Abkommen vom 3. Dezember 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten im Bereich der sozialen Sicherheit zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
Abschnitt I Begriffsbestimmungen und Rechtsvorschriften
Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke:
- a. «Gebiet» in Bezug auf die Vereinigten Staaten die Bundesstaaten, den Distrikt Columbia, den Freistaat Puerto Rico, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, die Jungferninseln, Guam und Amerikanisch-Samoa und in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
- b. «Staatsangehöriger» in Bezug auf die Vereinigten Staaten einen Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten im Sinne von Artikel 101 des «Immigration and Nationality Act» in seiner jeweils geltenden Fassung und in Bezug auf die Schweiz eine Person schweizerischer Staatsangehörigkeit;
- c. «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens aufgeführten Gesetze und Verordnungen;
- d. «zuständige Behörde» in Bezug auf die Vereinigten Staaten den Beauftragten für soziale Sicherheit (Commissioner of Social Security) und in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen;
- e. «Träger» in Bezug auf die Vereinigten Staaten die Verwaltungsbehörde für soziale Sicherheit (Social Security Administration) und in Bezug auf die Schweiz eine Ausgleichskasse der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die anderen mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Organe;
- f. «Versicherungszeit» eine Beitragszeit oder eine Zeit, in der Einkommen aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt wurde, soweit diese Zeit aufgrund der Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurde, als Versicherungszeit bestimmt oder anerkannt ist, oder jede ähnliche Zeit, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften einer Versicherungszeit gleichsteht;
- g. «Leistungen» die in den Rechtsvorschriften gemäss Artikel 2 des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Leistungen;
- h. «Familienangehörige» und «Hinterlassene» in Bezug auf die Schweiz die Familienangehörigen und die Hinterlassenen, die ihre Rechte von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.
- i. «Staatenloser» eine staatenlose Person im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954[^1];
- j. «Flüchtling» einen Flüchtling im Sinne von Artikel 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951[^2] und des Protokolls vom 31. Januar 1967[^3] zu diesem Abkommen; und
- k. «Personendaten» alle Angaben, die sich auf eine (identifizierte oder identifizierbare) Einzelperson beziehen, sowie Informationen, die zur Erkennung oder zur Ermittlung der Identität einer Person beitragen. Dazu gehören unter anderem: alle Mittel zur persönlichen Identifikation; Nationalität; Status staatenlos oder Flüchtling; Leistungen, Leistungsanspruch oder alle anderen Angaben im Zusammenhang mit einer Anmeldung zum Leistungsbezug; Kontaktinformationen; in medizinischen Gutachten enthaltene medizinische und allgemeine Angaben; Angaben zum Zivilstand und zum familiären und persönlichen Umfeld; Angaben im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sowie zur finanziellen und wirtschaftlichen Situation.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Rechtsvorschriften:
in Bezug auf die Schweiz:
- – das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[^4],
- – das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung[^5];
- a.
in Bezug auf die Vereinigten Staaten die Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und zwar:
- – Titel II des Gesetzes über soziale Sicherheit («Social Security Act») sowie die zur Anwendung des Gesetzes über soziale Sicherheit erlassenen Ausführungsbestimmungen mit Ausnahme der Artikel 226, 226A und 228 dieses Titels und der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen,
- – Kapitel 2 und 21 des «Internal Revenue Code» von 1986 und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.
- b.
(2) Zu den Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 1 gehören weder Verträge oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder überstaatliche Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit eines Vertragsstaates mit einem Drittstaat noch die zu deren Anwendung erlassenen Gesetze oder Ausführungsbestimmungen.
(3) Unter Vorbehalt des nachstehenden Satzes gilt dieses Abkommen auch für Erlasse, welche die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ändern oder ergänzen. Auf Gesetze und Ausführungsbestimmungen, welche die geltenden Gesetzesbestimmungen auf andere Bezügerkategorien oder auf weitere Sozialversicherungszweige ausweiten, findet das vorliegende Abkommen nur dann Anwendung, wenn beide Vertragsstaaten dies vereinbaren.
Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich
Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen gilt dieses Abkommen:
- a. für Staatsangehörige der Vertragsstaaten;
- b. für Flüchtlinge, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen;
- c. für Staatenlose, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen;
- d. für andere Personen wie Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den in den Buchstaben a, b und c genannten Personen ableiten; und
- e. in Bezug auf die Anwendung von Artikel 7, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9–12, Artikel 20–26 und 29 für alle Personen unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit.
Art. 4 Gleichbehandlung
(1) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die in Artikel 3 Buchstaben a, b und c bezeichneten Personen, die im Staatsgebiet eines Vertragsstaates wohnen, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, wenn dessen Rechtsvorschriften angewandt werden.
(2) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind Familienmitglieder und Hinterlassene eines Vertragsstaatsangehörigen, die im Staatsgebiet eines Vertragsstaates wohnen, den Familienangehörigen und Hinterlassenen von Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, wenn dessen Rechtsvorschriften angewandt werden.
Art. 5 Auslandszahlung der Leistungen
Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens werden die aufgrund der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates ausgerichteten Leistungen auch den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt, wie den im Gebiet dieses Drittstaates lebenden Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates und deren Familienangehörigen und Hinterlassenen.
Art. 6 Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
Dieses Abkommen steht der Anwendung von Rechtsvorschriftender beiden Vertragsstaaten in Bezug auf Leistungen, welche für die in Artikel 3 aufgeführten Personen günstiger sind, nicht entgegen.
Abschnitt III Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften
Art. 7 Bestimmungen zur Unterstellung
(1) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Abschnitt III dieses Abkommens ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit eine Person, die im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, für diese Tätigkeit den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet sie beschäftigt ist; für die Berechnung der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zu entrichtenden Beiträge wird das Einkommen, das die Person aufgrund einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates erzielt, nicht berücksichtigt.
(2) Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber mit einer Betriebsstätte im Gebiet des einen Vertragsstaates für eine Dauer von voraussichtlich längstens fünf Jahren in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt wird, bleibt ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit weiterhin nur den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des ersten Staates unterstellt, als wäre er im Gebiet dieses Staates beschäftigt. Für die Anwendung dieses Absatzes auf einen Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber in den Vereinigten Staaten in das Gebiet der Schweiz entsandt wird, werden dieser Arbeitgeber und ihm angeschlossene Unternehmen (gemäss Definition in den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten) als ein und dieselbe Unternehmenseinheit betrachtet, sofern die Beschäftigung ohne das vorliegende Abkommen den amerikanischen Rechtsvorschriften unterstellt gewesen wäre.
(3) Absatz 2 dieses Artikels findet Anwendung, wenn eine Person, die von ihrem Arbeitgeber aus einem Vertragsstaat in einen Drittstaat entsandt wird und für die Ausübung der Tätigkeit im Drittstaat nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats obligatorisch versichert ist, danach von demselben Arbeitgeber aus dem Drittstaat in den anderen Vertragsstaat entsandt wird.
(4) Eine Person, die im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, ist ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nur den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet sie wohnt.
(5) Gilt die gleiche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates als selbstständige Tätigkeit und nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates als unselbstständige Tätigkeit, so ist diese Tätigkeit in Fällen, in denen die Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates wohnt, ausschliesslich den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt und in allen anderen Fällen ausschliesslich den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.
Art. 8 Personen im Dienste der Regierung
(1) Abschnitt III dieses Abkommens gilt nicht für die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961[^6] und im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963[^7] aufgeführten Personenkategorien.
(2) Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die im Dienste der Regierung der Vereinigten Staaten im Gebiet der Schweiz arbeiten und die nicht kraft der in Absatz 1 erwähnten Abkommen von der Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften befreit sind, sind lediglich den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht der Vereinigten Staaten unterstellt. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes gilt die Beschäftigung im Dienste einer der Regierung angegliederten Einheit als Beschäftigung im Dienste der Regierung.
(3) Eine Person im öffentlichen schweizerischen Dienst, die in das Gebiet der Vereinigten Staaten entsandt wird, bleibt ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit ausschliesslich den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt.
