragsparteien;
- (e) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum sowie ihrer entsprechenden Durchsetzung;
- (f) die Erreichung eines besseren Verständnisses des öffentlichen Beschaffungswesens der Vertragsparteien und die Schaffung einer Grundlage für eine zukünftige Zusammenarbeit auf diesem Gebiet;
- (g) der Abbau und die Vermeidung von unnötigen Handelsschranken, einschliesslich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen;
- (h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt, und die Gewährleistung, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien integriert ist und widerspiegelt wird; und auf diese Weise einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.
-
- Die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch die Vertragsparteien erfolgt im Lichte der Ziele von Absatz 2 und in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts.
Art. 1.2 Geografischer Anwendungsbereich
Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gilt dieses Abkommen:
- (a) für China für das gesamte Zollgebiet der Volksrepublik China, einschliesslich Festland, See- und Luftraum sowie die exklusive Wirtschaftszone und den Festlandsockel, über den es gemäss Völkerrecht und seinem Landesrecht die Hoheit und Gerichtsbarkeit ausübt; und
- (b) für die Schweiz für das Hoheitsgebiet der Schweiz, einschliesslich Festland, Binnengewässer und Luftraum, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem Landesrecht.
Art. 1.3 Verhältnis zu anderen Abkommen
1. Die Vertragsparteien bestätigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, denen sie als Vertragsparteien angehören, sowie unter anderen internationalen Abkommen, bei denen sie Vertragsparteien sind, ergeben.
2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Aufrechterhaltung oder die Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen oder anderen präferenziellen Abkommen der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen geregelten Handelsbeziehungen beeinträchtigt, oder dass eine Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und anderen Abkommen, bei denen beide Vertragsparteien sind, besteht, kann sie um Konsultationen ersuchen. Die andere Vertragspartei räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessen Gelegenheit für Konsultationen ein, um in Übereinstimmung mit den gewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln des Völkerrechts eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden.
Art. 1.4 Zentrale, regionale und lokale Regierungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden, sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 1.5 Transparenz
1. Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen ihre Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile und allgemeinverbindlichen Verwaltungsentscheide sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, die sich auf die Durchführung dieses Abkommens auswirken könnten, anderweitig öffentlich zugänglich.
2. Die Vertragsparteien beantworten spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung, soweit möglich innert 30 Tagen[^4] nach dem Antrag.
3. Die in Absatz 2 erwähnten Informationen gelten als zugestellt, wenn der WTO eine Mitteilung zur selben Angelegenheit gesandt wurde, oder wenn auf die offizielle, öffentliche und kostenlos zugängliche Website der betroffenen Vertragspartei verwiesen wurde.
4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln, haben letztere Vorrang bezüglich dieser Unvereinbarkeit.
5. Die in Artikel 14.2 bestimmten Kontaktpunkte erleichtern die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu Angelegenheiten nach diesem Artikel. Auf Antrag der anderen Vertragspartei bestimmen die Ansprechstellen das zuständige Amt oder die zuständige Person für die Angelegenheit und stehen gegebenenfalls zur Verfügung, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
Art. 1.6 Bekanntgabe von Informationen
Keine Bestimmung in diesem Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien, Informationen bekannt zu geben, deren Bekanntgabe den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern, innerstaatliches Recht verletzen oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder berechtigte Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers beeinträchtigen würde.
Kapitel 2 Warenhandel
Art. 2.1 Anwendungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt nach dessen Bestimmungen für jedes Erzeugnis, das zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien gehandelt wird. Dass Zollgebiet der Schweiz schliesst das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein ein, solange der Vertrag vom 29. März 1923[^5] zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet in Kraft bleibt.
2. Waren und Erzeugnisse haben die gleiche Bedeutung, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert.
Art. 2.2 Inländerbehandlung betreffend interne Steuern und Regulierungen
Die Vertragsparteien gewähren den Erzeugnissen aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 1994. Zu diesem Zweck sind Artikel III GATT 1994 und die erläuternden Anmerkungen dazu anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommens übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 2.3 Einfuhrzölle
1. Ein Einfuhrzoll bedeutet jegliche Abgabe oder Gebühr, die im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr erhoben wird, beinhaltet jedoch nicht:
- (a) eine Abgabe, die einer internen Steuer gleichkommt und in Übereinstimmung mit Artikel III Absatz 2 GATT 1994 erhoben wird;
- (b) einen Antidumping- oder Ausgleichszoll, der nach Artikel VI GATT 1994, nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 1994[^6] oder nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen[^7] erhoben wird; und
- (c) eine Gebühr oder andere Abgabe im Zusammenhang mit der Einfuhr, die dem Aufwand der erbrachten Dienstleistungen entspricht und die in Übereinstimmung mit Artikel VIII GATT 1994 erhoben wird.
2. Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, beseitigt oder senkt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Zölle im Zusammenhang mit der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen beider Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Bedingungen ihrer Liste in Anhang I.
3. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, erhöht keine Vertragspartei einen bestehenden Zoll oder führt einen neuen Zoll auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei ein, der nicht mit den Bestimmungen und Bedingungen ihrer Liste in Anhang I übereinstimmt.
Art. 2.4 Ausgangszollansatz für Einfuhren
1. Für jede Ware gilt als Ausgangszollansatz, von dem aus der stufenweise Zollabbau nach Anhang I zu erfolgen hat, der am 1. Januar 2010 auf Einfuhren angewandte Meistbegünstigungszollansatz (nachfolgend als «MFN-Zollansatz» bezeichnet).
2. Senkt eine Vertragspartei ihren MFN-Zollansatz auf Einfuhren nach dem 1. Januar 2010 und vor dem Ende der Zollabbau-Periode, wird der in Anhang I festgelegte Zeitplan für den Zollabbau dieser Vertragspartei ab dem Datum der Zollsenkung auf den gesenkten Zollansatz angewendet.
3. Die gemäss Anhang I berechneten gesenkten Zollansätze auf Einfuhren werden auf die erste Dezimalstelle gerundet angewandt.
Art. 2.5 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
In Bezug auf Ein- und Ausfuhrbeschränkungen ist Artikel XI GATT 1994 anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 2.6 Staatliche Handelsunternehmen
Betreffend staatliche Handelsunternehmen sind Artikel XVII GATT 1994 und die Vereinbarung zur Auslegung von Artikel XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994[^8] anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt werden.
Art. 2.7 Ausnahmen
In Bezug auf allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit sind die Artikel XX und XXI GATT 1994 anwendbar, die hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt werden.
Art. 2.8 Überprüfungsmechanismus
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss dieses Kapitel und ihre Zolllisten in Anhang I überprüfen. Anschliessend nehmen die Vertragsparteien alle zwei Jahre eine Überprüfung dieses Gegenstands im Gemischten Ausschuss vor.
Kapitel 3 Ursprungsregeln und Durchführungsverfahren
Abschnitt I Ursprungsregeln
Art. 3.1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
- (a) bedeutet «Vertragspartei» entweder China oder die Schweiz. Dieses Kapitel gilt für das Zollgebiet Chinas und das Zollgebiet der Schweiz gemäss der Definition in Artikel 2.1 Absatz 1;
- (b) bedeutet «Herstellung» Methoden zur Gewinnung oder Produktion von Erzeugnissen, einschliesslich unter anderem den Anbau, den Abbau, das Ernten, das Fischen, das Fangen, das Jagen, das Herstellen, das Verarbeiten oder das Zusammensetzen eines Erzeugnisses;
- (c) bezeichnet «Vormaterial» jegliche Zutaten, Teile, Komponenten, Halbfabrikate und/oder Erzeugnisse, die physisch in ein anderes Erzeugnis integriert wurden oder die bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verarbeitet wurden;
- (d) bedeutet «Nicht-Ursprungserzeugnis» oder «Nicht-Ursprungsvormaterial» ein Erzeugnis oder Vormaterial, das keine Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Kapitels aufweist;
- (e) bedeute «Ursprungserzeugnis» oder «Ursprungsvormaterial» ein Erzeugnis oder Vormaterial, das Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Kapitels aufweist;
- (f) ist der «Zollwert» der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994[^9] (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
- (g) ist der «Ab-Werk-Preis» der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in einer Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt wurde, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien, der Löhne und allfälliger anderer Kosten sowie den Gewinn umfasst, abzüglich allfälliger inländischer Abgaben, die rückerstattet oder zurückbezahlt werden, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
- (h) steht «Harmonisiertes System» oder «HS» für das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren[^10];
- (i) bezeichnen «Kapitel», «Nummer» und «Unternummer» das Kapitel (die ersten zwei Stellen der Tarifnummer), die Nummer (die ersten vier Stellen der Tarifnummer) bzw. die Unternummer (die sechs Stellen der Tarifnummer) des Harmonisierten Systems; und
- (j) bedeutet «autorisierte Behörde» eine Behörde, die nach nationalem Recht einer Vertragspartei oder durch die Regierungsbehörde einer Vertragspartei bezeichnet wurde, um ein Ursprungszeugnis auszustellen.
