Freihandelsabkommen vom 6. Juli 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China (mit Anhängen und Verständigungsvereinbarung)

Typ Andere
Veröffentlichung 2013-07-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Präambel

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als die «Schweiz» bezeichnet) und die Volksrepublik China (nachfolgend als «China» bezeichnet),

nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet;

in Anerkennung ihrer langjährigen engen Beziehungen und der Zusammenarbeit im politischen und wirtschaftlichen Bereich;

verpflichtet, die Bande der Freundschaft und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien durch den Aufbau und die Festigung enger und dauerhafter Beziehungen zu stärken;

in Anerkennung, dass ein Freihandelsabkommen gegenseitige Vorteile für beide Vertragsparteien zeitigt und die bilaterale Zusammenarbeit im Wirtschafts- und Handelsbereich fördert;

bedenkend, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen, und dass eine engere Wirtschaftspartnerschaft eine wichtige Rolle bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung spielen kann;

in Anerkennung, dass dieses Abkommen das Ziel verfolgt, den Wohlstand der Bevölkerung in den Vertragsparteien zu steigern, zur Erhöhung des Lebensstandards beizutragen sowie neue Arbeitsplätze zu schaffen und die nachhaltige Entwicklung unter Berücksichtigung von Schutz und Erhaltung der Umwelt zu fördern;

verweisend auf die Fortschritte in den bilateralen Beziehungen nach der Aufnahme von diplomatischen Beziehungen und insbesondere der Unterzeichnung des Verständigungsprotokolls zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China zur Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit im Jahr 2007 und entschlossen, den Dialog und die Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu vertiefen und zu erweitern;

verpflichtet, Wohlstand, Demokratie, sozialen Fortschritt und Harmonie zu fördern sowie Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit zu wahren und das Bekenntnis zur Charta der Vereinten Nationen und zu den grundlegenden Standards der internationalen Beziehungen bekräftigend;

entschlossen, den Geist der Gegenseitigkeit zu wahren und durch die Errichtung eines gut funktionierenden und für beide Seiten vorteilhaften präferenziellen Handelssystems Handelsbeziehungen von beidseitigem Nutzen zu fördern;

in Anerkennung der Bedeutung der guten Unternehmensführung und der sozialen Unternehmensverantwortung für die nachhaltige Entwicklung, sowie das Ziel bekräftigend, die Unternehmen zur Einhaltung entsprechender international anerkannter Richtlinien und Grundsätze zu ermutigen;

überzeugt, dass dieses Abkommen die marktwirtschaftlichen Grundsätze festigen und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Vertragsparteien auf den Weltmärkten stärken wird;

überzeugt von der Bedeutung des multilateralen Handelssystems, wie es im Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation[^1] (nachfolgend als das «WTO-Abkommen» bezeichnet) zum Ausdruck kommt, und entschlossen, dieses zu fördern und weiter zu stärken;

aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten gemäss dem WTO-Abkommen sowie anderen multilateralen, regionalen und bilateralen Abkommen;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1 Ziele

1. Basierend auf Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens der WTO[^2] (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) und auf Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen der WTO[^3] (nachfolgend als «GATS» bezeichnet) errichten China und die Schweiz durch dieses Abkommen eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.

2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften gründet, sind:

Art. 1.2 Geografischer Anwendungsbereich

Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gilt dieses Abkommen:

Art. 1.3 Verhältnis zu anderen Abkommen

1. Die Vertragsparteien bestätigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, denen sie als Vertragsparteien angehören, sowie unter anderen internationalen Abkommen, bei denen sie Vertragsparteien sind, ergeben.

2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Aufrechterhaltung oder die Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen oder anderen präferenziellen Abkommen der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen geregelten Handelsbeziehungen beeinträchtigt, oder dass eine Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und anderen Abkommen, bei denen beide Vertragsparteien sind, besteht, kann sie um Konsultationen ersuchen. Die andere Vertragspartei räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessen Gelegenheit für Konsultationen ein, um in Übereinstimmung mit den gewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln des Völkerrechts eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden.

Art. 1.4 Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden, sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.5 Transparenz

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen ihre Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile und allgemeinverbindlichen Verwaltungsentscheide sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, die sich auf die Durchführung dieses Abkommens auswirken könnten, anderweitig öffentlich zugänglich.

2. Die Vertragsparteien beantworten spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung, soweit möglich innert 30 Tagen[^4] nach dem Antrag.