Art. 9 Personal von Luftfverkehrsunternehmen
Fliegendes Personal einer Fluggesellschaft, das auf dem Staatsgebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt wird, und das sonst den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen würde, ist für diese Tätigkeit ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit ausschliesslich den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dem sich der Hauptsitz des Luftverkehrsunternehmens befindet. Hat eine Person ihren Wohnsitz jedoch im anderen Vertragsstaat, so untersteht sie nur den Rechtsvorschriften dieses Wohnstaates.
Art. 10 Seeleute
Eine Person, die als Mitglied der Besatzung oder als Offizier eines Seeschiffes unter der Flagge einer der beiden Vertragsstaaten beschäftigt ist, und die sonst den Rechtsvorschriften beider Staaten unterliegen würde, ist ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit ausschliesslich den Rechtsvorschriften des Staates unterstellt, dessen Flagge das Schiff führt. Eine auf einem Seeschiff unter Schweizer Flagge ausgeführte Tätigkeit ist der Tätigkeit auf Schweizer Staatsgebiet gleichgestellt. Zu den die Flagge der Vereinigten Staaten führenden Seeschiffen gehören amerikanische Seeschiffe gemäss der in den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten enthaltenen Bestimmungen.
Art. 11 Familienangehörige
(1) Bleibt eine Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit in Anwendung von Abschnitt III während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet des einen Vertragsstaates weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit auch für Ehegatten und Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Gilt nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerische Gesetzgebung, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Art. 12 Ausnahmen
Die zuständige Behörde des einen Vertragsstaates kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates im Interesse einer Einzelperson oder einer bestimmten Personengruppe eine Ausnahme von den Bestimmungen des Abschnittes III dieses Abkommens oder eine Verlängerung der in Artikel 7 Absatz 2 dieses Abkommens festgehaltenen Zeitdauer zulassen, sofern die in Frage stehende Person den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht eines der beiden Vertragsstaaten unterstellt ist.
Abschnitt IV Bestimmungen über die Leistungen
Kapitel 1 Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften
Art. 13 Ausnahmen von der Gleichbehandlung
Artikel 4 dieses Abkommens gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über:
- a. die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
- b. die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder einer in Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[^8] bezeichneten Organisation tätig sind; und
- c. die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Dienste einer in Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezeichneten Organisation tätig sind.
Art. 14 Zusammenrechnung
(1) Erfüllt eine Person die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so berücksichtigt der Versicherungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen die nach den amerikanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sie sich nicht mit den schweizerischen Versicherungszeiten überschneiden.
(2) Betragen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als ein Jahr, findet Absatz 1 keine Anwendung.
(3) Die Höhe der Leistungen wird ausschliesslich aufgrund der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festgesetzt. Die Berechnung erfolgt gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften.
Art. 15 Eingliederungsmassnahmen
(1) Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die unmittelbar vor dem Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterstehen, erhalten solche Massnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten.
(2) Nichterwerbstätige Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die unmittelbar vor dem Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen, aufgrund ihres Alters nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterlagen, aber dennoch in der Schweiz versichert waren, erhalten solche Massnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie unmittelbar, bevor der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entstanden ist, ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
(3) In der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.
(4) Ein in den Vereinigten Staaten invalid geborenes Kind amerikanischer Staatsangehörigkeit, dessen Mutter:
- a. in der Schweiz wohnt und dort versichert ist; und
- b. sich vor der Geburt während längstens zwei Monaten ausserhalb der Schweiz aufgehalten hat;
ist einem in der Schweiz invalid geborenen Kind gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt im Ausland entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.
(5) Absatz 4 gilt sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten invalid geboren sind; in diesem Fall übernimmt die schweizerische Invalidenversicherung die im Ausland erbrachten Leistungen allerdings nur, wenn sie wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen.
Art. 16 Ausserordentliche Renten
(1) Staatsangehörige der Vereinigten Staaten haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf eine ausserordentliche Hinterlassenen- oder Invalidenrente bzw. auf eine ausserordentliche Altersrente, die die Hinterlassenen- oder Invalidenrente ablöst, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben.
(2) Für die Anwendung von Absatz 1:
- a. werden Zeiten, während deren die betreffende Person von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit war, nicht angerechnet;
- b. gilt die Wohndauer in der Schweiz als ununterbrochen, wenn die Schweiz pro Kalenderjahr nicht mehr als drei Monate verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.