Art. 3.2 Ursprungserzeugnisse
Für die Zwecke dieses Abkommens und sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei:
- (a) wenn es im Sinne von Artikel 3.3 vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt wurde;
- (b) wenn die in der Be- oder Verarbeitung dieses Erzeugnisses verwendeten Nicht-Ursprungsvormaterialien in einer Vertragspartei[^11] einer substanziellen Verarbeitung im Sinne von Artikel 3.4 unterzogen wurden und die anderen anwendbaren Bestimmungen dieses Kapitels erfüllen; oder
- (c) wenn es in einer Vertragspartei ausschliesslich aus Ursprungsvormaterialien aus einer der oder beiden Vertragsparteien hergestellt wurde.
Art. 3.3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Für die Zwecke von Artikel 3.2 Buchstabe (a) gelten die folgenden Erzeugnisse als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt:
- (a) mineralische Erzeugnisse und andere nicht lebende natürlich vorkommende Substanzen, die aus ihrem Boden, internen Gewässern, territorialen Gewässern, ihrem Meeresgrund oder Meeresuntergrund gewonnen wurden;
- (b) dort geerntete, gepflückte oder gesammelte pflanzliche Erzeugnisse;
- (c) dort geborene und aufgezogene lebende Tiere und Erzeugnisse von solchen Tieren;
- (d) Erzeugnisse, welche dort durch Jagen, Fallenstellen, Fischen, Sammeln, Fangen oder Aquakultur erzielt wurden;
- (e) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die aus den territorialen Gewässern oder der exklusiven Wirtschaftszone einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei registrierte und unter deren Flagge fahrende Schiffe gewonnen werden;
- (f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die durch von einer Vertragspartei registrierte und unter deren Flagge fahrende Schiffe aus der Hochsee gewonnen werden;
- (g) Erzeugnisse, die an Bord durch eine Vertragspartei registrierter und unter deren Flagge fahrender Fabrikschiffe ausschliesslich aus unter Buchstabe (e) und (f) genannten Erzeugnissen verarbeitet oder hergestellt worden sind;
- (h) aus dem Meeresboden oder dem Meeresuntergrund ausserhalb der Küstenmeere einer Vertragspartei gewonnene Erzeugnisse, sofern diese Vertragspartei nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht zum Zwecke der Nutzbarmachung Rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
- (i) dort bei einer ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Rückstände, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
- (j) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; und
- (k) dort ausschliesslich aus den unter Buchstaben (a) bis (j) genannten Erzeugnissen gewonnene oder hergestellte Waren.
Art. 3.4 Substanzielle Verarbeitung
1. Ein Erzeugnis, das aus Nicht-Ursprungsvormaterialien gewonnen oder hergestellt wird, gilt als einer substanziellen Verarbeitung unterzogen, wenn die Anforderungen gemäss Anhang II erfüllt sind.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 gelten die Behandlungen nach Artikel 3.6 als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu erhalten.
3. Wo der Anhang II auf einen Prozentsatz des Wertes von Nicht-Ursprungsvormaterialien (VNM) Bezug nimmt, ist damit der höchste Prozentsatz von VNM gemeint, der im Verhältnis zum Ab-Werk-Preis eines Erzeugnisses erlaubt ist. Dieser Prozentsatz berechnet sich wie folgt:
4. Der VNM wird auf der Grundlage des Zollwerts der Nicht-Ursprungsvormaterialien zum Zeitpunkt der Einfuhr bestimmt, einschliesslich Vormaterialien von unbekannter Herkunft. Falls dieser Wert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, wird der erste feststellbare Preis, der in einer Vertragspartei für diese Vormaterialien bezahlt wurde oder zu bezahlen ist, angewandt.
5. Falls ein Erzeugnis, das in Übereinstimmung mit Absatz 1 in einer Vertragspartei die Ursprungseigenschaft erlangt hat, in dieser Vertragspartei weiter verarbeitet wird und als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, so werden die Nicht-Ursprungskomponenten dieses Vormaterials bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nicht berücksichtigt.
Art. 3.5 De Minimis
1. Ungeachtet von Artikel 3.4 Absatz 1 brauchen Nicht-Ursprungsvormaterialien die Bedingungen von Anhang II nicht zu erfüllen, sofern ihr Gesamtwert 10 % des Ab-Werk-Preises nicht überschreitet.
2. Dieser Artikel gilt nicht für die in Anhang II festgelegten Wertkriterien.
Art. 3.6 Minimalbehandlungen oder -verarbeitungen
1. Ungeachtet von Artikel 3.4 wird ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis angesehen, wenn es lediglich eine oder mehrere der folgenden Behandlungen oder Verarbeitungen erfahren hat:
- (a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
- (b) Tiefgefrieren oder Auftauen;
- (c) Verpacken und Umpacken;
- (d) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Rost, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
- (e) Bügeln oder Pressen von Textilien oder Textilprodukten;
- (f) einfaches Bemalen oder Polieren;
- (g) Schälen, teilweises oder vollständige Bleichen, Polieren oder Überziehen von Getreide und Reis;
- (h) Färben oder Formen von Zucker;
- (i) Schälen, Entsteinen oder Enthülsen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
- (j) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Schneiden;
- (k) Sieben, Trennen, Sortieren, Klassieren, Ordnen, Bemustern;
- (l) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Taschen, Kisten, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
- (m) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos und anderen zur Identifikation dienlichen Zeichen auf Erzeugnissen oder deren Verpackungen;
- (n) einfaches Mischen von Erzeugnissen von unterschiedlicher oder gleicher Art;
- (o) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
- (p) Schlachten von Tieren.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 beschreibt «einfach» Tätigkeiten, welche weder spezielle Fähigkeiten noch Maschinen, Apparate oder Ausrüstungen, welche speziell zur Ausführung dieser Tätigkeiten hergestellt wurden, voraussetzen.
3. Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als Minimalbehandlungen oder -verarbeitungen im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einer Vertragspartei bei der Herstellung dieses Erzeugnisses vorgenommenen Behandlungen in Betracht zu ziehen.
Art. 3.7 Kumulation
1. Ungeachtet von Artikel 3.2 wird ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, das als Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses in der anderen Vertragspartei verwendet wird, als mit Ursprung in jener Vertragspartei betrachtet, in der die letzten Be- oder Verarbeitungen vorgenommen wurden, die über die in Artikel 3.6 Absatz 1 genannten hinausgehen.
2. Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei, das von einer Vertragspartei in die andere Vertragspartei ausgeführt wird und an dem keine Be- oder Verarbeitungen vorgenommen werden, die über die in Artikel 3.6 Absatz 1 genannten hinausgehen, behält seinen Ursprung bei.
Art. 3.8 Massgebende Einheit
1. Bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft ist die massgebende Einheit eines Erzeugnisses oder Vormaterials als die Grundeinheit zu betrachten und in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System zu bestimmen.
2. Gemäss Absatz 1,
- (a) bildet eine Warenzusammenstellung als Ganzes die massgebende Einheit, wenn sie nach der Allgemeinen Vorschrift 3 des Harmonisierten Systems unter einer Nummer oder Unternummer eingereiht wird;
- (b) muss jedes Erzeugnis bei der Bestimmung, ob es die Voraussetzungen für ein Ursprungserzeugnis einer Partei erfüllt, für sich betrachtet werden, wenn eine Sendung aus mehreren gleichen Erzeugnissen besteht, die unter einer Nummer oder Unternummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden; und
- (c) gelten Verpackungen als Teil des Erzeugnisses, wenn sie in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Vorschrift 5 des Harmonisierten Systems Teil dieses Erzeugnisses sind und mit ihm eingereiht werden. Verpackungen für den Einzelhandel werden bei der Berechnung des Werts der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Nicht-Ursprungsvormaterialien als Vormaterialien des Erzeugnisses betrachtet.
3. Verpackungsmaterial und Behältnisse für Transportzwecke, die zum Schutz eines Erzeugnisses während des Transports verwendet werden, werden für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nicht berücksichtigt.
Art. 3.9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
1. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge sowie Anleitungen und Informationsmaterial, das zusammen mit dem Erzeugnis präsentiert und eingereiht wird, werden als Teil des betreffenden Erzeugnisses betrachtet, vorausgesetzt dass:
- (a) sie zusammen in Rechnung gestellt werden; und
- (b) dass ihre Menge als normal für dieses Erzeugnis betrachtet wird.
2. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge sowie Anleitungen und Informationsmaterial werden bei der Berechnung des Werts der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Nicht-Ursprungsvormaterialien als Vormaterialien des Erzeugnisses betrachtet.
