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Abkommen vom 5. Juli 2013 über die Zusammenarbeit im Bereich Telekommunikationsgeräte, elektromagnetische Verträglichkeit und elektrische Geräte zwischen dem Bundesamt für Kommunikation BAKOM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Zentralamt für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne (AQSIQ) der Volksrepublik China

Geltender Text a fecha 2013-07-05

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Zentralamt für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne (AQSIQ) der Volksrepublik China

(nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet):

zur Stärkung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und China;

in Anerkennung, dass durch die Stärkung der bilateralen technischen Zusammenarbeit Handelshemmnisse verringert werden und für die Schweiz und China gegenseitiger Nutzen entsteht;

in Anerkennung, dass kein Land daran gehindert werden soll, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um ein rechtmässiges Ziel im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse zu erfüllen;

in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Normen zur Förderung des Handels;

mit dem Wunsch, den Zugang zu den jeweiligen Märkten zu erleichtern und die Umsetzung des Kapitels zu den technischen Handelshemmnissen im Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China[^1] (nachfolgend als das «Freihandelsabkommen» bezeichnet) voranzutreiben; und

unter Berücksichtigung der gemeinsamen Verpflichtungen Chinas und der Schweiz für die Gewährleistung der Produktsicherheit;

haben folgendes Abkommen zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich Telekommunikationsgeräte, elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) und elektrische Geräte vereinbart:

Art. 1 Zusammenarbeit

In Bezug auf Telekommunikationsgeräte, elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) und elektrische Geräte arbeiten die Vertragsparteien insbesondere in folgenden Bereichen zusammen:

Informationsaustausch über:

Art. 2 Mittel der Zusammenarbeit

Die Parteien fördern:

Art. 3 Spezifische Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien kommen überein:

Art. 4 Vertraulichkeit der Informationen

Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die ihnen die andere Vertragspartei unterbreitet und als vertraulich bezeichnet.

Art. 5 Schlussbestimmungen

1. Der gemäss Artikel 6.7 des Freihandelsabkommens errichtete Unterausschuss zu technischen Handelshemmnissen beaufsichtigt die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.

2. Dieses Abkommen wird im Einklang und in Verbindung mit dem Freihandelsabkommen abgeschlossen und ist eines der in Artikel 6.9 des Freihandelsabkommens erwähnten Zusatzabkommen.

3. Dieses Abkommen tritt am gleichen Tag in Kraft wie das Freihandelsabkommen. Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei beenden. Bestehende Aktivitäten der Zusammenarbeit können fortgesetzt werden, selbst wenn eine Vertragspartei von diesem Abkommen zurücktritt.

Unterzeichnet zu Peking am 5. Juli 2013 in je zwei Urschriften in englischer, chinesischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.

Für das BAKOM: / Christian Etter Für das AQSIQ: / Wei Chuanzhong
Fussnoten

[^1]: SR 0.946.292.492