3. Die in Absatz 2 erwähnten Informationen gelten als zugestellt, wenn der WTO eine Mitteilung zur selben Angelegenheit gesandt wurde, oder wenn auf die offizielle, öffentliche und kostenlos zugängliche Website der betroffenen Vertragspartei verwiesen wurde.

4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln, haben letztere Vorrang bezüglich dieser Unvereinbarkeit.

5. Die in Artikel 14.2 bestimmten Kontaktpunkte erleichtern die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu Angelegenheiten nach diesem Artikel. Auf Antrag der anderen Vertragspartei bestimmen die Ansprechstellen das zuständige Amt oder die zuständige Person für die Angelegenheit und stehen gegebenenfalls zur Verfügung, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.

Art. 1.6 Bekanntgabe von Informationen

Keine Bestimmung in diesem Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien, Informationen bekannt zu geben, deren Bekanntgabe den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern, innerstaatliches Recht verletzen oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder berechtigte Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers beeinträchtigen würde.

Kapitel 2 Warenhandel

Art. 2.1 Anwendungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt nach dessen Bestimmungen für jedes Erzeugnis, das zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien gehandelt wird. Dass Zollgebiet der Schweiz schliesst das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein ein, solange der Vertrag vom 29. März 1923[^5] zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet in Kraft bleibt.

2. Waren und Erzeugnisse haben die gleiche Bedeutung, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert.

Art. 2.2 Inländerbehandlung betreffend interne Steuern und Regulierungen

Die Vertragsparteien gewähren den Erzeugnissen aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 1994. Zu diesem Zweck sind Artikel III GATT 1994 und die erläuternden Anmerkungen dazu anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommens übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

Art. 2.3 Einfuhrzölle

1. Ein Einfuhrzoll bedeutet jegliche Abgabe oder Gebühr, die im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr erhoben wird, beinhaltet jedoch nicht:

2. Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, beseitigt oder senkt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Zölle im Zusammenhang mit der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen beider Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Bedingungen ihrer Liste in Anhang I.

3. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, erhöht keine Vertragspartei einen bestehenden Zoll oder führt einen neuen Zoll auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei ein, der nicht mit den Bestimmungen und Bedingungen ihrer Liste in Anhang I übereinstimmt.

Art. 2.4 Ausgangszollansatz für Einfuhren

1. Für jede Ware gilt als Ausgangszollansatz, von dem aus der stufenweise Zollabbau nach Anhang I zu erfolgen hat, der am 1. Januar 2010 auf Einfuhren angewandte Meistbegünstigungszollansatz (nachfolgend als «MFN-Zollansatz» bezeichnet).

2. Senkt eine Vertragspartei ihren MFN-Zollansatz auf Einfuhren nach dem 1. Januar 2010 und vor dem Ende der Zollabbau-Periode, wird der in Anhang I festgelegte Zeitplan für den Zollabbau dieser Vertragspartei ab dem Datum der Zollsenkung auf den gesenkten Zollansatz angewendet.

3. Die gemäss Anhang I berechneten gesenkten Zollansätze auf Einfuhren werden auf die erste Dezimalstelle gerundet angewandt.

Art. 2.5 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

In Bezug auf Ein- und Ausfuhrbeschränkungen ist Artikel XI GATT 1994 anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

Art. 2.6 Staatliche Handelsunternehmen

Betreffend staatliche Handelsunternehmen sind Artikel XVII GATT 1994 und die Vereinbarung zur Auslegung von Artikel XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994[^8] anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt werden.

Art. 2.7 Ausnahmen

In Bezug auf allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit sind die Artikel XX und XXI GATT 1994 anwendbar, die hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt werden.

Art. 2.8 Überprüfungsmechanismus

Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss dieses Kapitel und ihre Zolllisten in Anhang I überprüfen. Anschliessend nehmen die Vertragsparteien alle zwei Jahre eine Überprüfung dieses Gegenstands im Gemischten Ausschuss vor.

Kapitel 3 Ursprungsregeln und Durchführungsverfahren

Abschnitt I Ursprungsregeln

Art. 3.1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

Art. 3.2 Ursprungserzeugnisse

Für die Zwecke dieses Abkommens und sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei:

Art. 3.3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Für die Zwecke von Artikel 3.2 Buchstabe (a) gelten die folgenden Erzeugnisse als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt:

Art. 3.4 Substanzielle Verarbeitung

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.