Art. 3.10 Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung neutraler Elemente, die bei der Herstellung, beim Testen oder bei der Inspektion des Erzeugnisses verwendet wurden, die aber nicht physisch in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen, nicht berücksichtigt zu werden. Solche neutrale Elemente sind unter anderem:
- (a) Brennstoffe, Energie, Katalysatoren und Lösungsmittel;
- (b) Ausrüstung, Geräte und Materialien, die für das Testen oder die Inspektion der Erzeugnisse verwendet werden;
- (c) Handschuhe, Brillen, Schuhe, Kleider, Sicherheitsausrüstung und ‑materialien;
- (d) Werkzeuge, Matrizen und Formen;
- (e) Ersatzteile und Materialien, die für den Unterhalt der Ausrüstungen und Gebäude verwendet werden; und
- (f) Schmiermittel, Fette, Verbundmaterialien und andere Materialien, die bei der Herstellung oder für den Betrieb der Ausrüstungen und Gebäude verwendet werden.
Art. 3.11 Austauschbare Vormaterialien
1. Werden austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses verwendet, kann die Bestimmung des Ursprungs dieser Vormaterialien auf der Grundlage eines Inventarsystems erfolgen.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 bedeutet «austauschbare Vormaterialien» untereinander auswechselbare Vormaterialien, die in ihrer Art und Handelsqualität identisch sind und sich nicht mehr unterscheiden lassen, sobald sie in das fertige Erzeugnis eingegangen sind.
3. Das Inventarsystem hat sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen zu richten, die in der Vertragspartei gelten, in der das Erzeugnis hergestellt wird. Es hat zu gewährleisten, dass nicht mehr Erzeugnisse Ursprungseigenschaft erhalten, als wenn die Materialien getrennt gelagert worden wären. Ein Hersteller, der ein solches System verwendet, hat die Aufzeichnungen zum Betrieb des Systems aufzubewahren, die eine Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels ermöglichen.
4. Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Inventarsystem in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht verlangen.
Art. 3.12 Territorialitätsprinzip
Die in den Artikeln 3.2 bis 3.10 genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbruch in einer Vertragspartei erfüllt sein.
Art. 3.13 Direkttransport
1. Die Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen wird nur für Ursprungserzeugnisse gewährt, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert werden.
2. Ungeachtet von Absatz 1 werden Ursprungserzeugnisse, die durch die Gebiete von Nichtvertragsparteien befördert werden, dennoch als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert angesehen, sofern sie:
- (a) keine andere Behandlung als Entladen oder Verladen oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben; und
- (b) in diesen Nichtvertragsparteien unter Zollkontrolle bleiben.
Sendungen von Ursprungserzeugnissen können in Nichtvertragsparteien für die Weiterbeförderung aufgeteilt werden, sofern dabei die Bedingungen von Buchstaben (a) und (b) erfüllt werden.
3. Für die Zwecke von Absatz 1 können Ursprungserzeugnisse durch Rohrleitungen in Nichtvertragsparteien geleitet werden.
4. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei können verlangen, dass der Importeur der oben genannten Erzeugnisse mittels geeigneter Nachweise belegt, dass die Bedingungen der Absätze 2 und 3 erfüllt wurden.
Abschnitt II Durchführungsverfahren
Art. 3.14 Ursprungsnachweis
Um in den Genuss der Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen zu kommen, ist der Zollbehörde der einführenden Vertragspartei einer der folgenden Ursprungsnachweise vorzulegen:
- (a) ein Ursprungszeugnis gemäss Artikel 3.15; oder
- (b) eine Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer gemäss Artikel 3.16.
Art. 3.15 Ursprungszeugnis
1. Ein Ursprungszeugnis wird von der autorisierten Behörde der ausführenden Vertragspartei ausgestellt.
2. Das Ursprungszeugnis wird vor oder zum Zeitpunkt der Ausfuhr ausgestellt, sofern die auszuführenden Erzeugnisse nach den Bestimmungen dieses Kapitels als Ursprungserzeugnisse dieser Vertragspartei angesehen werden können. Der Ausführer oder, in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht, sein ermächtigter Vertreter reicht einen schriftlichen Antrag für das Ursprungszeugnis sowie die geeigneten Nachweise ein, dass die auszuführenden Erzeugnisse die Bedingungen für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses erfüllen.
3. In Ausnahmefällen, wenn ein Ursprungszeugnis nicht vor oder zum Zeitpunkt der Ausfuhr ausgestellt wurde, kann das Ursprungszeugnis nachträglich ausgestellt werden, wobei es den Vermerk «ISSUED RETROSPECTIVELY» trägt.
4. Das Ursprungszeugnis, dessen Vorlagen in Anhang III zu finden sind, ist in Englisch auszufüllen und ordnungsgemäss zu unterzeichnen und abzustempeln. Ein Ursprungszeugnis ist während zwölf Monaten ab seinem Ausstellungsdatum gültig.
5. Bei Diebstahl, Verlust oder versehentlicher Vernichtung eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer oder der Hersteller bei den autorisierten Behörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich die Ausstellung einer beglaubigten Kopie beantragen, sofern das erste ausgestellte Ursprungszeugnis nachweislich nicht verwendet wurde. Die beglaubigte Kopie trägt entweder den Vermerk «CERTIFIED TRUE COPY of the original Certificate of Origin number ___ dated ___» oder den Vermerk «DUPLICATE» sowie die Referenznummer und das Ausstellungsdatum des Original-Ursprungszeugnisses. Die beglaubigte Kopie gilt während der Gültigkeitsdauer des Original-Ursprungszeugnisses.
6. Ursprungszeugnisse, die der Zollbehörde der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der Gültigkeitsdauer vorgelegt werden, können akzeptiert werden, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt oder auf andere berechtigte Gründe zurückzuführen ist, auf die der Ausführer oder der Importeur keinen Einfluss haben.
Art. 3.16 Ursprungserklärung durch Ermächtigte Ausführer
1. Eine Vertragspartei kann nach diesem Abkommen ein System Ermächtigter Ausführer einrichten, welches diese berechtigt, eine Ursprungserklärung zu erstellen. Die Ermächtigten Ausführer werden von der ausführenden Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht genehmigt und verwaltet.
2. Ein Ermächtigter Ausführer erstellt die Ursprungserklärung entsprechend dem Text in Anhang IV. Die Ursprungserklärung muss die Registrierungsnummer des Ermächtigten Ausführers sowie die Seriennummer der Ursprungserklärung enthalten. Ein Ermächtigter Ausführer erstellt eine Ursprungserklärung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen der ausführenden Vertragspartei in Maschinenschrift, per Stempel oder Druck auf der Rechnung oder anderen Handelspapieren, die von der Zollverwaltung der einführenden Vertragspartei als gültig akzeptiert werden und das betreffende Erzeugnis ausführlich genug beschreiben, dass es identifiziert werden kann.
3. Eine Ursprungserklärung ist nur während zwölf Monaten ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung oder der anderen Handelspapieren, die von der Zollverwaltung der einführenden Vertragspartei als gültig akzeptiert werden, gültig.
4. Vor dem 31. März jedes Jahres teilt die ausführende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei die Namen und Registrierungsnummern aller Ermächtigten Ausführer sowie die entsprechenden Seriennummern aller im vergangenen Jahr ausgestellten Ursprungserklärungen mit. Falls eine Vertragspartei auf der Grundlage dieser Informationen Unstimmigkeiten feststellt, teilt sie diese der anderen Vertragspartei zur weiteren Untersuchung oder Klärung durch letztere mit. Um die Mitteilung der oben genannten Informationen zu erleichtern, arbeiten die Vertragsparteien an der Einrichtung eines elektronischen Systems für den Austausch entsprechender Informationen.
Art. 3.17 Aufbewahrung von Ursprungsdokumenten
1. Die Vertragsparteien verlangen von ihren Herstellern, Exporteuren und Importeuren, Dokumente im Zusammenhang mit dem Ursprung der Erzeugnisse sowie der Erfüllung der anderen Anforderungen dieses Kapitels mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
2. Die Vertragsparteien verlangen, dass ihre autorisierten Behörden Kopien der Ursprungszeugnisse und anderer Ursprungsnachweise mindestens drei Jahre lang aufbewahren.
3. Exporteure und Importeure, welche dieses Abkommen nutzen, müssen, im Rahmen dieses Abkommens und unter Vorbehalt der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei oder der einführenden Vertragspartei die Anforderungen der betreffenden Vertragspartei erfüllen und auf Verlangen alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels vorlegen.
Art. 3.18 Einfuhranforderungen
1. Basierend auf einem Ursprungsnachweis gemäss Artikel 3.14 gewährt jede Vertragspartei Ursprungerzeugnissen, die aus der anderen Vertragspartei eingeführt werden, die Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen.
