Verordnung des BLV vom 8. Juli 2014 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-07-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[^1], und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 2007[^2] über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten,

verordnet:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Klassischen Schweinepest in die Schweiz verhindern.

2 Sie regelt die Einfuhr von Tieren der Schweinegattung, einschliesslich Wildschweine, und von Tierprodukten solcher Tiere aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

Art. 2 Einfuhr von lebenden Schweinen

Die Einfuhr von lebenden Schweinen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten ist verboten.

Art. 3 Einfuhr von Schweinesperma, -eizellen und -embryonen

Die Einfuhr von Schweinesperma, -eizellen und -embryonen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von frischem Schweinefleisch und von bestimmten

Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen

1 Die Einfuhr von frischem Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang aufgeführten Gebieten liegen, ist verboten.

2 In Abweichung von Absatz 1 gilt das Einfuhrverbot nicht für Sendungen von frischem Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen aus den im Anhang erwähnten Gebieten, welche die Anforderungen von Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU[^3] erfüllen.

3 Bei der Einfuhr müssen die Erzeugnisse nach Absatz 2 mit einem speziellen Gesundheitskennzeichen versehen sein, das nicht oval ist und nicht mit anderen Gesundheitskennzeichen verwechselt werden kann.

4 Bei der Einfuhr müssen die Erzeugnisse nach Absatz 2 mit dem für den Austausch in der Europäischen Union erforderlichen Gesundheitszertifikat mit folgendem Inhalt versehen sein:

«Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 betreffend tierseuchenrechtliche Massnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten der EU.»

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 9. Juli 2014 in Kraft.[^4]

Fussnoten

[^1]: SR 916.40

[^2]: SR 916.443.10

[^3]: Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dez. 2013 betreffend tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten, Fassung gemäss ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 102.

[^4]: Diese Verordnung wurde am 8. Juli 2014 vorerst im ausserordentlichem Verfahren (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512) veröffentlicht.

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