2. Um die Zollpräferenzbehandlung zu erlangen, beantragt der Importeur gemäss den in der einführenden Vertragspartei anwendbaren Verfahren die Zollpräferenzbehandlung zum Zeitpunkt der Einfuhr eines Ursprungserzeugnisses und legt den Ursprungsnachweis gemäss Artikel 3.14 sowie die weiteren von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei verlangten Nachweise vor.
3. Für die Zwecke von Absatz 2 wird ein Ursprungsnachweis den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Ausstellung vorgelegt.
4. Ist der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht im Besitz eines Ursprungsnachweises, so kann er, in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht der einführenden Vertragspartei, die Zollpräferenzbehandlung zum Zeitpunkt der Einfuhr beantragen und den Ursprungsnachweis, sowie gegebenenfalls weitere Dokumente im Zusammenhang mit der Einfuhr innerhalb einer durch das nationale Recht der einführenden Vertragspartei festgelegten Frist später vorlegen. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei führen die Einfuhrformalitäten gemäss nationalem Recht aus.
Art. 3.19 Verzicht auf einen Ursprungsnachweis
1. Zum Zweck de Zollpräferenzbehandlung nach diesem Kapitel kann eine Vertragspartei auf die Vorlegung eines Ursprungsnachweises verzichten und die Zollpräferenzbehandlung gewähren für:
- (a) jede Sendung von Ursprungserzeugnissen mit einem Wert, der 600 USD oder den entsprechenden Betrag in der Währung der Vertragspartei nicht überschreitet; oder
- (b) andere durch ihr nationales Recht bestimmte Ursprungserzeugnisse.
2. Ein Verzicht gemäss Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei feststellen, dass die Sendung Teil einer Serie von Einfuhren ist, bei der berechtigte Annahmen bestehen, dass diese unternommen oder organisiert wurden, um die Vorlegung eines formellen Ursprungsnachweises zu umgehen.
Art. 3.20 Ursprungsüberprüfung
1. Um die wirksame Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, unterstützen die Vertragsparteien einander bei der Prüfung der Echtheit der Ursprungsnachweise, der Korrektheit der darin enthaltenen Angaben, der Ursprungseigenschaft der betroffenen Erzeugnisse sowie der Erfüllung der anderen in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen.
2. Die zuständigen Regierungsbehörden der ausführenden Vertragspartei führen die in Absatz 1 erwähnten Prüfungen auf Ersuchen der Zollbehörden der einführenden Vertragspartei durch.
3. Die einführende Vertragspartei unterbreitet der ausführenden Vertragspartei das Nachprüfungsgesuch innerhalb von 36 Monaten nach der Erstellung oder Ausstellung des Ursprungsnachweises. Die ausführende Vertragspartei ist nicht verpflichtet, Prüfungen auf der Grundlage von nach dieser Frist erhaltenen Nachprüfungsgesuchen durchzuführen.
4. Das Nachprüfungsgesuch hat eine Kopie des Ursprungsnachweises zu enthalten, sowie gegebenenfalls andere Dokumente oder Informationen zur Begründung des Zweifels an der Gültigkeit des Ursprungsnachweises. Die Gründe für das Ersuchen sind ebenfalls anzugeben.
5. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei können in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung die Zollpräferenzbehandlung suspendieren oder die Bezahlung einer Sicherheit in der Höhe des vollen Zollbetrags für ein Erzeugnis mit Ursprungsnachweis verlangen, bis das Nachprüfungsverfahren abgeschlossen ist.
6. Die zuständigen Regierungsbehörden der ausführenden Vertragspartei können die Vorlage von Beweismitteln verlangen, Inspektionen in den Räumlichkeiten des Exporteurs oder des Herstellers vornehmen, die Buchhaltung des Exporteurs oder des Herstellers überprüfen sowie weitere geeignete Massnahmen treffen, um die Erfüllung der Bestimmungen dieses Kapitels zu überprüfen.
7. Die ersuchte Vertragspartei meldet der ersuchenden Vertragspartei die Ergebnisse und Feststellungen der Nachprüfungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Nachprüfungsgesuchs, sofern die Vertragsparteien nicht aus berechtigten Gründen einen anderen Zeitrahmen vereinbaren. Falls die ersuchende Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb eines anderen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zeitrahmens keine Antwort erhält, oder falls die Antwort nicht klar festhält, ob der Ursprungsnachweis gültig ist oder ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft aufweist, kann die ersuchende Vertragspartei die Zollpräferenzbehandlung für das vom fraglichen Ursprungsnachweis betroffene Erzeugnis verweigern.
Art. 3.21 Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung
Falls in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, kann die einführende Vertragspartei einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung ablehnen, sofern:
- (a) der Ursprungsnachweis die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt;
- (b) die Einhaltung von Artikel 3.13 nicht nachgewiesen ist;
- (c) aus den Ergebnissen der Ursprungsüberprüfung in der ausführenden Vertragspartei hervorgeht, dass der Ursprungsnachweis nicht echt oder nicht korrekt ist;
- (d) ein Fall gemäss Artikel 3.20 Absatz 7 auftritt; oder
- (e) die Erzeugnisse die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllen.
Art. 3.22 Notifikationen
Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens teilen die Vertragsparteien einander die folgenden Informationen mit:
- (a) für die Zwecke von Artikel 3.15 die Namen und Adressen der für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen autorisierten Behörden sowie Musterabdrücke der Stempel, die diese Behörden verwenden. Allfällige Änderungen der Namen, Adressen oder amtlichen Stempel sind der Zollverwaltung der einführenden Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen;
- (b) für die Zwecke von Artikel 3.16 die Namen, Registrierungsnummern und Kontaktangaben der Ermächtigten Ausführer. Allfällige Änderungen dieser Angaben sind der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen;
- (c) die Adressen der zuständigen Regierungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Prüfungen gemäss Artikel 3.20 sowie für andere Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Anwendung dieses Kapitels verantwortlich sind; und
- (d) Informationen zur Auslegung, Anwendung und Verwaltung dieses Kapitels.
Art. 3.23 Vertraulichkeit
Unter Vorbehalt der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien dürfen alle Angaben, die von einer Vertragspartei als vertraulich erklärt oder auf einer vertraulichen Basis mitgeteilt werden, nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, offengelegt werden.
Art. 3.24 Unterausschuss zur Umsetzung von Ursprungsangelegenheiten
1. Der Unterausschuss zur Umsetzung von Ursprungsangelegenheiten (nachfolgend in diesem Artikel als «Unterausschuss» bezeichnet), der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt, wird hiermit unter dem Gemischten Ausschusses eingesetzt.
2. Der Unterausschuss behandelt die folgenden Angelegenheiten:
- (a) Überwachung und Überprüfung der getroffenen Massnahmen und Umsetzung der Verpflichtungen;
- (b) Informationsaustausch und Überprüfung von Entwicklungen;
- (c) andere von den Vertragsparteien vereinbarte Angelegenheiten;
- (d) andere Angelegenheiten, die dem Unterausschuss vom Gemischten Ausschuss zugewiesen werden; und
- (e) Empfehlungen und Berichterstattung an den Gemischten Ausschuss nach Bedarf.
3. Der Unterausschuss steht unter der gemeinsamen Leitung von Vertretern der Zollverwaltungen der Vertragsparteien. Die als Gastgeber amtierende Vertragspartei übernimmt den Vorsitz. Der Vorsitzende bereitet für jedes Treffen des Unterausschusses in Absprache mit der anderen Vertragspartei eine provisorische Traktandenliste vor und stellt sie der anderen Vertragspartei vor dem Treffen zu.
4. Der Unterausschuss tagt so oft wie erforderlich, auf Anweisung des Gemischten Ausschusses oder gemäss Vereinbarung der Vertragsparteien. Das Treffen findet wie gemeinsam zwischen den Vertragsparteien vereinbart entweder in China oder in der Schweiz statt.
5. Der Unterausschuss erstellt einen schriftlichen Bericht der Ergebnisse jedes Treffens.
Art. 3.25 In Beförderung befindliche Erzeugnisse nach Ausfuhr
Die Bestimmungen dieses Kapitels können auf Erzeugnisse angewandt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nach der Ausfuhr in Beförderung, einschliesslich Transit, sind und noch nicht in der anderen Vertragspartei angekommen sind. Für solche Erzeugnisse kann der Ursprungsnachweis bis sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens rückwirkend erstellt werden, sofern die Bestimmungen dieses Kapitels und insbesondere von Artikel 3.13 erfüllt sind.
Kapitel 4 Zollverfahren und Handelserleichterungen
Art. 4.1 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für das Zollgebiet Chinas und das Zollgebiet der Schweiz gemäss Artikel 2.1.
Art. 4.2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
bedeutet «Zollverwaltung»:
- (i) für China die General Administration of Customs, und
- (ii) für die Schweiz die Eidgenössische Zollverwaltung;
- (a)
- (b) bezeichnet «Zollgesetz» die gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen einer Vertragspartei zu Einfuhren, Ausfuhren, Transport oder Lagerung von Waren, deren Verwaltung und Durchsetzung ausdrücklich der Zollverwaltung obliegt, sowie alle Regelungen, die von der Zollverwaltung im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Kompetenzen erlassen werden;
- (c) bedeutet «Zollverfahren» die durch die Zollverwaltung einer Vertragspartei auf den dem Zollgesetz dieser Vertragspartei unterliegenden Waren und Beförderungsmittel angewandten Verfahren;
- (d) bezeichnet «Übereinkommen über den Zollwert» das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994, das Teil des WTO-Abkommens ist; und
- (e) sind «Beförderungsmittel» alle Schiffe, Fahrzeuge, Flugzeuge, Eisenbahnrollmaterial sowie Tragtiere, die Personen und/oder Waren in das oder aus dem Zollgebiet heraus befördern.
Art. 4.3 Allgemeine Grundsätze
Die Vertragsparteien, die bestrebt sind, die Interessen ihrer jeweiligen Wirtschaftskreise zu fördern und ein Handelsumfeld zu schaffen, das ihnen erlaubt, von den Möglichkeiten dieses Abkommens zu profitieren, vereinbaren, dass insbesondere die folgenden Grundsätze als Basis für die Entwicklung und Verwaltung von Massnahmen zur Handelserleichterung durch die zuständigen Behörden dienen sollen:
- (a) Transparenz, Effizienz, Vereinfachung, Harmonisierung und Konsistenz der Handelsverfahren;
- (b) Förderung internationaler Normen;
- (c) Konformität mit multilateralen Instrumenten;
- (d) optimale Verwendung der Informationstechnologien;
- (e) hohe Standards beim Service Public;
- (f) Kontrollen der Regierungsbehörden basierend auf Risikomanagement;
- (g) Zusammenarbeit innerhalb jeder Vertragspartei zwischen den Zollbehörden und anderen Grenzbehörden;
- (h) Konsultationen zwischen den Vertragsparteien und ihren jeweiligen Wirtschaftskreisen; und
- (i) Gewährleistung der Handelssicherheit.
Art. 4.4 Transparenz
1. Die Vertragsparteien veröffentlichen im Internet umgehend, und soweit möglich in Englisch, alle Gesetze, Verordnungen und allgemeinverbindlichen Vorschriften betreffend den Warenhandel zwischen China und der Schweiz.
2. Die Vertragsparteien errichten für Zoll- und andere dieses Kapitel betreffende Fragen Auskunftsstellen, die, soweit möglich in Englisch, über das Internet kontaktiert werden können.
3. Die Vertragsparteien konsultieren ihre jeweiligen Wirtschaftskreise zu deren Bedürfnissen hinsichtlich der Entwicklung und Umsetzung von Massnahmen zur Handelserleichterung, wobei den Interessen der kleinen und mittleren Unternehmen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird.
4. Die Vertragsparteien veröffentlichen im Voraus, und insbesondere im Internet, Entwürfe von Gesetzen und allgemeinverbindlichen Verordnungen, die den internationalen Handel betreffen, damit sich die Öffentlichkeit und vor allem die interessierten Kreise dazu äussern können.
5. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass eine angemessene Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung von den internationalen Warenhandel betreffenden Gesetzen und allgemeinverbindlichen Verordnungen sowie deren Inkrafttreten besteht.
6. Die Vertragsparteien verwalten ihre den internationalen Warenhandel betreffenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einheitlich, unparteiisch und angemessen.
Art. 4.5 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien können weitere Massnahmen zur Erleichterung des Handels zwischen ihnen identifizieren und dem Gemischten Ausschuss zur Genehmigung vorlegen.
2. Die Vertragsparteien fördern die internationale Zusammenarbeit in den relevanten multilateralen Foren zur Handelserleichterung. Sie überprüfen einschlägige internationale Initiativen zur Handelserleichterung, um neue Bereiche zu identifizieren und dem Gemischten Ausschuss zur Erwägung vorzulegen, in denen ein gemeinsames Vorgehen zur Erreichung der gemeinsamen Ziele beitragen könnte.
Art. 4.6 Verbindliche Auskünfte
1. Eine Vertragspartei erteilt auf schriftliches Gesuch eines Einführers, Herstellers, oder Ausführers[^12] hin, welches alle notwendigen Informationen erhält, innert einer angemessenen bestimmten Frist eine verbindliche schriftliche Auskunft[^13] zu den folgenden Fragen:
- (a) Tarifeinreihung eines Erzeugnisses;
- (b) die für die Bestimmung des Zollwerts unter gegebenen Umständen zu verwendende Methode des Transaktionswerts;
- (c) Ursprungsregeln, die für sein Erzeugnis gelten; und
- (d) allfällige weitere von den Vertragsparteien vereinbarte Angelegenheiten.
2. Eine Vertragspartei, die es ablehnt, eine verbindliche Auskunft zu erteilen, informiert den Gesuchsteller unverzüglich schriftlich darüber und begründet ihre Ablehnung.
3. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die die verbindlichen Auskünfte zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung oder zu einem anderen in der Auskunft festgelegten angemessenen Zeitpunkt Gültigkeit erlangen, vorausgesetzt, dass die Fakten und Umstände, auf denen die Auskunft gründet, unverändert bleiben.
4. Die Vertragsparteien können die Gültigkeit der verbindlichen Auskünfte auf eine von ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmte Frist beschränken.
5. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Informationen zu verbindlichen Auskünften, die sie als von weiterem Interesse einschätzen, öffentlich zugänglich zu machen, wobei dem Schutz vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen ist.
Art. 4.7 Vereinfachung internationaler Handelsverfahren
1. Die Verfahren jeder Vertragspartei im Bereich der Zollkontrollen und des internationalen Handels sollen einfach, zweckmässig, objektiv und unparteiisch sein.
2. Die Vertragsparteien beschränken die Kontrollen, Formalitäten und die im Rahmen des Warenhandels zwischen ihnen verlangten Dokumente auf das für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen notwendige Minimum und vereinfachen dabei weitest möglich die entsprechenden Verfahren.
3. Die einführende Vertragspartei verlangt vom Importeur weder das Original noch eine Kopie der Ausfuhrzollanmeldung.
4. Die Vertragsparteien wenden effiziente Handelsverfahren an, die sich nach Möglichkeit auf internationale Standards stützen, mit dem Ziel, die Kosten und unnötigen Verzögerungen im Handel untereinander zu reduzieren, insbesondere die Standards und empfohlenen Praktiken der Weltzollorganisation (nachfolgend «WZO»), einschliesslich der Grundsätze des revidierten internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (revidiertes Übereinkommen von Kyoto).
5. Die Vertragsparteien führen Verfahren ein oder behalten solche bei, die:
- (a) die Einreichung und Bearbeitung einer Zollanmeldung auf elektronischem Weg vor der physischen Ankunft der Waren ermöglichen, um ihre Zollveranlagung zu beschleunigen;
- (b) gegebenenfalls den Importeuren erlauben, die Freigabe von Waren zu erlangen, bevor sie alle Einfuhranforderungen dieser Vertragspartei erfüllt haben, falls der Importeur ausreichende und wirksame Garantien bietet und wenn entschieden wurde, dass keine weitere Überprüfung, physische Inspektion oder andere Präsentation erforderlich ist; und
- (c) die unverzügliche Entlastung der Bürgschaft erlauben, wenn diese nicht länger benötigt wird.
Art. 4.8 Zollwertbestimmung
Die Vertragsparteien wenden Artikel VII GATT 1994 sowie das Übereinkommen über den Zollwert auf zwischen ihnen gehandelte Waren an.[^14]
Art. 4.9 Tarifeinreihung
Die Vertragsparteien wenden das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren auf die zwischen ihnen gehandelten Waren an.
Art. 4.10 Zuständige Zollstellen
1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Zollstellen, bei denen Waren gestellt und veranlagt werden können. Bei der Bestimmung der Befugnisse und des Standorts dieser Stellen sowie ihrer Öffnungszeiten ist insbesondere den Bedürfnissen des Handels Rechnung zu tragen.
2. Nach Massgabe ihrer verfügbaren Ressourcen führt jede Vertragspartei Zollkontrollen und -verfahren auch ausserhalb der festgelegten Öffnungszeiten oder der Zollstellen durch, falls sie mit guten Gründen darum ersucht wird. Die von den Zollbehörden dafür verrechenbaren Kosten beschränken sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen.
Art. 4.11 Risikomanagement
1. Jede Vertragspartei bestimmt auf der Grundlage des Risikomanagements, welche Personen, Waren oder Beförderungsmittel überprüft werden sollen, und legt den Umfang der Überprüfung fest.
2. Bei der Identifizierung und Behandlung von Risiken im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr, dem Transfer oder dem Endverbrauch von Waren, die zwischen den Zollgebieten der beiden Vertragsparteien befördert werden, oder bei der Präsenz von Waren, die nicht im freien Verkehr sind, wenden die Vertragsparteien systematisch objektive Risikomanagementverfahren und -praktiken an.
3. Das Risikomanagement wird derart angewandt, dass es nicht zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung bei gleichen Voraussetzungen oder zu versteckten Behinderungen des internationalen Handels führt.
4. Die Verfahren der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zollkontrollen und internationalem Handel, einschliesslich der Überprüfung der Dokumente, physischer Prüfungen oder Post-Audit-Überprüfungen, sollen nicht belastender als nötig sein, um die Aussetzung gegenüber diesen Risiken einzuschränken.
5. Die Vertragsparteien führen wirksame und effiziente Zollkontrollen ein, um die Freigabe der Waren zu beschleunigen.
Art. 4.12 Nachgelagerte Zollkontrollen
1. Die nachgelagerte Zollkontrolle ist das Verfahren, im Rahmen dessen die Zollverwaltung die Waren innerhalb einer gewissen Zeitperiode nach ihrer Freigabe untersucht und überprüft.
2. Die nachgelagerte Zollkontrolle wird transparent durchgeführt. Die Vertragsparteien teilen den betroffenen Personen die Ergebnisse der Kontrolle mit, sowie ihre Rechte und Pflichten und die Nachweise und Gründe für die Ergebnisse.
3. Wenn möglich stützen sich die Vertragsparteien bei der Anwendung des Risikomanagements und der Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten auf die Ergebnisse der nachgelagerten Zollkontrolle.
Art. 4.13 System des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
Eine Vertragspartei, die ein System des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder Sicherheitsmassnahmen mit Auswirkungen auf die internationalen Handelsströme anwendet:
- (a) bietet der anderen Vertragspartei die Gelegenheit, die gegenseitige Anerkennung der Zulassung und der Sicherheitsmassnahmen zu verhandeln, um den internationalen Handel zu erleichtern und gleichzeitig eine wirksame Zollkontrolle zu gewährleisten; und
- (b) stützt sich auf einschlägige internationale Normen, insbesondere das «Framework of Standards» der WZO.
Art. 4.14 Zollagenten
Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ihre Gesetzgebung betreffend Zollagenten auf transparenten Regeln basiert. Die Vertragsparteien erlauben juristischen Personen – in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften – ihre eigenen Zollagenten einzusetzen.
Art. 4.15 Abgaben und Gebühren
1. In Übereinstimmung mit Absatz 1 von Artikel VIII GATT 1994 sorgt jede Vertragspartei dafür, dass die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Abgaben und Gebühren jeglicher Art (mit Ausnahme von Zöllen, einer inneren Steuer oder Abgabe entsprechenden Belastung, die gemäss Absatz 2 von Artikel III GATT 1994 erhoben werden sowie Antidumping- oder Ausgleichszöllen) dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt werden und keinen mittelbaren Schutz für inländische Waren oder eine Besteuerung der Einfuhr oder Ausfuhr zu fiskalischen Zwecken darstellen.
2. Die Vertragsparteien veröffentlichen die Informationen zu den Abgaben und Gebühren. Die Vertragsparteien sind bestrebt, diese Informationen jeweils in Englisch im Internet zu veröffentlichen. Diese Informationen können auch die Art der Abgabe oder Gebühr, die Abgaben und Gebühren, die angewandt werden und die Art und Weise ihrer Berechnung beinhalten.
3. Auf Anfrage liefert eine Vertragspartei Informationen zu den Abgaben und Gebühren, die auf Einfuhren von Waren in die Partei zur Anwendung kommen.
Art. 4.16 Konsularische Transaktionen
Eine Vertragspartei fordert weder konsularische Transaktionen noch entsprechende Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren der anderen Vertragspartei.
Art. 4.17 Vorübergehende Verwendung von Waren
1. Die Vertragsparteien erleichtern die vorübergehende Verwendung von Waren.
2. Für die Zwecke dieses Artikels sind unter «vorübergehender Verwendung» Zollverfahren zu verstehen, nach denen bestimmte Erzeugnisse unter bedingter Aussetzung der Einfuhrabgaben in ein Zollgebiet verbracht werden können. Solche Erzeugnisse werden für einen bestimmten Zweck eingeführt, um innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertminderung infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden.
Art. 4.18 Aktiver und passiver Veredelungsverkehr
1. Die Vertragsparteien erlauben die aktive und passive Veredelung von Waren gemäss internationaler Normen und Praktiken, unter Vorbehalt der in der nationalen Gesetzgebung festgehaltenen Vorschriften und Bedingungen.
2. Für die Zwecke dieses Artikels sind unter «aktiver Veredelung» Zollverfahren zu verstehen, nach denen bestimmte Erzeugnisse unter bedingter Aussetzung der Einfuhrabgaben in ein Zollgebiet verbracht werden können, sofern sie zur Verarbeitung, Bearbeitung oder Reparatur und zur anschliessenden Ausfuhr bestimmt sind.
3. Für die Zwecke dieses Artikels sind unter «passiver Veredelung» Zollverfahren zu verstehen, nach denen bestimmte Erzeugnisse, die sich im Zollgebiet im zollrechtlich freien Verkehr befinden, vorübergehend zur Verarbeitung, Bearbeitung oder Reparatur ins Ausland ausgeführt und anschliessend unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrzöllen und -steuern wieder eingeführt werden können.
Art. 4.19 Zusammenarbeit der Grenzbehörden
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Behörden und Agenturen, die an Grenzkontrollen und anderen Kontrollen von Einfuhren und Ausfuhren beteiligt sind, zusammenarbeiten und ihre Verfahren untereinander im Sinne der Handelserleichterung abstimmen.
Art. 4.20 Überprüfung und Beschwerde
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Einführer und Ausführer sowie Hersteller gemäss nationalem Recht Anspruch auf mindestens eine Stufe einer unabhängigen administrativen Überprüfung oder Verwaltungsbeschwerde und auf gerichtlichen Rekurs haben.
Art. 4.21 Vertraulichkeit
Alle Informationen im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren oder mit den verbindlichen Auskünften werden von den Vertragsparteien vertraulich behandelt und unterstehen dem Amtsgeheimnis gemäss den jeweiligen Gesetzen der Vertragsparteien. Diese Informationen werden von den Behörden einer Vertragspartei nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der informationsliefernden Person oder Behörde preisgegeben.
Art. 4.22 Konsultationen
Die Vertragsparteien haben das Recht, Konsultationen zu Angelegenheiten zu verlangen, die sich aus der Anwendung oder Umsetzung dieses Kapitels ergeben. Solche Konsultationen werden über die relevanten Kontaktpunkte der jeweiligen Zollverwaltung abgewickelt. Die Informationen zu den Kontaktpunkten werden der anderen Vertragspartei übermittelt und alle diesbezüglichen Änderungen werden unverzüglich mitgeteilt.
Art. 4.23 Unterausschuss für Zollverfahren und Handelserleichterungen
1. Ein Unterausschuss für Zollverfahren und Handelserleichterungen (nachfolgend in diesem Artikel als «Unterausschuss» bezeichnet) des Gemischten Ausschusses, der aus Vertretern beider Vertragsparteien besteht, wird hiermit eingesetzt.
2. Der Unterausschuss befasst sich mit folgenden Angelegenheiten:
- (a) Überwachung und Überprüfung der getroffenen Massnahmen und Umsetzung der Verpflichtungen;
- (b) Informationsaustausch und Überprüfung von Entwicklungen;
- (c) Vorbereitung und Koordination der Positionen der Vertragsparteien;
- (d) Vorbereitung von technischen Änderungen und Unterstützung des Gemischten Ausschusses;
- (e) Zollpraktiken, einschliesslich nationaler und internationaler Normen, die den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien erleichtern;
- (f) Auslegung, Anwendung und Verwaltung dieses Kapitels;
- (g) Angelegenheiten im Bereich der Tarifeinreihung und der Zollwertbestimmung;
- (h) andere Angelegenheiten betreffend Praktiken und Verfahren der Vertragsparteien, die sich auf die rasche Freigabe von Waren auswirken können;
- (i) andere von den Vertragsparteien vereinbarte Angelegenheiten;
- (j) andere Angelegenheiten, die ihm vom Gemischten Ausschuss zugewiesen werden; und
- (k) Erstellung von Empfehlungen und Berichterstattung an den Gemischten Ausschuss nach Bedarf.
3. Der Unterausschuss wird von Vertretern der Zollverwaltungen der Vertragsparteien geleitet. Im gegenseitigen Einverständnis können die Vertragsparteien – von Fall zu Fall – Vertreter der Industrie, der Wirtschaftsverbände oder anderer interessierter Organisationen zur Teilnahme zu gewissen Traktanden der Treffen des Unterausschusses einladen.
4. Der Unterausschuss steht unter gemeinsamer Leitung und bezeichnet einen Vorsitzenden. Dieser bereitet für jedes Treffen des Unterausschusses in Absprache mit der anderen Vertragspartei eine provisorische Traktandenliste vor und stellt sie der anderen Vertragspartei vor dem Treffen zu.
5. Der Unterausschuss tagt so oft wie erforderlich. Er wird vom Gemischten Ausschuss, vom Vorsitzenden des Unterausschusses oder auf Begehren einer Vertragspartei einberufen. Das Treffen findet abwechslungsweise in China und in der Schweiz statt oder der Ort wird von den Vertragsparteien gemeinsam vereinbart.
6. Der Unterausschuss erstellt einen schriftlichen Bericht der Ergebnisse jedes Treffens und der Vorsitzende berichtet – sofern erwünscht – dem Gemischten Ausschuss an einem seiner Treffen.
Kapitel 5 Handelspolitische Schutzmassnahmen
Art. 5.1 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für den Warenhandel zwischen dem Zollgebiet Chinas und dem Zollgebiet der Schweiz gemäss Definition in Artikel 2.1.
Abschnitt I Allgemeine handelspolitische Schutzmassnahmen
Art. 5.2 Antidumping
1. Die Rechte und Pflichten bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich nach Artikel VI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994. Die Vertragsparteien verpflichten sich, solche Massnahmen nicht willkürlich oder zu protektionistischen Zwecken zu ergreifen.
2. Nachdem eine Vertragspartei von einem Wirtschaftszweig in einer Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung betreffend Waren der anderen Vertragspartei erhalten hat und bevor eine solche Untersuchung eingeleitet wird, informiert die Vertragspartei innerhalb einer nützlichen Frist die andere Vertragspartei.
Art. 5.3 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
2. Bevor eine Vertragspartei eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in der anderen Vertragspartei entsprechend den Bestimmungen von Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festzustellen, benachrichtigt sie die andere Vertragspartei und bietet ihr die Möglichkeit für Konsultationen im Hinblick auf eine beiderseits annehmbare Lösung.
Abschnitt II Bilaterale Schutzmassnahmen
Art. 5.4 Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme
1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei während der Übergangsfrist eine bilaterale Schutzmassnahme gemäss Absatz 2 anwenden.
2. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann eine Vertragspartei bis zum erforderlichen Ausmass zur Vermeidung oder Behebung eines ernsthaften Schadens oder der Gefahr eines solchen sowie zur Erleichterung der Anpassung:
- (a) die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder
für dieses Erzeugnis den Zollansatz erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher als der niedrigere der beiden folgenden Werte sein darf:
- (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahmen, oder
- (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungsansatz.
- (b)
3. Keine Vertragspartei trifft für das gleiche Erzeugnis gleichzeitig:
- (a) eine bilaterale Schutzmassnahme; und
- (b) eine Massnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen[^15].
Art. 5.5 Regeln für die bilateralen Schutzmassnahmen
1. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur während der Übergangsfrist getroffen werden, d.h. während einer Periode von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Im Falle eines Erzeugnisses, dessen Liberalisierungsprozess gemäss Anhang I fünf oder mehr Jahre dauert, wird die Übergangsfrist auf drei Jahre ab dem Datum, an dem ein solches Erzeugnis nach der Verpflichtungsliste dieses Anhangs den Nullzollsatz erreicht, verlängert.
2. Bilaterale Schutzmassnahmen sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von zwei Jahren beschränkt und können um ein weiteres Jahr verlängert werden. Unabhängig von ihrer Dauer endet eine bilaterale Schutzmassnahme spätestens bei Ablauf der Übergangsfrist für das betroffene Erzeugnis.
3. Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmassnahme von gleicher Dauer wie jene der ersten Anwendung nur dann ein zweites Mal auf ein gleiches Erzeugnis anwenden, wenn die fragliche Massnahme zuvor während mindestens zwei Jahren nicht mehr angewandt wurde. Jedoch darf keine bilaterale Schutzmassnahme mehr als zweimal auf das gleiche Erzeugnis angewandt werden.
4. Bei Beendigung einer bilateralen Schutzmassnahme ist der Zollansatz jener Ansatz, der ohne bilaterale Schutzmassnahme gegolten hätte.
Art. 5.6 Untersuchungsverfahren und Transparenzanforderungen
1. Die einführende Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmassnahme nur anwenden, nachdem ihre zuständigen Behörden eine Untersuchung in Übereinstimmung mit Artikel 3 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen durchgeführt haben. Zu diesem Zweck wird Artikel 3 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
2. Bei der Bestimmung, ob die erhöhte Menge der Einfuhren eines Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Vertragspartei einem nationalen Wirtschaftszweig ernsthaften Schaden zugefügt hat oder zuzufügen droht, befolgt die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei die Regeln von Artikel 4 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen. Zu diesem Zweck wird Artikel 4 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 5.7 Vorläufige Schutzmassnahmen
1. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren ernsthaften Schaden zugefügt haben oder zuzufügen drohen.
2. Die Dauer der vorläufigen Schutzmassnahme darf 200 Tage nicht überschreiten. Während dieses Zeitraums müssen die entsprechenden Anforderungen nach Artikel 5.4, Artikel 5.5, Artikel 5.6 und Artikel 5.8 erfüllt sein. Eine solche vorläufige Schutzmassnahme erfolgt in Form einer Erhöhung des Zollansatzes, die jedoch den niedrigeren der beiden Werte nach Artikel 5.4 nicht überschreiten darf. Diese Erhöhung wird unverzüglich zurückerstattet, falls die nachfolgende Untersuchung nicht feststellt, dass erhöhte Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig ernsthaften Schaden zugefügt haben oder zuzufügen drohen. Die Dauer der vorläufigen Schutzmassnahme wird als Teil der Dauer der Massnahme nach Artikel 5.5 gezählt.
Art. 5.8 Notifikation und Konsultation
1. Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei unverzüglich:
- (a) die Eröffnung einer Untersuchung;
- (b) die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder der Gefahr desselben durch einen Anstieg der Einfuhren; und
- (c) die Entscheidung, eine bilaterale Schutzmassnahme anzuwenden oder zu verlängern.
2. Die Vertragspartei, welche die Notifikation nach Absatz 1 Buchstaben (b) und (c) vornimmt, übermittelt der anderen Vertragspartei alle zweckdienlichen Informationen, insbesondere den Nachweis für einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr desselben infolge der erhöhten Einfuhren, eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses, das Gegenstand der geplanten Massnahme ist, sowie das geplante Einführungsdatum und die erwartete Dauer der Massnahme. Im Fall der Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme ist ausserdem der Nachweis zu erbringen, dass die weitere Anwendung der Massnahme nötig ist, um einen ernsthaften Schaden zu verhindern oder zu beheben und dass der betroffene Wirtschaftszweig Anpassungsmassnahmen unternommen hat.
3. Eine Vertragspartei, die die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme beabsichtigt, bietet angemessene Gelegenheit für vorgängige Konsultationen mit der anderen Vertragspartei, um, unter anderem, die unter Absatz 2 übermittelten Informationen zu prüfen, Meinungen über die bilaterale Schutzmassnahme auszutauschen und eine Kompensation nach Artikel 5.9 zu vereinbaren.
4. Bevor eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme nach Artikel 5.7 trifft, benachrichtigt sie die andere Vertragspartei; auf Antrag der anderen Vertragspartei werden unmittelbar nach der Anwendung einer solchen Massnahme Konsultationen aufgenommen.
Art. 5.9 Kompensation
1. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme anwendet, bietet der anderen Vertragspartei in Absprache mit ihr gegenseitig vereinbarte Handelskompensationen in Form von im Wesentlichen gleichwertigen Konzessionen während der Anwendungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme.
2. Falls die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Anwendung der bilateralen Schutzmassnahme einen Ausgleich vereinbaren können, ist es der Vertragspartei, auf deren Erzeugnisse die bilaterale Schutzmassnahme angewandt wird, freigestellt, Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen. Bei der Wahl der Ausgleichsmassnahmen ist den Massnahmen den Vorzug zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Das Recht auf Kompensation gemäss diesem Absatz darf in den ersten sechs Monaten der Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme nicht angewendet werden, sofern die bilaterale Schutzmassnahme infolge eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Werten und entsprechend den Bestimmungen dieses Kapitels getroffen wurde.
3. Eine Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei mindestens 30 Tage bevor sie Ausgleichsmassnahmen nach Absatz 2 trifft.
4. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen trifft, darf diese nur für die Dauer anwenden, die erforderlich ist, um im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkungen zu erzielen, und in jedem Fall nur während der Anwendung der bilateralen Schutzmassnahme.
Kapitel 6 Technische Handelshemmnisse
Art. 6.1 Ziele
Die Ziele dieses Kapitels sind:
- (a) den bilateralen Handel und den jeweiligen Marktzugang für Waren im Geltungsbereich dieses Kapitels zu erleichtern und die Umsetzung des WTO-Übereinkommens über die technischen Handelshemmnisse[^16] (nachfolgend als das «TBT-Übereinkommen» bezeichnet) zu fördern;
- (b) unnötige Kosten im Zusammenhang mit dem Handel zwischen den Vertragsparteien soweit als möglich zu reduzieren;
- (c) den Informationsaustausch und die technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Regulierungssysteme zu fördern; und
- (d) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren zu stärken.
Art. 6.2 Bestätigung
Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, ist zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertungsverfahren das TBT-Übereinkommen anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.
Art. 6.3 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Dieses Kapitel gilt für alle Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien mit Ausnahme der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen nach Kapitel 7 und der Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden.
2. Die Begriffsbestimmungen von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens gelten für dieses Kapitel.
Art. 6.4 Internationale Normen
- Für die Anwendung dieses Kapitels werden Normen, die insbesondere von der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Codex Alimentarius Kommission (CAC) erlassen werden, als einschlägige internationale Normen im Sinne von Artikel 2.4 des TBT-Übereinkommens betrachtet.
Art. 6.5 Technische Zusammenarbeit
In der Absicht, das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern, den Kapazitätsaufbau zu verbessern und den bilateralen Handel zu erleichtern, verstärken die Vertragsparteien ihre technische Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen:
- (a) Aktivitäten internationaler Normungsinstitutionen und des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse;
- (b) Kommunikation zwischen ihren zuständigen Behörden, Informationsaustausch zu technischen Vorschriften, Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und guten Regulierungspraktiken;
- (c) Stärkung der Rolle internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;
- (d) Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC);
- (e) Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen von in Übereinstimmung mit Absatz d akkreditierten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens oder einer entsprechenden multilateralen Vereinbarung anerkannt worden sind; und
- (f) weitere von den Vertragsparteien vereinbarte Bereiche.
Art. 6.6 Massnahmen an der Grenze
Hält eine Vertragspartei in einer Einfuhrstelle aus der anderen Vertragspartei ausgeführte Waren wegen einer festgestellten Nichtkonformität mit technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren fest, so erklärt sie dem Importeur oder seinem Vertreter umgehend die Gründe des Festhaltens.
Art. 6.7 Unterausschuss für technische Handelshemmnissen
1. Hiermit wird ein Unterausschuss für technische Handelshemmnisse unter dem Gemischten Ausschuss geschaffen (nachfolgend als der «TBT-Unterausschuss» bezeichnet).
2. Die Aufgaben des TBT-Unterausschusses sind:
- (a) Überwachung der Umsetzung dieses Kapitels;
- (b) Koordination der Aktivitäten der technischen Zusammenarbeit;
- (c) Erleichterung der technischen Konsultationen gemäss Artikel 6.8
- (d) Bestimmung von Sektoren zur Vertiefung der Zusammenarbeit, einschliesslich der wohlwollenden Prüfung von sektorspezifischen Vorschlägen einer Vertragspartei;
- (e) Schaffen von Dialogen zwischen den Regulierungsbehörden in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Kapitels;
- (f) gegebenenfalls Zusatzabkommen gemäss Artikel 6.9 vorzuschlagen;
- (g) Koordination der Umsetzung der Zusatzabkommen gemäss Artikel 6.9;
- (h) gegebenenfalls Durchführung von Konsultationen zu verschiedenen Fragen vor den Treffen relevanter internationaler Organisationen;
- (i) weitere von den Vertragsparteien vereinbarte Aufgaben; und
- (j) Ausführung weiterer ihm vom Gemischten Ausschuss übertragener Aufgaben.
3. Der TBT-Unterausschuss steht unter gemeinsamer Leitung und trifft sich einmal im Jahr, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Treffen des TBT-Unterausschusses können gemäss beliebigen von Fall zu Fall vereinbarten Methoden durchgeführt und mit jenen des unter Artikel 7.9 eingesetzten Unterausschusses zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen kombiniert werden.
4. Der TBT-Unterausschuss führt ein regelmässig aktualisiertes Arbeitsprogramm und eine Liste seiner Tätigkeiten.
5. Der TBT-Unterausschuss kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur Durchführung spezifischer Aufgaben bilden.
6. Der TBT-Unterausschuss berichtet dem Gemischten Ausschuss über seine Arbeit.
7. Die in Artikel 6.11 bestimmten Kontaktpunkte sind für die Erstellung der Traktandenliste und die Organisation der Treffen zuständig. Der TBT-Unterausschuss umfasst Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien mit Erfahrung in den zu diskutierenden Bereichen.
8. In gegenseitigem Einvernehmen und fallweise können die Vertragsparteien Vertreter der Industrie, der Wirtschaftsverbände oder anderer relevanter Organisationen zur Teilnahme an gewissen Traktanden der Treffen des TBT-Unterausschusses einladen.
Art. 6.8 Technische Konsultationen
Technische Konsultationen unter der Federführung des TBT-Unterausschusses werden auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei organisiert, die der Ansicht ist, dass die andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, welche ein unnötiges Handelshemmnis schaffen könnte oder bereits geschaffen hat. Solche Konsultationen finden innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Solche Konsultationen können gemäss beliebigen von Fall zu Fall vereinbarten Methoden durchgeführt werden[^17].
Art. 6.9 Anhänge und Zusatzabkommen
1. Die Vertragsparteien haben Anhang V zu diesem Abkommen über die Etikettierung von Textilien abgeschlossen.
2. In Übereinstimmung und Verbindung mit diesem Abkommen haben die Vertragsparteien Zusatzabkommen zur Umsetzung dieses Kapitels abgeschlossen. Die Vertragsparteien können in Zukunft weitere Zusatzabkommen abschliessen.
Art. 6.10 Überprüfungsklausel
1. Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach auf Ersuchen einer Vertragspartei führen die Vertragsparteien eine gemeinsame Überprüfung dieses Kapitels durch.
2. Im Rahmen dieser Überprüfung erwägen die Vertragsparteien unter anderem die Aufnahme von Verhandlungen über die gegenseitige Gewährung der einer Drittpartei gewährten Behandlung, mit der beide Vertragsparteien Vereinbarungen zu Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren abgeschlossen haben.
Art. 6.11 Kontaktpunkte
1. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen der Kontaktpunkte für Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
2. Die Vertragsparteien notifizieren einander wesentliche Änderungen bei den Strukturen und Verantwortlichkeiten der als Kontaktpunkte fungierenden Behörden.
Kapitel 7 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Art. 7.1 Ziele
Die Ziele dieses Kapitels sind:
- (a) den bilateralen Handel und den Zugang zu den jeweiligen Märkten für Waren, die unter den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen, zu erleichtern und die Umsetzung des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen[^18] (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) zu fördern;
- (b) den Informationsaustausch und die technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern und das gegenseitige Verständnis der Regulierungssysteme der Vertragsparteien zu verbessern; und
- (c) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zu verstärken.
Art. 7.2 Bestätigung
Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, ist zwischen den Vertragsparteien das SPS-Übereinkommen anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 7.3 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Dieses Kapitel gilt für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die unmittelbar oder mittelbar den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien berühren können.
2. Die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens gelten für dieses Kapitel.
Art. 7.4 Harmonisierung
In der Absicht, ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen so weit wie möglich zu harmonisieren, treffen die Vertragsparteien ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen auf der Grundlage von Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Codex Alimentarius Kommission (CAC), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der zuständigen internationalen regionalen Organisationen unter dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC), sofern solche Normen, Richtlinien und Empfehlungen bestehen oder ihre Fertigstellung unmittelbar bevorsteht.
Art. 7.5 Anpassung an regionale Bedingungen
1. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Fragen im Zusammenhang mit der Anpassung von Zonen mit unterschiedlichem gesundheitspolizeilichem und pflanzenschutzrechtlichen Status, welche den Handel zwischen ihnen beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten, gemäss Artikel 6 des SPS-Übereinkommens behandelt werden.
2. Die Vertragsparteien nehmen die vom WTO-Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen verabschiedeten Richtlinien zur Förderung der praktischen Umsetzung von Artikel 6 des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (G/SPS/48) sowie die einschlägigen Normen der OIE und des IPPC zur Kenntnis.
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